Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs der Leasinggeberin ist zulässig; aber nicht berechtigt. Grundsätzlich steht der Person, deren Parteistellung und damit das Recht zur Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung verneint wurde, das Rechtsmittel gegen diese Zurückweisung zu; doch gelten auch dabei und im Exekutionsverfahren die Rechtsmittelbeschränkungen nach § 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO und § 528 Abs. 2 ZPO iVm § 502 Abs 4 ZPO (SZ 57/42) sowie die allgemeinen Grundsätze, daß das Rechtsschutzinteresse vorliegen und auch noch zur Zeit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes andauern muß, weil es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (Heller-Berger-Stix 648; JBl 1981, 605 ua). Nach der Entscheidung des Rekursgerichtes hat die betreibende Partei am 26. November 1987 die "Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach § 200 Abs 3 EO und die Freigabe des gepfändeten Pkw's Golf Synchro 193 V 45 V 134.978" beantragt. Dieser Antrag wurde am gleichen Tag bewilligt und das Fahrzeug vom Verwahrer an den Verpflichteten zurückgestellt. Schließlich hat die betreibende Partei am 21. Dezember 1987 den Antrag gestellt, die mit Beschluß vom 13. Oktober 1986 bewilligte Fahrnisexekution in Ansehung des am 1. Juli 1987 gepfändeten Personenkraftwagens nach § 39 Abs 1 Z 6 EO einzustellen, weil die Leasinggeberin ihr Eigentum an diesem Fahrzeug nachgewiesen habe.Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs der Leasinggeberin ist zulässig; aber nicht berechtigt. Grundsätzlich steht der Person, deren Parteistellung und damit das Recht zur Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung verneint wurde, das Rechtsmittel gegen diese Zurückweisung zu; doch gelten auch dabei und im Exekutionsverfahren die Rechtsmittelbeschränkungen nach Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO und Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, ZPO (SZ 57/42) sowie die allgemeinen Grundsätze, daß das Rechtsschutzinteresse vorliegen und auch noch zur Zeit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes andauern muß, weil es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (Heller-Berger-Stix 648; JBl 1981, 605 ua). Nach der Entscheidung des Rekursgerichtes hat die betreibende Partei am 26. November 1987 die "Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach Paragraph 200, Absatz 3, EO und die Freigabe des gepfändeten Pkw's Golf Synchro 193 römisch fünf 45 römisch fünf 134.978" beantragt. Dieser Antrag wurde am gleichen Tag bewilligt und das Fahrzeug vom Verwahrer an den Verpflichteten zurückgestellt. Schließlich hat die betreibende Partei am 21. Dezember 1987 den Antrag gestellt, die mit Beschluß vom 13. Oktober 1986 bewilligte Fahrnisexekution in Ansehung des am 1. Juli 1987 gepfändeten Personenkraftwagens nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO einzustellen, weil die Leasinggeberin ihr Eigentum an diesem Fahrzeug nachgewiesen habe.
Es ist aus den Akten nicht eindeutig zu ersehen, ob die betreibende Partei meint, es handle sich bei dem Leasing-Fahrzeug, an welchem zugunsten ihrer vollstreckbaren Forderung am 1.Juli 1987 ein exekutives Pfandrecht begründet wurde, um das selbe Fahrzeug, das am 27.Oktober 1987 dem Verpflichteten abgenommen und bis 26. November 1987 gerichtlich verwahrt wurde, und ob dies zutrifft, oder ob im August 1987 ein neuer Leasing-Vertrag zustande kam, dessen Gegenstand ein anderes Fahrzeug war, an dem ein Pfandrecht zugunsten der betreibenden Partei nie begründet wurde. Entscheidend ist, daß das Erstgericht auf Antrag der betreibenden Partei am 8.Oktober 1987 a) die Pfändung (bei dem Wort "Änderung" handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler) der "Benützungsrechte" aus dem Leasing-Vertrag, b) die Erlassung des Verfügungsverbots an den Verpflichteten und c) die Verwahrung des Personenkraftwagens bewilligt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Dritte zur Anfechtung dieser Verfügungen nicht legitimiert, weil bei der Exekution auf Vermögensrechte des Verpflichteten, die nicht zu den Forderungen gehören (§ 331 Abs 1 E0), die Pfändung durch das an den Verpflichteten