Der Beklagte macht als Grund für die Zulässigkeit der Revision zutreffend die Frage der Prozeßfähigkeit des Klägers geltend. Wohl ist eine Rechtsprechung dazu vorhanden, daß der Verpflichtete im Verfahren zur kridamäßigen Versteigerung unabhängig vom Masseverwalter selbst Rechtsmittel ergreifen kann (SZ 34/165; EvBl 1973/118; 3 Ob 43/82). Sie fehlt aber zu der hier entscheidenden, nicht unbedingt gleich zu beantwortenden Frage, inwieweit dasselbe für die Klage des Verpflichteten gilt, der damit Einwendungen gegen eine gemäß § 156 Abs 2 EO bewilligte Übergabe der versteigerten Liegenschaft erhebt. Der Lösung dieser Frage kommt demnach im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtsentwicklung zu.Der Beklagte macht als Grund für die Zulässigkeit der Revision zutreffend die Frage der Prozeßfähigkeit des Klägers geltend. Wohl ist eine Rechtsprechung dazu vorhanden, daß der Verpflichtete im Verfahren zur kridamäßigen Versteigerung unabhängig vom Masseverwalter selbst Rechtsmittel ergreifen kann (SZ 34/165; EvBl 1973/118; 3 Ob 43/82). Sie fehlt aber zu der hier entscheidenden, nicht unbedingt gleich zu beantwortenden Frage, inwieweit dasselbe für die Klage des Verpflichteten gilt, der damit Einwendungen gegen eine gemäß Paragraph 156, Absatz 2, EO bewilligte Übergabe der versteigerten Liegenschaft erhebt. Der Lösung dieser Frage kommt demnach im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtsentwicklung zu.
Die Revision ist auch berechtigt.
Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt allerdings nicht vor. Der Kläger hat eine unterschiedliche Rechtsstellung, je nachdem, ob sich seine Klage gegen die Übergabe seines Hälfteanteils oder gegen die Übergabe des Hälfteanteils seiner Ehefrau richtet. Im ersten Fall ist er Verpflichteter, im zweiten Fall ein am Verfahren nicht beteiligter Dritter. Als Verpflichteter ist ihm bloß der Einwand zuzurechnen, daß die zwangsweise Räumung eines Liegenschaftsanteils unzulässig sei. Dies kann aber auch mit Rekurs geltend gemacht werden. Es wurde schon erwähnt, daß dem Verpflichteten im Verfahren zur kridamäßigen Versteigerung das Rekursrecht zusteht. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies auch für den Rekurs gegen einen Beschluß gilt, mit dem dem Ersteher die zwangsweise Übergabe der versteigerten Liegenschaft bewilligt wird, weil diese Übergabe hier nicht zugunsten des Erstehers, sondern zugunsten des die gerichtliche Veräußerung betreibenden Masseverwalters bewilligt wurde. Unter diesen Umständen muß dem Verpflichteten das Rekursrecht schon unter dem Gesichtspunkt zugebilligt werden, daß die Wahrung seiner Interessen durch den Masseverwalter nicht gewährleistet ist. Daraus folgt aber, daß der Verpflichtete auch legitimiert ist, den Umstand, den er mit Rekurs hätte geltend machen können, zum Gegenstand einer Klage zu machen, wobei es für die Prozeßfähigkeit nicht darauf ankommt, ob dieser Umstand den Gegenstand einer Klage bilden kann.
Diese Überlegungen treffen allerdings nicht auf jenen Teil der Klage zu, der sich gegen die Übergabe des der Ehefrau des Klägers gehörenden Liegenschaftsanteils richtet. Hier kommt es darauf an, ob der Kläger Ansprüche geltend macht, die zur Konkursmasse gehören. Ist dies nicht der Fall, so kann er hierüber verfügen und ist insoweit in seiner Prozeßfähigkeit durch die Eröffnung des Konkurses nicht beschränkt (§ 6 Abs 3 KO).Diese Überlegungen treffen allerdings nicht auf jenen Teil der Klage zu, der sich gegen die Übergabe des der Ehefrau des Klägers gehörenden Liegenschaftsanteils richtet. Hier kommt es darauf an, ob der Kläger Ansprüche geltend macht, die zur Konkursmasse gehören. Ist dies nicht der Fall, so kann er hierüber verfügen und ist insoweit in seiner Prozeßfähigkeit durch die Eröffnung des Konkurses nicht beschränkt (Paragraph 6, Absatz 3, KO).
Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, daß die Übergabe der Liegenschaftshälfte seiner Ehefrau wegen des Unterhaltsanspruchs, den er gegen sie habe, und wegen einer aus diesem Grund mit ihr über die Benützung der Liegenschaft getroffenen Vereinbarung unzulässig sei. Jedenfalls der Anspruch auf Naturalunterhalt ist der Exekution nicht unterworfen und gehört daher nicht zur Konkursmasse. Insoweit ist die Prozeßfähigkeit des Klägers gegeben. Es muß daher nicht geprüft werden, ob der aus dem Miteigentum abgeleitete Anspruch auf Benützung der Sache in die Konkursmasse fällt. Wird nämlich ein und dasselbe Klagebegehren auf mehrere Ansprüche gestützt, von denen zumindestens einer der Verfügung des Gemeinschuldners unterliegt, so ist er für dieses Klagebegehren prozeßfähig. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Prozeßfähigkeit kann unerörtert bleiben, inwieweit bei der sachlichen Erledigung des Klagebegehrens auf Ansprüche Bedacht genommen werden darf, die der Verfügung des Gemeinschuldners entzogen sind.
Es liegt ferner auch eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Es liegt ferner auch eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In der Rechtsrüge weist der Beklagte darauf hin, daß die zwangsweise Räumung nicht zu seinen Gunsten, sondern zugunsten des die gerichtliche Veräußerung betreibenden Masseverwalters bewilligt wurde. Er beruft sich damit neuerlich auf den schon im Verfahren erster Instanz eingewendeten Mangel seiner passiven Klagelegitimation. Diese Frage wurde vom Berufungsgericht unrichtig gelöst.
Nach der jüngeren Rechtsprechung kann sich der Verpflichtete oder ein Dritter gegen die Übergabe einer versteigerten Liegenschaft mit einer exekutionsrechtlichen Klage (so EvBl 1976/70) bzw. mit einer Klage, die den §§ 35, 36 oder 37 EO nachgebildet ist (so JBl. 1968, 208; MietSlg 22.697 ua), zur Wehr setzen. Beklagter einer solchen Klage ist aber nur derjenige, dem die Liegenschaft nach dem Beschluß des Exekutionsgerichtes zu übergeben ist. Nun trifft es zwar zu, daß gemäß § 156 Abs 2 EO nur die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher bewilligt werden darf. Dies ändert aber nichts daran, daß hier aus der Bewilligung des Erstgerichtes bloß dem Masseverwalter ein Anspruch auf Übergabe zusteht, mag die Bewilligung auch gesetzwidrig gewesen sein. Nur der Masseverwalter kann daher Beklagter in einem Verfahren sein, das sich gegen die Übergabe der Liegenschaft richtet. Der Ersteher ist hingegen nicht passiv legitimiert, weil ihm die Übergabe der Liegenschaft nicht bewilligt wurde.Nach der jüngeren Rechtsprechung kann sich der Verpflichtete oder ein Dritter gegen die Übergabe einer versteigerten Liegenschaft mit einer exekutionsrechtlichen Klage (so EvBl 1976/70) bzw. mit einer Klage, die den Paragraphen 35, 36, oder 37 EO nachgebildet ist (so JBl. 1968, 208; MietSlg 22.697 ua), zur Wehr setzen. Beklagter einer solchen Klage ist aber nur derjenige, dem die Liegenschaft nach dem Beschluß des Exekutionsgerichtes zu übergeben ist. Nun trifft es zwar zu, daß gemäß Paragraph 156, Absatz 2, EO nur die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher bewilligt werden darf. Dies ändert aber nichts daran, daß hier aus der Bewilligung des Erstgerichtes bloß dem Masseverwalter ein Anspruch auf Übergabe zusteht, mag die Bewilligung auch gesetzwidrig gewesen sein. Nur der Masseverwalter kann daher Beklagter in einem Verfahren sein, das sich gegen die Übergabe der Liegenschaft richtet. Der Ersteher ist hingegen nicht passiv legitimiert, weil ihm die Übergabe der Liegenschaft nicht bewilligt wurde.
Das Klagebegehren ist daher schon wegen des Mangels der Sachlegitimation des Beklagten abzuweisen. Hierauf kann auch im Rahmen der außerordentlichen Revision Bedacht genommen werden, weil der richtigen Lösung der Frage der Klagelegitimation erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt und die Entscheidung daher von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO abhängt. Wegen des Mangels der passiven Klagelegitimation muß auch nicht dazu Stellung genommen werden, ob die Rechtsansicht, auf Grund welcher die Vorinstanzen dem Klagebegehren stattgaben, zutrifft.Das Klagebegehren ist daher schon wegen des Mangels der Sachlegitimation des Beklagten abzuweisen. Hierauf kann auch im Rahmen der außerordentlichen Revision Bedacht genommen werden, weil der richtigen Lösung der Frage der Klagelegitimation erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt und die Entscheidung daher von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO abhängt. Wegen des Mangels der passiven Klagelegitimation muß auch nicht dazu Stellung genommen werden, ob die Rechtsansicht, auf Grund welcher die Vorinstanzen dem Klagebegehren stattgaben, zutrifft.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens außerdem auf § 50 ZPO (Pauschalgebühr für Revision s. § 16 Z 1 lit f GGG).Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens außerdem auf Paragraph 50, ZPO (Pauschalgebühr für Revision s. Paragraph 16, Ziffer eins, Litera f, GGG).