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Entscheidung 3 Ob 156/21v×

Entscheidung 3 Ob 156/21v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob156/21v

Entscheidungsdatum

21.10.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch, Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die verpflichtete Partei o***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassungsexekution, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. August 2021, GZ 47 R 147/21x-8, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 28. Juni 2021, GZ 69 E 1920/21s-4, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

römisch zwei. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu römisch eins.:

[1] 1.1 Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist auch im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen vergleiche dazu 3 Ob 206/19v; 3 Ob 169/20d) – ein weiterer Rechtszug gegen eine zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung jedenfalls unzulässig (RS0132903; vergleiche auch RS0002511).

[2] Eine voll bestätigende Entscheidung im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO liegt im Umfang des bestätigenden Teils einer Rekursentscheidung auch dann vor, wenn sie sich auf einen von mehreren Anträgen bezieht und diese Anträge nicht in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass die Zulässigkeit der Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann, sondern jeder Antrag ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann (RS0119999; 3 Ob 120/15s). In einem solchen Fall ist die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung für jeden Antrag gesondert zu beurteilen (3 Ob 135/19b mwN). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Rekursgericht – wie hier – über die Rechtsmittel verschiedener Parteien entschieden hat und insofern gesonderte Rechtsmittelentscheidungen vorliegen.

[3]                    1.2 Mit seiner bestätigenden Entscheidung zur Exekutionsbewilligung hat das Rekursgericht über den Rekurs der Verpflichteten abgesprochen, während seine abändernde Entscheidung ausschließlich den Rekurs der Betreibenden betraf. Die voll bestätigende Entscheidung über die Exekutionsbewilligung kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr angefochten werden. Der insofern absolut unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.

Zu römisch zwei.:

[4] 2.1 Die Bemessung von Geldstrafen im Rahmen der Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO wirft wegen der in dieser Bestimmung angeordneten Bedachtnahme auf Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß von dessen Beteiligung am Zuwiderhandeln aufgrund der typischen Einzelfallbezogenheit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0012388).

[5]                    2.2 Mit seiner Strafbemessung hat das Rekursgericht den ihm zukommenden Ermessensspielraum nicht überschritten.

Textnummer

E133343

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00156.21V.1021.000

Im RIS seit

28.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Dokumentnummer

JJT_20211021_OGH0002_0030OB00156_21V0000_000