Die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Soweit sich die Verpflichtete erstmals im Rekurs darauf beruft, zwei weitere Richter hätten sich in einem Zivilprozeß vor dem Landesgericht Feldkirch wegen freundschaftlicher Beziehungen zum Betreibenden (offenbar im Jahr 1994) für befangen erklärt, liegt eine unbeachtliche Neuerung vor. Mangels entsprechender Behauptungen im Antrag war das Oberlandesgericht auch nicht gehalten von sich aus nach allenfalls relevanten Akten zu forschen.
Soweit geltend gemacht wird, die Stellungnahmen der Richter seien großteils unrichtig und unvollständig, daraus ließen sich die Feststellungen im angefochtenen Beschluß nicht ableiten, wird in Wahrheit zu Unrecht eine unrichtige Tatsachenfeststellung geltend gemacht. Die Rekurswerberin übersieht jedoch, daß die Richter, wie dargelegt, ausdrücklich nach allfälliger Befangenheit wegen Freundschaft zum Betreibenden befragt wurden, sodaß die Verneinung der Befangenheit auch die einer Freundschaft bedeutet.
Was die Begründung der Ablehnung mit einem Verweis auf das Verfahren 9 Cg 153/96 angeht, trifft es zwar zu, daß dazu keine ausdrückliche Stellungnahme eingeholt wurde. Es kann aber hier dahingestellt bleiben, ob ein derartiger Verweis auf einen Akt überhaupt der Vorschrift des § 22 Abs 1 JN genüge tut, weil die Rekurswerberin selbst einräumt, daß im angesprochenen Verfahren die Befangenheit angenommen wurde, weil ein Richter des betroffenen Gerichtshofes erster Instanz als Zeuge zu vernehmen war, was im vorliegenden Exekutionsverfahren nicht der Fall sei. Damit ist aber jedenfalls die Wesentlichkeit eines allfälligen Verfahrensmangels nicht gegeben, ergibt sich doch schon aus dem Vorbringen der Rekurswerberin eindeutig, daß der behauptete Befangenheitsgrund hier nicht gegeben ist, sodaß in der Nichtbeischaffung der bezughabenden Akten auch kein wesentlicher Mangel des Verfahrens liegen kann.Was die Begründung der Ablehnung mit einem Verweis auf das Verfahren 9 Cg 153/96 angeht, trifft es zwar zu, daß dazu keine ausdrückliche Stellungnahme eingeholt wurde. Es kann aber hier dahingestellt bleiben, ob ein derartiger Verweis auf einen Akt überhaupt der Vorschrift des Paragraph 22, Absatz eins, JN genüge tut, weil die Rekurswerberin selbst einräumt, daß im angesprochenen Verfahren die Befangenheit angenommen wurde, weil ein Richter des betroffenen Gerichtshofes erster Instanz als Zeuge zu vernehmen war, was im vorliegenden Exekutionsverfahren nicht der Fall sei. Damit ist aber jedenfalls die Wesentlichkeit eines allfälligen Verfahrensmangels nicht gegeben, ergibt sich doch schon aus dem Vorbringen der Rekurswerberin eindeutig, daß der behauptete Befangenheitsgrund hier nicht gegeben ist, sodaß in der Nichtbeischaffung der bezughabenden Akten auch kein wesentlicher Mangel des Verfahrens liegen kann.
Auch die Rechtsrüge versagt im wesentlichen. Auch wenn es bei Ablehnung seitens einer Partei (anders als bei Selbstmeldung: s. Kodek in Rechberger Rz 4 zu § 19 JN) nicht allein auf die subjektive Selbsteinschätzung des abgelehnten Richters ankommen kann, vermochte die Verpflichtete keine objektiven Gründe für Zweifel an der Unbefangenheit der sich nicht ohnehin für befangen erklärenden Richter darzulegen. Ein kollegiales Verhältnis zu einem ortsansässigen Rechtsanwalt ist für sich allein dafür nicht ausreichend (vgl dazu die aaO Rz 6 zitierten E, wonach nicht einmal bei Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber für Laienrichter eine Bekanntschaft auf kollegialer Basis ausreicht).Auch die Rechtsrüge versagt im wesentlichen. Auch wenn es bei Ablehnung seitens einer Partei (anders als bei Selbstmeldung: s. Kodek in Rechberger Rz 4 zu Paragraph 19, JN) nicht allein auf die subjektive Selbsteinschätzung des abgelehnten Richters ankommen kann, vermochte die Verpflichtete keine objektiven Gründe für Zweifel an der Unbefangenheit der sich nicht ohnehin für befangen erklärenden Richter darzulegen. Ein kollegiales Verhältnis zu einem ortsansässigen Rechtsanwalt ist für sich allein dafür nicht ausreichend vergleiche dazu die aaO Rz 6 zitierten E, wonach nicht einmal bei Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber für Laienrichter eine Bekanntschaft auf kollegialer Basis ausreicht).
Richtig ist allerdings, daß der Richter des Landesgerichtes Feldkirch Dr. Mück, wie der erkennende Senat erhoben hat, in einer der beiden Namenslisten (und zwar gerade in der zum vorliegenden Ablehnungsakt des Erstgerichtes genommenen zu 4 Nc 16/98m des LG Feldkirch angelegten) irrtümlich für nicht befangen, in der zweiten dagegen für befangen erklärt hat. Im Hinblick auf diesen Richter ist daher der Ablehnungsantrag berechtigt.
Dem Rekurs war somit insoweit Folge zu geben.
Im Ablehnungsverfahren findet ein Kostenersatz nicht statt.