Entscheidung 3 Ob 157/23v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Fachgebiet
Exekutionsrecht
Entscheidungsdatum
06.09.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Mag. A*, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, 2. Eigentümergemeinschaft des Hauses S*, vertreten durch Müller Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. Prof. Dr. A*, als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der R* OG, *, vertreten durch Dr. Christian Böhm und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die verpflichtete Partei R* OG, *, vertreten durch Mag. Dr. Maria Lisa Aidin, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 20.650,31 EUR sA, über den „Rekurs, in eventu ordentlichen Revisionsrekurs, in eventu außerordentlichen Revisionsrekurs“ der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. Dezember 2021, GZ 46 R 287/21b, 288/21z, 289/21x, 290/21v, 291/21s-118, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Josefstadt jeweils vom 13. September 2021, GZ 22 E 36/17w-96 bis 22 E 36/17w-100, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit den Beschlüssen vom 13. September 2021 erteilte das Erstgericht der Meistbietenden den Zuschlag für die in Zwangsversteigerung gezogenen Wohnungseigentums-objekte der Verpflichteten.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen die Zuschlagserteilungen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. [2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen die Zuschlagserteilungen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Das von der Verpflichteten dennoch erhobene Rechtsmittel ist absolut unzulässig:
[4] Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (vgl RS0012387). [4] Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig vergleiche RS0012387).
[5] Entgegen der Behauptung der Verpflichteten hat das Rekursgericht den Rekurs keineswegs mangels Rekurslegitimation der Verpflichteten zurückgewiesen, sondern ihm nach inhaltlicher Behandlung nicht Folge gegeben. Es liegt hier daher ein Fall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO vor, weshalb auf die im Rechtsmittel relevierten Rechtsfragen nicht inhaltlich einzugehen ist. [5] Entgegen der Behauptung der Verpflichteten hat das Rekursgericht den Rekurs keineswegs mangels Rekurslegitimation der Verpflichteten zurückgewiesen, sondern ihm nach inhaltlicher Behandlung nicht Folge gegeben. Es liegt hier daher ein Fall des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO vor, weshalb auf die im Rechtsmittel relevierten Rechtsfragen nicht inhaltlich einzugehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00157.23V.0906.000
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Dokumentnummer
JJT_20230906_OGH0002_0030OB00157_23V0000_000