Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Nach § 1412 ABGB wird jede Verbindlichkeit vorzüglich durch die Zahlung, das ist die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöst. Erfüllung ist die Leistung des Geschuldeten am gehörigen Ort, zur gehörigen Zeit und auf die gehörige Art. Unterhaltsverpflichtungen in Geld sind Schulden, die der Schuldner dem Gläubiger durch Geldzahlung an seinen Wohnsitz zu "übermachen" (§ 905 Abs 2 ABGB) hat. Bei Einverständnis des Gläubigers befreit die Überweisung auf sein Konto. Das Einverständnis kann auch anzunehmen sein, wenn nach der Verkehrssitte die Zahlung auf ein Konto des Berechtigten üblich ist und der Empfänger über das Geld verfügen kann (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 15 zu § 905). Sobald der Überweisungsauftrag durch die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers durchgeführt ist, erlangt dieser als Kunde gegenüber der Bank einen unmittelbaren Anspruch. Der Überweisende hat seine Verbindlichkeit erfüllt, sobald die Konto-Gutschrift erfolgt ist (Reischauer aaO Rz 16; Mayrhofer, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 75; SZ 27/33; SZ 54/28).Nach Paragraph 1412, ABGB wird jede Verbindlichkeit vorzüglich durch die Zahlung, das ist die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöst. Erfüllung ist die Leistung des Geschuldeten am gehörigen Ort, zur gehörigen Zeit und auf die gehörige "Art". Unterhaltsverpflichtungen in Geld sind Schulden, die der Schuldner dem Gläubiger durch Geldzahlung an seinen Wohnsitz zu "übermachen" (Paragraph 905, Absatz 2, ABGB) hat. Bei Einverständnis des Gläubigers befreit die Überweisung auf sein Konto. Das Einverständnis kann auch anzunehmen sein, wenn nach der Verkehrssitte die Zahlung auf ein Konto des Berechtigten üblich ist und der Empfänger über das Geld verfügen kann vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 15 zu Paragraph 905,). Sobald der Überweisungsauftrag durch die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers durchgeführt ist, erlangt dieser als Kunde gegenüber der Bank einen unmittelbaren Anspruch. Der Überweisende hat seine Verbindlichkeit erfüllt, sobald die Konto-Gutschrift erfolgt ist (Reischauer aaO Rz 16; Mayrhofer, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 75; SZ 27/33; SZ 54/28).
Im vorliegenden Fall hat aber der zur Leistung der Unterhaltsrente verpflichtete Kläger diese Verpflichtung nicht erfüllt. Er beruft sich auf die Zahlung seiner Verbindlichkeit durch Dipl.Ing. Eva W***. Ohne die Einwilligung des Schuldners kann dem Gläubigern von einem Dritten in der Regel die Zahlung nicht aufgedrängt werden. Bei Einverständnis des Schuldners muß der Gläubiger nach § 1423 ABGB die Zahlung der fremden Schuld durch den im eigenen Namen auftretenden Dritten allerdings annehmen (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1423; Mayrhofer aaO 563; JBl 1974, 368; MietSlg 33.244 ua). Die Überweisung auf ein Konto des Gläubigers geht aber auf Gefahr des Schuldners. Sie wirkt als Zahlung nur, wenn und soweit der Gläubiger wirklich in die Lage kommt, über den überwiesenen Betrag zu verfügen (SZ 50/151). Die Überweisung des Betrages von 120.000 S durch Dipl.Ing. Eva W*** ist zwar im Einverständnis mit dem Kläger erfolgt, doch hatte dieser die Absicht, die Verfügbarkeit des Geldes für die Beklagte zu verhindern, indem er als mit der Einzahlung des Überweisungsbetrages Betrauter die S*** verleitete, den Betrag nicht jenem Konto gutzuschreiben, über das die Beklagte verfügen konnte, sondern dem gemeinsamen Kreditkonto, damit die gemeinsame Solidarschuld verringert werde. Sein Einverständnis zur Zahlung durch die Auftraggeberin an die Beklagte bezog sich also in Wahrheit nicht darauf, daß der Gläubigerin durch die Überweisung der Dritten die Verfügung über zum Unterhalt bestimmte Geldbeträge zukomme, sondern allein darauf, daß er zum eigenen Vorteil eine Abstattung seiner Kreditverbindlichkeit erwirke. Gleich, ob die S*** seinem mit der Einzahlung verknüpften Ansinnen nachkommen durfte oder die Beklagte als Bankkunde ihren Ausfolgungsanspruch aus dem Vertrag geltend machen kann und die Bank den aus der Durchführung von Aufträgen des dazu nicht berechtigten Klägers entstandenen "Schaden" selbst zu tragen hat, kann sich der Kläger jedenfalls nicht darauf berufen, seine Unterhaltsverbindlichkeit sei um den Betrag von 120.000 S vermindert worden, wenn die Beklagte über das Geld bisher nicht verfügen konnte, weil er darauf hinwirkte, daß der überwiesene Betrag zur Tilgung auch seiner Kreditschuld verwendet wird. Auf die Zulässigkeit der Vorauszahlung des Unterhalts braucht deshalb nicht eingegangen werden. Soweit die Beklagte eine erhaltene Zahlung angenommen hätte, wäre zwar ihr Anspruch erloschen, und auch für die nach dem Titel jeweils nur für einen Monat im voraus zu leistenden Unterhaltsbeträge müßte die Zahlung gelten, soweit sie schon fällig wurden. Da aber eine Zahlung in Wahrheit nicht erfolgte, weil nach den Tatsachenfeststellungen der einzuzahlende, nicht als "Unterhalt" erkennbare