Aus der Begründung:
Richtig ist, daß ein Vertragsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, wonach dieser der Vertrieb des in Rede stehenden Küchengerätes in irgend welchen Gebieten verboten wäre, nicht behauptet wurde. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ausführung des Rekursgerichtes, wonach seitens der gefährdeten Partei eine Behauptung, daß die Antragsgegnerin in Kenntnis der Vereinbarung zwischen der Firma R. und der gefährdeten Partei die angeführten Küchengeräte ausschließlich von der Firma R. zum Weitervertrieb übernommen habe, nicht aufgestellt worden sei. Schon in dem Antragsvorbringen, daß sich auf der von der Fa. J. R. ursprünglich und auch noch derzeit gemieteten Koje Nr. 128 der Linzer Weihnachtsmesse nicht mehr das Firmenschild der erstgenannten Firma, sondern vielmehr das der Antragsgegenerin befinde, wobei nunmehr im Namen der letzteren die vorerwähnten Küchengeräte ausgestellt und verkauft würden, so daß die Antragsgegnerin ausschließlich nur deshalb eingeschaltet worden sei, um die zwischen der Antragstellerin und der Firma R. getroffene Vereinbarung vom 18. November 1954 zu umgehen, was sich schon daraus ergebe, daß die Antragsgegnerin sich dabei gar nicht ihrer richtigen Wiener Anschrift bediene, sondern unter dem Titel "Auslieferungslager" bloß die Anschrift der Firma R. führe, ist deutlich erkennbar die Behauptung enthalten, daß die Antragsgegnerin zum Zwecke der Umgehung der ihr bekannten vorerwähnten Vereinbarung den Vertrieb der Küchengeräte als Strohmann der Firma J. R., jedoch unter ihrem eigenen Firmennamen, übernommen habe. Entspräche diese Behauptung aber den Tatsachen, so stunde der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Einstellung ihrer Werbe- und Verkaufstätigkeit schon nach allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen zu (§ 1295 ABGB.). Auch wäre ein zum Zwecke des Wettbewerbes vorgenommenes bewußtes Verdecken eines fremden Vertragsbruches als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. zu beurteilen und auch nach dieser Gesetzesstelle ein Anspruch der Antragstellerin auf Unterlassung jeder weiteren Verkaufstätigkeit seitens der Antragsgegnerin gegeben. Da über die behauptete Mitwirkung der Antragsgegnerin an einer Täuschungshandlung zum Nachteil der Antragstellerin im Akte 2 Cg 1291/54 des Landes- als Handelsgerichtes Linz, auf welchen sich die Antragstellerin ausdrücklich beruft, Auskunftspersonen Wahrnehmungen bekundet haben, die das Erstgericht veranlaßt haben, das Antragsvorbringen, wonach die Antragsgegnerin den Vertrieb der Küchengeräte lediglich zur Umgehung der vorerwähnten Vereinbarung vom 18. November 1954 übernommen habe, und daher auch den zu sichernden Anspruch als bescheinigt anzunehmen, kann jedenfalls nicht von einem völligen Mangel einer Bescheinigung des Anspruches, der durch Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden könnte, gesprochen werden. Allerdings kann die Bescheinigung des Anspruches nicht als ausreichend angesehen werden (§ 390 Abs. 1 EO.), und es erscheint demnach die vom Erstgericht der gefährdeten Partei auferlegte Sicherheit von 1000 S zu niedrig bemessen. Diese war daher in gleicher Höhe wie die von der Antragsgegnerin gemäß § 391 Abs. 1 EO. zu erlegende Sicherheit, durch deren Erlag die Vollziehung der Verfügung gehemmt und die Antragsgegnerin zum Antrag auf Aufhebung der bereits vollzogenen Verfügung berechtigt wird, mit 7000 S angemessen zu bestimmen.Richtig ist, daß ein Vertragsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, wonach dieser der Vertrieb des in Rede stehenden Küchengerätes in irgend welchen Gebieten verboten wäre, nicht behauptet wurde. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ausführung des Rekursgerichtes, wonach seitens der gefährdeten Partei eine Behauptung, daß die Antragsgegnerin in Kenntnis der Vereinbarung zwischen der Firma R. und der gefährdeten Partei die angeführten Küchengeräte ausschließlich von der Firma R. zum Weitervertrieb übernommen habe, nicht aufgestellt worden sei. Schon in dem Antragsvorbringen, daß sich auf der von der Fa. J. R. ursprünglich und auch noch derzeit gemieteten Koje Nr. 128 der Linzer Weihnachtsmesse nicht mehr das Firmenschild der erstgenannten Firma, sondern vielmehr das der Antragsgegenerin befinde, wobei nunmehr im Namen der letzteren die vorerwähnten Küchengeräte ausgestellt und verkauft würden, so daß die Antragsgegnerin ausschließlich nur deshalb eingeschaltet worden sei, um die zwischen der Antragstellerin und der Firma R. getroffene Vereinbarung vom 18. November 1954 zu umgehen, was sich schon daraus ergebe, daß die Antragsgegnerin sich dabei gar nicht ihrer richtigen Wiener Anschrift bediene, sondern unter dem Titel "Auslieferungslager" bloß die Anschrift der Firma R. führe, ist deutlich erkennbar die Behauptung enthalten, daß die Antragsgegnerin zum Zwecke der Umgehung der ihr bekannten vorerwähnten Vereinbarung den Vertrieb der Küchengeräte als Strohmann der Firma J. R., jedoch unter ihrem eigenen Firmennamen, übernommen habe. Entspräche diese Behauptung aber den Tatsachen, so stunde der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Einstellung ihrer Werbe- und Verkaufstätigkeit schon nach allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen zu (Paragraph 1295, ABGB.). Auch wäre ein zum Zwecke des Wettbewerbes vorgenommenes bewußtes Verdecken eines fremden Vertragsbruches als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG. zu beurteilen und auch nach dieser Gesetzesstelle ein Anspruch der Antragstellerin auf Unterlassung jeder weiteren Verkaufstätigkeit seitens der Antragsgegnerin gegeben. Da über die behauptete Mitwirkung der Antragsgegnerin an einer Täuschungshandlung zum Nachteil der Antragstellerin im Akte 2 Cg 1291/54 des Landes- als Handelsgerichtes Linz, auf welchen sich die Antragstellerin ausdrücklich beruft, Auskunftspersonen Wahrnehmungen bekundet haben, die das Erstgericht veranlaßt haben, das Antragsvorbringen, wonach die Antragsgegnerin den Vertrieb der Küchengeräte lediglich zur Umgehung der vorerwähnten Vereinbarung vom 18. November 1954 übernommen habe, und daher auch den zu sichernden Anspruch als bescheinigt anzunehmen, kann jedenfalls nicht von einem völligen Mangel einer Bescheinigung des Anspruches, der durch Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden könnte, gesprochen werden. Allerdings kann die Bescheinigung des Anspruches nicht als ausreichend angesehen werden (Paragraph 390, Absatz eins, EO.), und es erscheint demnach die vom Erstgericht der gefährdeten Partei auferlegte Sicherheit von 1000 S zu niedrig bemessen. Diese war daher in gleicher Höhe wie die von der Antragsgegnerin gemäß Paragraph 391, Absatz eins, EO. zu erlegende Sicherheit, durch deren Erlag die Vollziehung der Verfügung gehemmt und die Antragsgegnerin zum Antrag auf Aufhebung der bereits vollzogenen Verfügung berechtigt wird, mit 7000 S angemessen zu bestimmen.