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Entscheidung 3 Ob 157/23v×

Entscheidung 3 Ob 157/23v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht

Geschäftszahl

3Ob157/23v

Entscheidungsdatum

06.09.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Mag. A*, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, 2. Eigentümergemeinschaft des Hauses S*, vertreten durch Müller Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. Prof. Dr. A*, als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der R* OG, *, vertreten durch Dr. Christian Böhm und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die verpflichtete Partei R* OG, *, vertreten durch Mag. Dr. Maria Lisa Aidin, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 20.650,31 EUR sA, über den „Rekurs, in eventu ordentlichen Revisionsrekurs, in eventu außerordentlichen Revisionsrekurs“ der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. Dezember 2021, GZ 46 R 287/21b, 288/21z, 289/21x, 290/21v, 291/21s-118, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Josefstadt jeweils vom 13. September 2021, GZ 22 E 36/17w-96 bis 22 E 36/17w-100, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Mit den Beschlüssen vom 13. September 2021 erteilte das Erstgericht der Meistbietenden den Zuschlag für die in Zwangsversteigerung gezogenen Wohnungseigentums-objekte der Verpflichteten.

[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen die Zuschlagserteilungen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Das von der Verpflichteten dennoch erhobene Rechtsmittel ist absolut unzulässig:

[4] Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig vergleiche RS0012387).

[5] Entgegen der Behauptung der Verpflichteten hat das Rekursgericht den Rekurs keineswegs mangels Rekurslegitimation der Verpflichteten zurückgewiesen, sondern ihm nach inhaltlicher Behandlung nicht Folge gegeben. Es liegt hier daher ein Fall des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO vor, weshalb auf die im Rechtsmittel relevierten Rechtsfragen nicht inhaltlich einzugehen ist.

Textnummer

E139291

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00157.23V.0906.000

Im RIS seit

27.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Dokumentnummer

JJT_20230906_OGH0002_0030OB00157_23V0000_000