gerichtete Gebot erfolgt, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, und damit in die Rechtsstellung des Dritten, mit welchem der Verpflichtete kraft des Vermögensrechtes in Rechtsbeziehung steht, noch nicht eingegriffen wird. Dies gilt auch für den Leasing-Vertrag, der sich vom Mietvertrag über bewegliche Sachen nicht so wesentlich abhebt, daß hier schon gegen die Bewilligung der Exekution und das nur an den Verpflichteten gerichtete Verfügungsverbot dem Leasinggeber anders als dem Vermieter (EvBl 1954/397 ua) ein Rechtsmittel zustünde. Die im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO geforderte erhebliche Bedeutung kommt hier nur der Frage zu, ob für die Bewilligung der Exekution nach § 331 EO auf die dem Leasingnehmer aus dem Lasing-Vertrag zustehenden Rechte wegen der Besonderheit der Gestaltung dieser Vermögensrechte schon das Verfügungsverbot in die geschützte Rechtsstellung des anderen Vertragsteiles eingreift und daher die allgemeinen Grundsätze unanwendbar sind. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Pfändung allein noch keinen Eingriff in die Vertragsstellung des Leasing-Gebers darstellt. Das Rekursgericht hat also diese erhebliche Rechtsfrage richtig gelöst, wenn es den Rekurs zurückgewiesen hat. Die Besonderheit des Einzelfalles, daß der inhaltlich unzureichende Antrag der betreibenden Partei im Rahmen der Fahrnisexekution und daß auch die Verwahrung des Fahrzeuges bewilligt wurde, ohne zu prüfen, ob es sich um den am 1.Juli 1987Nach ständiger Rechtsprechung ist der Dritte zur Anfechtung dieser Verfügungen nicht legitimiert, weil bei der Exekution auf Vermögensrechte des Verpflichteten, die nicht zu den Forderungen gehören (Paragraph 331, Absatz eins, E0), die Pfändung durch das an den Verpflichteten gerichtete Gebot erfolgt, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, und damit in die Rechtsstellung des Dritten, mit welchem der Verpflichtete kraft des Vermögensrechtes in Rechtsbeziehung steht, noch nicht eingegriffen wird. Dies gilt auch für den Leasing-Vertrag, der sich vom Mietvertrag über bewegliche Sachen nicht so wesentlich abhebt, daß hier schon gegen die Bewilligung der Exekution und das nur an den Verpflichteten gerichtete Verfügungsverbot dem Leasinggeber anders als dem Vermieter (EvBl 1954/397 ua) ein Rechtsmittel zustünde. Die im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO geforderte erhebliche Bedeutung kommt hier nur der Frage zu, ob für die Bewilligung der Exekution nach Paragraph 331, EO auf die dem Leasingnehmer aus dem Lasing-Vertrag zustehenden Rechte wegen der Besonderheit der Gestaltung dieser Vermögensrechte schon das Verfügungsverbot in die geschützte Rechtsstellung des anderen Vertragsteiles eingreift und daher die allgemeinen Grundsätze unanwendbar sind. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Pfändung allein noch keinen Eingriff in die Vertragsstellung des Leasing-Gebers darstellt. Das Rekursgericht hat also diese erhebliche Rechtsfrage richtig gelöst, wenn es den Rekurs zurückgewiesen hat. Die Besonderheit des Einzelfalles, daß der inhaltlich unzureichende Antrag der betreibenden Partei im Rahmen der Fahrnisexekution und daß auch die Verwahrung des Fahrzeuges bewilligt wurde, ohne zu prüfen, ob es sich um den am 1.Juli 1987
gepfändeten Gegenstand handelt, betrifft keine erhebliche Rechtsfrage. Im übrigen ist abgesehen davon, daß sich der Eigentümer eines beim Verpflichteten gepfändeten Fahrzeuges gegen die Verwahrung (§ 259 ff EO) nicht mit Rekurs zur Wehr setzen kann, sondern seine Rechte nach § 37 EO zu verfolgen hat, insoweit auch die Beschwer weggefallen, weil das Fahrzeug längst wieder dem Verpflichteten zurückgestellt worden ist.gepfändeten Gegenstand handelt, betrifft keine erhebliche Rechtsfrage. Im übrigen ist abgesehen davon, daß sich der Eigentümer eines beim Verpflichteten gepfändeten Fahrzeuges gegen die Verwahrung (Paragraph 259, ff EO) nicht mit Rekurs zur Wehr setzen kann, sondern seine Rechte nach Paragraph 37, EO zu verfolgen hat, insoweit auch die Beschwer weggefallen, weil das Fahrzeug längst wieder dem Verpflichteten zurückgestellt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO und Paragraphen 40, 50, ZPO.