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Entscheidung 3 Ob 156/51×

Entscheidung 3 Ob 156/51

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob156/51

Entscheidungsdatum

30.03.1951

Norm

ABGB §365
ABGB §1409
Handelsgesetzbuch §105
Handelsgesetzbuch §128
Handelsgesetzbuch §159

Kopf

SZ 24/89

Spruch

Die Konfiskation des Unternehmens einer ausländischen offenen Handelsgesellschaft berührt nicht die Weiterhaftung der ehemaligen Gesellschafter.

Entscheidung vom 30. März 1951, 3 Ob 156/51.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Bruck a. d. Mur; römisch zwei. Instanz:

Kreisgericht Leoben.

Text

Beklagter war Gesellschafter einer in der Tschechoslowakei gelegenen offenen Handelsgesellschaft. Er wurde gemäß Paragraph 128, HGB. von der Klägerin für eine Schuld seiner Gesellschaft verklagt. Er machte Mangel der Passivlegitimation geltend, weil das Gesellschaftsvermögen der offenen Handelsgesellschaft in B. im Jahre 1945 vom tschechoslowakischen Staate konfisziert wurde und das Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter verfügt worden ist.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge und verurteilte den Beklagten.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte das berufungsgerichtliche Urteil.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die von der Revision an die Spitze ihrer Ausführung gestellte Frage, ob die in B. verfügte Vermögenskonfiskation von Österreich anzuerkennen sei oder nicht, spielt für die Prozeßentscheidung keine Rolle. Würde die Vermögenskonfiskation nicht anerkannt werden, dann wäre die Sache so zu beurteilen, als ob der Beklagte noch Gesellschafter der Bauunternehmung S. & Sl. wäre. An seiner Haftung könnte bei dieser rechtlichen Beurteilung kein Zweifel bestehen. Wird aber die Tatsache der Vermögenskonfiskation der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, dann haftet der Beklagte als ausgeschiedener Gesellschafter. Daß die Verjährung der Haftung eingetreten sei, wird von der Revision gar nicht behauptet. Es handelt sich hier überhaupt nicht um die Frage, ob das ausländische Konfiskationsdekret von Österreich auf seinem Gebiet angewendet wird; diese Frage würde nur auftauchen, wenn Ansprüche auf im Inlande gelegene Vermögenschaften oder hier bestehende Vermögensrechte der Gesellschaft geltend gemacht würden. Vorliegendenfalls ist nur die Frage entscheidend, ob der Beklagte für Schulden, die zu einem konfiszierten Vermögen gehören, haftbar gemacht werden kann. Hiebei ist in Betracht zu ziehen, daß diese Schulden aus einer Zeit stammen, als die offene Handelsgesellschaft und ihre Gesellschafter noch in keiner Weise einer Diskriminierung wegen ihrer Nationalität ausgesetzt waren. Nach Paragraph 128, HGB. hat daher der Beklagte als Gesellschafter von vornherein für die Geschäftsschulden der Gesellschaft persönlich gehaftet. Es ist kein Verstoß gegen die guten Sitten darin zu finden, wenn nunmehr die klagende Partei auf die ihr von vornherein als Befriedigungsfonds zur Verfügung stehende Haftung des Gesellschafters greift. Jedenfalls ist dem österreichischen Recht eine Vorschrift fremd, daß Vermögensverluste die bereits vorher

Anmerkung

Z24089

Schlagworte

Ausland Konfiskation einer OHG. im -, Weiterhaftung der Gesellschafter, Enteignung des Unternehmens der ausländischen OHG., Weiterhaftung der, Gesellschafter, Gesellschafter Weiterhaftung des - bei Konfiskation der OHG. im Ausland, Haftung der Gesellschafter bei Konfiskation der OHG. im Ausland, Handelsgesellschaft offene -, Weiterhaftung der Gesellschafter bei, Konfiskation, Konfiskation einer Gesellschaft im Ausland, Weiterhaftung der, Gesellschafter, Nationalisierung der OHG. im Ausland, Weiterhaftung der Gesellschafter, Offene Enteignung einer - im Ausland, Weiterhaftung der Gesellschafter, Unternehmen einer OHG., ausländisches -, Haftung der Gesellschafter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0030OB00156.51.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19510330_OGH0002_0030OB00156_5100000_000

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