Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß sich im Fall der Scheidung der Ehe nach § 55 Abs. 3 EheG mit einem Ausspruch nach § 61 Abs. 3 EheG am Rechtsgrund eines weiterhin bestehenden Unterhaltsanspruches des im Scheidungsverfahren beklagten Ehegatten nach der nunmehr geltenden Vorschrift des § 69 Abs. 2 EheG grundsätzlich nichts ändert. Das ergibt sich aus den Worten "..... gilt für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung der § 94 ABGB". Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß in § 69 Abs. 2 EheG über das Grundsätzliche hinaus auch einzelne Probleme, die sich bezüglich des Unterhalts nach der Scheidung ergeben können (Krankenversicherung der Unterhaltsberechtigten, Wiederverehelichung des Verpflichteten), besonders geregelt werden. Der beklagte Ehegatte erwirbt also durch die Ehescheidung nach § 55 Abs. 3 EheG (mit Verschuldensausspruch nach § 61 Abs. 3 EheG) nicht einen neuen, auf einem anderen Rechtsgrund beruhenden Unterhaltsanspruch. Inhaltliche Unterschiede zwischen dem Unterhalt vor und nach der Scheidung, wie sie Kerschner in JBl. 1979, 562 FN 15, für gegeben hält, können daher nicht den Grund des, Anspruches, sondern höchstens die das Ausmaß des Unterhaltsanspruches bestimmenden Tatsachengrundlagen betreffen, welche im Regelfall nur der Unterhaltsbemessung zuzuordnen sind. Wenn etwa Mittag in AnwBl. 1979, 255 ff., ausführt, daß § 69 Abs. 2 EheG i. d. F. vor der EheGNovelle BGBl. 280/1978 dem beklagen Ehegatten im Fall der Scheidung nach § 55 EheG einen auf einem anderen Rechtsgrund beruhenden Unterhaltsanspruch eingeräumt habe (in diesem Sinne insbesondere SZ 24/75), weil die Voraussetzungen für den weiteren Unterhaltsanspruch völlig andere waren als jene nach § 91 ABGB, so gilt dies nicht mehr für die nunmehrige gesetzliche Regelung. Nach dieser wird somit ein während der Ehe geschaffener Unterhaltstitel (zugunsten der beklagten Ehegattin) durch die Ehescheidung (nach § 55 Abs. 3 EheG mit Ausspruch nach § 61 Abs. 3 EheG) grundsätzlich nicht berührt (Ent in NotZ 1979, 149 f.). Die vorstehende Auslegung des nunmehr geltenden § 69 Abs. 2 EheG findet ihre Bestätigung im erklärten Willen des Gesetzgebers, die im Fall der Ehescheidung nach § 55 EheG (mit Ausspruch nach § 61 Abs. 3 EheG) beklagte Ehegattin bezüglich ihres Unterhaltsrechtes so zu stellen, "wie wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre" (s. hiezu die RV, 289 BlgNR, XIV GP, 12, und den AB, 916 BlgNR, XIV. GP, 2; im AB, 10 wird sogar ausdrücklich erklärt, ein während der Ehe vom Gericht bestimmter Unterhaltsanspruch des Beklagten werde durch die Scheidung nicht berührt, ebenso auch nicht ein Vergleich, den die Ehegatten während der Ehe auf gesetzlicher Grundlage über den Unterhalt geschlossen haben, sofern sich nicht sonst die maßgeblichen Umstände geändert haben sollten). Daß diese Grundsätze auch dann zu gelten haben, wenn der Exekutionstitel noch im Zeitpunkt der Geltung des früher das Unterhaltsrecht der Ehegatten regelnden § 91 ABGB geschaffen wurde, hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt. Der Kläger hat im übrigen der Beklagten Unterhalt im Zeitpunkt der Scheidung nur auf der Rechtsgrundlage des § 94 ABGB geschuldet. Er hat sich nicht darauf berufen, daß seine titelmäßige Unterhaltsverpflichtung dieser Rechtslage nicht mehr entsprochen habe, sondern vielmehr dieser Verpflichtung nach der Aktenlage offenbar auch nach dem Inkrafttreten des § 94 ABGB neu bis zur Ehescheidung entsprochen. Schließlich ist mangels gegenteiliger Behauptungen auch davon auszugehen, daß mit dem gegenständlichen Exekutionstitel bloß der gesetzliche Unterhaltsanspruch verglichen wurde, also nicht ein darüber hinausgehender vertraglicher Unterhaltsanspruch begrundet werden sollte (vgl. EFSlg. 25 338, 27 810 u. a.).Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß sich im Fall der Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG mit einem Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG am Rechtsgrund eines weiterhin bestehenden Unterhaltsanspruches des im Scheidungsverfahren beklagten Ehegatten nach der nunmehr geltenden Vorschrift des Paragraph 69, Absatz 2, EheG grundsätzlich nichts ändert. Das ergibt sich aus den Worten "..... gilt für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung der Paragraph 94, ABGB". Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß in Paragraph 69, Absatz 2, EheG über das Grundsätzliche hinaus auch einzelne Probleme, die sich bezüglich des Unterhalts nach der Scheidung ergeben können (Krankenversicherung der Unterhaltsberechtigten, Wiederverehelichung des Verpflichteten), besonders geregelt werden. Der beklagte Ehegatte erwirbt also durch die Ehescheidung nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG (mit Verschuldensausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG) nicht einen neuen, auf einem anderen Rechtsgrund beruhenden Unterhaltsanspruch. Inhaltliche Unterschiede zwischen dem Unterhalt vor und nach der Scheidung, wie sie Kerschner in JBl. 1979, 562 FN 15, für gegeben hält, können daher nicht den Grund des, Anspruches, sondern höchstens die das Ausmaß des Unterhaltsanspruches bestimmenden Tatsachengrundlagen betreffen, welche im Regelfall nur der Unterhaltsbemessung zuzuordnen sind. Wenn etwa Mittag in AnwBl. 1979, 255 ff., ausführt, daß Paragraph 69, Absatz 2, EheG i. d. F. vor der EheGNovelle Bundesgesetzblatt 280 aus 1978, dem beklagen Ehegatten im Fall der Scheidung nach Paragraph 55, EheG einen auf einem anderen Rechtsgrund beruhenden Unterhaltsanspruch eingeräumt habe (in diesem Sinne insbesondere SZ 24/75), weil die Voraussetzungen für den weiteren Unterhaltsanspruch völlig andere waren als jene nach Paragraph 91, ABGB, so gilt dies nicht mehr für die nunmehrige gesetzliche Regelung. Nach dieser wird somit ein während der Ehe geschaffener Unterhaltstitel (zugunsten der beklagten Ehegattin) durch die Ehescheidung (nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG mit Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG) grundsätzlich nicht berührt (Ent in NotZ 1979, 149 f.). Die vorstehende Auslegung des nunmehr geltenden Paragraph 69, Absatz 2, EheG findet ihre Bestätigung im erklärten Willen des Gesetzgebers, die im Fall der Ehescheidung nach Paragraph 55, EheG (mit Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG) beklagte Ehegattin bezüglich ihres Unterhaltsrechtes so zu stellen, "wie wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre" (s. hiezu die RV, 289 BlgNR, römisch vierzehn GP, 12, und den AB, 916 BlgNR, römisch vierzehn. GP, 2; im AB, 10 wird sogar ausdrücklich erklärt, ein während der Ehe vom Gericht bestimmter Unterhaltsanspruch des Beklagten werde durch die Scheidung nicht berührt, ebenso auch nicht ein Vergleich, den die Ehegatten während der Ehe auf gesetzlicher Grundlage über den Unterhalt geschlossen haben, sofern sich nicht sonst die maßgeblichen Umstände geändert haben sollten). Daß diese Grundsätze auch dann zu gelten haben, wenn der Exekutionstitel noch im Zeitpunkt der Geltung des früher das Unterhaltsrecht der Ehegatten regelnden Paragraph 91, ABGB geschaffen wurde, hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt. Der Kläger hat im übrigen der Beklagten Unterhalt im Zeitpunkt der Scheidung nur auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 94, ABGB geschuldet. Er hat sich nicht darauf berufen, daß seine titelmäßige Unterhaltsverpflichtung dieser Rechtslage nicht mehr entsprochen habe, sondern vielmehr dieser Verpflichtung nach der Aktenlage offenbar auch nach dem Inkrafttreten des Paragraph 94, ABGB neu bis zur Ehescheidung entsprochen. Schließlich ist mangels gegenteiliger Behauptungen auch davon auszugehen, daß mit dem gegenständlichen Exekutionstitel bloß der gesetzliche Unterhaltsanspruch verglichen wurde, also nicht ein darüber hinausgehender vertraglicher Unterhaltsanspruch begrundet werden sollte vergleiche EFSlg. 25 338, 27 810 u. a.).
Das Erstgericht hat sohin die betriebenen Unterhaltsansprüche zu Unrecht schon wegen der erfolgten Ehescheidung als erloschen angesehen; es hätte daher den zweiten geltend gemachten Einwendungstatbestand, nämlich das Erlöschen der Ansprüche wegen Änderung der Einkommensverhältnisse, prüfen und darüber eine Entscheidung treffen müssen. Das Berufungsgericht hat somit das Urteil des Erstgerichtes ohne Rechtsirrtum aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur Fortsetzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.