Entscheidung 3 Ob 157/04s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.06.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Richard H*****, wider die verpflichtete Partei Gert L*****, wegen 981,08 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Dezember 2003, GZ 46 R 767/03i-30, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. September 2003, GZ 67 E 5759/97g-25, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, wonach die "Exekution nicht eingestellt wird" und weitere Exekutionskosten bestimmt wurden.
Rechtliche Beurteilung
Da die betreibende Forderung 4.000 EUR nicht übersteigt und der erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, ist der Revisionsrekurs des Verpflichteten (ON 31, 33) jedenfalls unzulässig (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1, 2 ZPO).Da die betreibende Forderung 4.000 EUR nicht übersteigt und der erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, ist der Revisionsrekurs des Verpflichteten (ON 31, 33) jedenfalls unzulässig (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, 2, ZPO).
Anmerkung
E73980
3Ob157.04s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00157.04S.0629.000
Dokumentnummer
JJT_20040629_OGH0002_0030OB00157_04S0000_000