Entscheidung 3 Ob 1560/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.11.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, Post- und Telegraphenverwaltung, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wider die beklagte Partei A***** Baugesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 275.169 S sA, infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16. April 1991, GZ 12 R 42/91-39, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Weder die kapazitätsmäßige Begrenzung der strittigen Kabelkanalanlage noch die bloß statistische Wahrscheinlichkeit einer neuerlichen mechanischen Beschädigung verschaffen der klagenden Partei im Zusammenhang mit dem Austausch der schon einige Jahre alten Kabel durch neue Kabel einen Vorteil, der einen Abzug "neu für alt" rechtfertigen würde. Wann immer der Austausch der Anlage im Zuge einer Kapazitätsanpassung stattfinden oder zufällig gerade die strittige Kabelstelle im Zuge von Bauarbeiten neuerlich beschädigt werden sollte, immer muß die klagende Partei dann die vollen Kosten einer neuen Verkabelung tragen, ohne daß es kostenmäßig eine Rolle spielen kann, ob dabei ein älteres oder weniger altes Kabel erneuert wird, und die jetzt vorgenommene Reparatur hat keinerlei Einfluß auf den Zeitpunkt der in der Zukunft anstehenden Kapazitätserweiterung oder auf den Zeitpunkt einer neuerlichen mechanischen Schädigung. Die in der Revision dargestellte Rechtsprechung geht aber durchwegs von Fällen aus, wo durch den Austausch einer beschädigten schon abgenutzten Sache durch eine neue Sache der Zeitpunkt der auf jeden Fall nach einer bestimmten Zeit erforderlichen Erneuerung zugunsten des Geschädigten verschoben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB01560.91.1113.000
Dokumentnummer
JJT_19911113_OGH0002_0030OB01560_9100000_000