Betrag von 120.000 S auf Anregung des Klägers sogleich auf das Kreditkonto "umgebucht" werden sollte und dies auch von der S*** so vorgenommen wurde, daß die Beklagte über diesen Betrag (bisher) nicht verfügen konnte, war der Anspruch bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung nicht erloschen und die Einwendung des Klägers unberechtigt, weitere monatliche Unterhaltsansprüche der Beklagten von zusammen 120.000 S (dies entspricht 32,43 Monatsbeträgen von 3.700 S) seien durch Zahlung eines Dritten getilgt worden. Daß die Beklagte inzwischen im Rechtsstreit gegen die S*** in erster Instanz mit Urteil vom 29. Jänner 1988 einen Anspruch auf Zahlung von 120.000 S ersiegte, ist als Neuerung unbeachtlich, weil der Verhandlungsschluß hier am 17. September 1987 erfolgte.Im vorliegenden Fall hat aber der zur Leistung der Unterhaltsrente verpflichtete Kläger diese Verpflichtung nicht erfüllt. Er beruft sich auf die Zahlung seiner Verbindlichkeit durch Dipl.Ing. Eva W***. Ohne die Einwilligung des Schuldners kann dem Gläubigern von einem Dritten in der Regel die Zahlung nicht aufgedrängt werden. Bei Einverständnis des Schuldners muß der Gläubiger nach Paragraph 1423, ABGB die Zahlung der fremden Schuld durch den im eigenen Namen auftretenden Dritten allerdings annehmen (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1423,; Mayrhofer aaO 563; JBl 1974, 368; MietSlg 33.244 ua). Die Überweisung auf ein Konto des Gläubigers geht aber auf Gefahr des Schuldners. Sie wirkt als Zahlung nur, wenn und soweit der Gläubiger wirklich in die Lage kommt, über den überwiesenen Betrag zu verfügen (SZ 50/151). Die Überweisung des Betrages von 120.000 S durch Dipl.Ing. Eva W*** ist zwar im Einverständnis mit dem Kläger erfolgt, doch hatte dieser die Absicht, die Verfügbarkeit des Geldes für die Beklagte zu verhindern, indem er als mit der Einzahlung des Überweisungsbetrages Betrauter die S*** verleitete, den Betrag nicht jenem Konto gutzuschreiben, über das die Beklagte verfügen konnte, sondern dem gemeinsamen Kreditkonto, damit die gemeinsame Solidarschuld verringert werde. Sein Einverständnis zur Zahlung durch die Auftraggeberin an die Beklagte bezog sich also in Wahrheit nicht darauf, daß der Gläubigerin durch die Überweisung der Dritten die Verfügung über zum Unterhalt bestimmte Geldbeträge zukomme, sondern allein darauf, daß er zum eigenen Vorteil eine Abstattung seiner Kreditverbindlichkeit erwirke. Gleich, ob die S*** seinem mit der Einzahlung verknüpften Ansinnen nachkommen durfte oder die Beklagte als Bankkunde ihren Ausfolgungsanspruch aus dem Vertrag geltend machen kann und die Bank den aus der Durchführung von Aufträgen des dazu nicht berechtigten Klägers entstandenen "Schaden" selbst zu tragen hat, kann sich der Kläger jedenfalls nicht darauf berufen, seine Unterhaltsverbindlichkeit sei um den Betrag von 120.000 S vermindert worden, wenn die Beklagte über das Geld bisher nicht verfügen konnte, weil er darauf hinwirkte, daß der überwiesene Betrag zur Tilgung auch seiner Kreditschuld verwendet wird. Auf die Zulässigkeit der Vorauszahlung des Unterhalts braucht deshalb nicht eingegangen werden. Soweit die Beklagte eine erhaltene Zahlung angenommen hätte, wäre zwar ihr Anspruch erloschen, und auch für die nach dem Titel jeweils nur für einen Monat im voraus zu leistenden Unterhaltsbeträge müßte die Zahlung gelten, soweit sie schon fällig wurden. Da aber eine Zahlung in Wahrheit nicht erfolgte, weil nach den Tatsachenfeststellungen der einzuzahlende, nicht als "Unterhalt" erkennbare Betrag von 120.000 S auf Anregung des Klägers sogleich auf das Kreditkonto "umgebucht" werden sollte und dies auch von der S*** so vorgenommen wurde, daß die Beklagte über diesen Betrag (bisher) nicht verfügen konnte, war der Anspruch bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung nicht erloschen und die Einwendung des Klägers unberechtigt, weitere monatliche Unterhaltsansprüche der Beklagten von zusammen 120.000 S (dies entspricht 32,43 Monatsbeträgen von 3.700 S) seien durch Zahlung eines Dritten getilgt worden. Daß die Beklagte inzwischen im Rechtsstreit gegen die S*** in erster Instanz mit Urteil vom 29. Jänner 1988 einen Anspruch auf Zahlung von 120.000 S ersiegte, ist als Neuerung unbeachtlich, weil der Verhandlungsschluß hier am 17. September 1987 erfolgte.
Soweit der Beklagten nach diesem Zeitpunkt die Zahlung des Unterhaltsschuldners oder eines mit seinem Einverständnis für ihn leistenden Dritten zukommt, wird in diesem Umfang der Unterhaltsanspruch erlöschen oder erloschen sein. Die Gefahr, daß der Kläger eine Doppelzahlung vorzunehmen hat, besteht daher nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Soweit der Beklagten nach diesem Zeitpunkt die Zahlung des Unterhaltsschuldners oder eines mit seinem Einverständnis für ihn leistenden Dritten zukommt, wird in diesem Umfang der Unterhaltsanspruch erlöschen oder erloschen sein. Die Gefahr, daß der Kläger eine Doppelzahlung vorzunehmen hat, besteht daher nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.