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Entscheidung 3 Ob 1560/91×

Entscheidung 3 Ob 1560/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1560/91

Entscheidungsdatum

13.11.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, Post- und Telegraphenverwaltung, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wider die beklagte Partei A***** Baugesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 275.169 S sA, infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16. April 1991, GZ 12 R 42/91-39, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Weder die kapazitätsmäßige Begrenzung der strittigen Kabelkanalanlage noch die bloß statistische Wahrscheinlichkeit einer neuerlichen mechanischen Beschädigung verschaffen der klagenden Partei im Zusammenhang mit dem Austausch der schon einige Jahre alten Kabel durch neue Kabel einen Vorteil, der einen Abzug "neu für alt" rechtfertigen würde. Wann immer der Austausch der Anlage im Zuge einer Kapazitätsanpassung stattfinden oder zufällig gerade die strittige Kabelstelle im Zuge von Bauarbeiten neuerlich beschädigt werden sollte, immer muß die klagende Partei dann die vollen Kosten einer neuen Verkabelung tragen, ohne daß es kostenmäßig eine Rolle spielen kann, ob dabei ein älteres oder weniger altes Kabel erneuert wird, und die jetzt vorgenommene Reparatur hat keinerlei Einfluß auf den Zeitpunkt der in der Zukunft anstehenden Kapazitätserweiterung oder auf den Zeitpunkt einer neuerlichen mechanischen Schädigung. Die in der Revision dargestellte Rechtsprechung geht aber durchwegs von Fällen aus, wo durch den Austausch einer beschädigten schon abgenutzten Sache durch eine neue Sache der Zeitpunkt der auf jeden Fall nach einer bestimmten Zeit erforderlichen Erneuerung zugunsten des Geschädigten verschoben wird.

Anmerkung

E27393

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB01560.91.1113.000

Dokumentnummer

JJT_19911113_OGH0002_0030OB01560_9100000_000