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Entscheidung 3 Ob 157/02p×

Entscheidung 3 Ob 157/02p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob157/02p

Entscheidungsdatum

23.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz-Eckard Lackner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei 1.) Ing. Gerhard M*****, vertreten durch Dr. Michael Wonisch und Dr. Hansjörg Reiner, Rechtsanwälte in Salzburg, 2.) H***** GmbH & Co KG, und 3.) H***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Eckart Fussenegger und Dr. Alexander Hacker, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 36.011,13 EUR sA und Feststellung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 2. Mai 2002, GZ 1 R 10/02z-155, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat mit Punkt 1. seines Beschlusses vom 4. September 2001 ON 144 das Protokoll über eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in Ansehung eines Vorbringens der beklagten Parteien ergänzt bzw. "vervollständigt" und mit Teil- und Zwischenurteil vom 4. September 2001 ON 145 das Zahlungsbegehren dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkannt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Das Rekursgericht hat über Rekurs der klagenden Partei Punkt 1. von ON 144 aus in der Sache liegenden Erwägungen ersatzlos behoben.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei, der sich gegen diese Sachentscheidung richtet, bringt keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ins Spiel.

Gemäß Paragraph 214, Absatz eins, ZPO ist gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen der die Verhandlungen leitenden Einzelrichter ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Der erstinstanzliche Beschluss ON 144 stellt einen derartigen Beschluss dar. Die Frist für den zufolge Paragraph 515, ZPO vorbehaltenen Rekurs beginnt auch für die Partei, die in der Sache selbst obsiegt hat - wie hier die klagende Partei - spätestens mit der nächstfolgenden an sich anfechtbaren Entscheidung (in casu: das Urteil ON 145) zu laufen (JBl 1957, 561; JBl 1987, 459 = RZ 1987/35; RIS-Justiz RS0035552; vergleiche auch Fasching, Lehrbuch2, Rz 1973). "Nächstfolgend" ist auch eine anfechtbare Entscheidung, die zeitlich gleich mit dem die Protokollierung betreffenden Beschluss ergeht. Für den hier zu beurteilenden Fall eines Teilurteils (im Übrigen nur in Ansehung des Zahlungsbegehrens) hat gemäß Paragraph 392, Absatz eins, ZPO nichts anderes zu gelten, weil ein Teilurteil bei Erledigung eines Teils des Prozess-Stoffs die Funktion eines Endurteils erfüllt vergleiche Rechberger in Rechberger2, Paragraph 392, ZPO Rz 1). Zu Recht ist daher die zweite Instanz davon ausgegangen, dass der Rekurs der klagenden Partei ON 146 statthaft wäre.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E67333 3Ob157.02p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00157.02P.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20021023_OGH0002_0030OB00157_02P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung