Begründung:
[1] In seiner Eingabe vom 2. 2. 2026 zu AZ 3 Ob 157/24w führt der Einschreiter und vormalige Kläger im Verfahren zu AZ 41 Cg 128/22w des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz aus, dass Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. * im Ausgangsverfahren des Einschreiters gegen die Marktgemeinde K* und die Nebenintervenienten DI K* und dessen Gesellschaft Berufungsreferent gewesen sei, weshalb der genannte Richter als Senatsmitglied für die Entscheidung, ob die beigezogene DI Dr. A* R* als befangen galt, abgelehnt werde.
[2] Das vom Einschreiter in seiner Eingabe angeführte Aktenzeichen 3 Ob 157/24w bezieht sich auf das Verfahren zu AZ 41 Cg 128/22w des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, dem eine Schadenersatzklage des Einschreiters als vormaligem Kläger gegen 1) DI D* K* und 2) die K* GmbH zugrunde lag. Zuvor wurde eine vom Einschreiter gegen die betroffene Marktgemeinde eingebrachte Amtshaftungsklage rechtskräftig abgewiesen. Die Klage im Verfahren zu AZ 41 Cg 128/22w des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz betraf ein Schadenersatzbegehren (auf Zahlung und Feststellung) des vormaligen Klägers aufgrund eines angeblich falschen Gutachtens der Beklagten im Bauverfahren (Stellungnahme des Erstbeklagten vom 18. 10. 2019 insbesondere zum Straßenbild). In diesem Schadenersatzprozess wurde vom Erstgericht ein Gutachten der Sachverständigen DI Dr. R* (samt Erörterung) eingeholt.
[3] Mit gesondertem Beschluss vom 14. 11. 2023 (ON 38) wies das Erstgericht den (ersten) Ablehnungsantrag des Einschreiters aus Oktober 2023 (ON 35) gegen die Sachverständige DI Dr. R* ab. In diesem Ablehnungsantrag erhob der Einschreiter den Vorwurf, dass die Sachverständige ihre Aufgabe nicht gesetzeskonform erledigen könne. Zudem führte er aus, dass die Sachverständige im Kulturbeirat der Stadt G* gesessen sei und der SPÖ zugerechnet werde. Der Beklagte sei mit der Steiermärkischen SPÖ-Landesrätin verheiratet, was die Sachverständige hätte offenlegen müssen. Diese werde wegen ihres politischen Naheverhältnisses und wegen der Verschweigung ihrer SPÖ-Nähe abgelehnt.
[4] Mit Urteil vom 26. 2. 2024 (ON 54) wies das Erstgericht die Schadenersatzklage ab. In der dagegen erhobenen Berufung bekämpfte der Einschreiter auch den erwähnten Beschluss vom 14. 11. 2023 (ON 38). Mit Entscheidung vom 26. 2. 2024 (ON 77) gab das Oberlandesgericht Graz als Rekurs- und Berufungsgericht dem Rekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 14. 11. 2023 nicht Folge und sprach dazu aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Zudem gab es auch der Berufung des Einschreiters nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Die gegen das (die erstgerichtliche Entscheidung bestätigende) Urteil des Berufungsgerichts erhobene außerordentliche Revision des Einschreiters wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 28. 10. 2024 zu AZ 3 Ob 157/24w zurück.
[5] Damit war das vom Einschreiter in seiner nunmehrigen Eingabe genannte Verfahren zu AZ 3 Ob 157/24w (AZ 41 Cg 128/22w des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz) in der Hauptsache rechtskräftig abgeschlossen. In der Folge war noch die Kostenentscheidung zu treffen, die vom Erstgericht zunächst vorbehalten wurde.
[6] Mit (dem zweiten) Ablehnungsantrag vom 28. 11. 2024 (ON 93) lehnte der Einschreiter die Erstrichterin sowie (ein weiteres Mal) die Sachverständige DI Dr. R* ab. Darin führte er aus, dass die SPÖ-Landesrätin Mag. D* K* die Ehefrau des Beklagten sei und er im Verfahren vorgebracht habe, dass die Sachverständige DI Dr. R* im Kulturausschuss auf einem Ticket der SPÖ sitze, wobei davon auszugehen sei, dass sich die SPÖ-Funktionäre kennen würden.
[7] Der Ablehnungsantrag gegen die Erstrichterin wurde in der Folge rechtskräftig zurückgewiesen (ON 98 und ON 100). Im Weiteren fasste das Erstgericht mit Beschluss vom 28. 4. 2025 (ON 101) die Kostenentscheidung. Im dagegen erhobenen Rekurs nahm der Einschreiter auch auf seinen Ablehnungsantrag gegen die Sachverständige vom 28. 11. 2024 (ON 93) Bezug. Mit Beschluss vom 2. 7. 2025 (ON 108) verwarf das Rekursgericht den Kostenrekurs, soweit darin Nichtigkeit (konkret die Nichtentscheidung über den Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen DI Dr. R*) geltend gemacht wurde, und gab diesem im Übrigen teilweise Folge. Dazu sprach es aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Zur geltend gemachten Befangenheit der Sachverständigen DI Dr. R* führte das Rekursgericht aus, dass Ablehnungsgründe gegen einen Sachverständigen bei erster Gelegenheit geltend gemacht werden müssten und nach Rechtskraft der von der Ablehnung betroffenen Entscheidung eine solche nicht mehr erfolgen könne. Der Ablehnungsantrag gegen die Erstrichterin wurde in der Folge rechtskräftig zurückgewiesen (ON 98 und ON 100). Im Weiteren fasste das Erstgericht mit Beschluss vom 28. 4. 2025 (ON 101) die Kostenentscheidung. Im dagegen erhobenen Rekurs nahm der Einschreiter auch auf seinen Ablehnungsantrag gegen die Sachverständige vom 28. 11. 2024 (ON 93) Bezug. Mit Beschluss vom 2. 7. 2025 (ON 108) verwarf das Rekursgericht den Kostenrekurs, soweit darin Nichtigkeit (konkret die Nichtentscheidung über den Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen DI Dr. R*) geltend gemacht wurde, und gab diesem im Übrigen teilweise Folge. Dazu sprach es aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig sei. Zur geltend gemachten Befangenheit der Sachverständigen DI Dr. R* führte das Rekursgericht aus, dass Ablehnungsgründe gegen einen Sachverständigen bei erster Gelegenheit geltend gemacht werden müssten und nach Rechtskraft der von der Ablehnung betroffenen Entscheidung eine solche nicht mehr erfolgen könne.
[8] Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts erhob der Einschreiter „Rekurs und voller Rekurs“ (ON 112). Diesen richtete er zunächst an den Obersten Gerichtshof. Zudem führte er aus, dass aus anwaltlicher Vorsicht auch der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als ordentlicher Revisionsrekurs beim Rekursgericht gestellt werde. In der Begründung vertrat er die Ansicht, dass das Oberlandesgericht (Rekursgericht) die Rüge der Nichterledigung über seinen Ablehnungsantrag als prozessual unzulässig eingestuft habe, weshalb ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof (nach § 528 Abs 4 iVm § 508 ZPO) zulässig sein müsse. Die Ausführungen des Einschreiters im Rechtsmittel münden schließlich in den Antrag auf (nachträgliche) Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses (durch das Rekursgericht); der Oberste Gerichtshof möge „diesen“ annehmen „und den angefochtenen Beschluss“ aufheben und dem Kläger Kostenersatz für seinen Rekurs an das Oberlandesgericht und das vorliegende Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zuerkennen. Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts erhob der Einschreiter „Rekurs und voller Rekurs“ (ON 112). Diesen richtete er zunächst an den Obersten Gerichtshof. Zudem führte er aus, dass aus anwaltlicher Vorsicht auch der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als ordentlicher Revisionsrekurs beim Rekursgericht gestellt werde. In der Begründung vertrat er die Ansicht, dass das Oberlandesgericht (Rekursgericht) die Rüge der Nichterledigung über seinen Ablehnungsantrag als prozessual unzulässig eingestuft habe, weshalb ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof (nach Paragraph 528, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO) zulässig sein müsse. Die Ausführungen des Einschreiters im Rechtsmittel münden schließlich in den Antrag auf (nachträgliche) Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses (durch das Rekursgericht); der Oberste Gerichtshof möge „diesen“ annehmen „und den angefochtenen Beschluss“ aufheben und dem Kläger Kostenersatz für seinen Rekurs an das Oberlandesgericht und das vorliegende Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zuerkennen.
[9] Mit Beschluss vom 4. 8. 2025 (ON 117) entschied das Rekursgericht über das Rechtsmittel des Einschreiters zu ON 112. Es wies den Antrag des Einschreiters auf nachträgliche Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses als absolut unzulässig zurück.