Begründung:
Das Erstgericht trug der verpflichteten als beklagten Partei unter dem Aktenzeichen 35 Cg 275/88 mit Wechselzahlungsauftrag auf, der betreibenden als klagenden Partei S 435.000,-- sA zu bezahlen. Die verpflichtete Partei erhob gegen den Wechselzahlungsauftrag fristgerecht Einwendungen, in denen sie darauf hinwies, daß sie bei ihrem Rechtsvertreter "eine Sicherheit über einen Betrag von bis zu S 530.000,--" erlegt habe, um die Exekution zur Sicherstellung zu vermeiden.
Als die betreibende Partei die Exekution zur Sicherstellung durch Pfändung und Verwahrung beweglicher Sachen und durch Pfändung mehrerer näher bezeichneter Forderungen beantragte, holte das Erstgericht vor Entscheidung über den Exekutionsantrag die Äußerung der verpflichteten Partei ein. Diese legte nunmehr zur Bescheinigung ihres schon in den Einwendungen enthaltenen Vorbringens, das sie im wesentlichen wiederholte, Ablichtungen des Schreibens eines Kreditinstitutes, eines von ihr ausgestellten Verrechnungsschecks über S 530.000,-- und eines an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien gerichteten Erlagsantrags vor und führte ergänzend aus, daß sie die Urschriften der beiden zuerst angeführten Urkunden unter einem gerichtlich hinterlege.
In dem Schreiben des Kreditinstitutes, das an den Rechtsfreund der verpflichteten Partei gerichtet ist, heißt es unter anderem:
"Wir übernehmen unter der Auflage, daß im Verfahren vor dem HG
Wien GZ 35 Cg 275/88 eine Forderung zugunsten der (es folgt der Name
der betreibenden Partei) rechtskräftig festgestellt wird,
unwiderruflich die Verpflichtung den
Verrechnungsscheck.......(bezeichnet), ausgestellt von
der.......(verpflichteten Partei), Kopie diesem Schreiben
beigeheftet, Ausstellungsdatum freibleibend, über einen Betrag von
S 530.000,-- (i.W........) in jedem uns namhaft gemachten Betrag,
auch in Teilbeträgen, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von insgesamt S 530.000,--, sofort auf erste Aufforderung nach Einreichung zur Zahlung ohne weitere Prüfung der Rechtsverhältnisse bei Vorlage des Schecks zusammen mit diesem Schreiben samt Beilage einzulösen und an Sie oder einen durch Sie ermächtigten Dritten oder an die betreibende Partei bei Vorlage einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung im Verfahren GZ 35 Cg 275/88 zur Anweisung zu bringen.
Die Einreichung zur Zahlung kann ab sofort geschehen. Unsere Haftung erlischt durch widmungsgemäße Zahlung oder durch Rückstellung dieses Schreibens."
In dem Erlagsantrag, in dem die betreibende Partei als Erlagsgegnerin bezeichnet ist, beantragt die verpflichtete Partei, das angeführte Schreiben und den Scheck in Verwahrung zu nehmen und diese nur an den Erlegervertreter, oder einen von diesem namhaft gemachten Dritten, oder die Erlagsgegnerin bei Vorlage einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung im Verfahren GZ 35 Cg 275/88 Handelsgericht Wien "in dem darin festgestellten ersiegten Betrag", oder bei schriftlicher Zustimmung aller Parteien an den (die) von diesen Genannte(n) auszufolgen.
Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag ab. Die Verpflichtung einer Bank in einem Haftbrief, die Forderung an die betreibende Partei zu überweisen, sei als hinlängliche Sicherstellung der Forderung im Sinn des § 376 Abs. 1 Z 1 und 2 EO anzusehen. Das Rekursgericht bewilligte infolge Rekurses der betreibenden Partei die beantragte Exekution mit Ausnahme eines geringfügigen, hier nicht bedeutsamen Teiles. Ein Antrag auf Exekution zur Sicherstellung sei zwar abzuweisen, wenn zur Zeit der Entscheidung schon eine hinlängliche Sicherstellung der Forderung aktenkundig sei. Hier enthalte der Erlagsantrag aber die Bedingung, daß die erlegten Gegenstände der betreibenden Partei nur im "festgestellten ersiegten Betrag" ausgefolgt werden dürften. Für den Fall, daß der ersiegte Betrag unter dem im Scheck eingesetzten Betrag von S 530.000,-- liege, sei daher nicht gewährleistet, daß die betreibende Partei in den Besitz des Schecks und des Haftungsschreibens komme. Nach dem Inhalt dieses Schreibens sei dies aber Voraussetzung für die Haftung des Kreditinstitutes. Die verpflichtete Partei habe unter diesen Umständen eine hinlängliche Sicherheit nicht geleistet.Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag ab. Die Verpflichtung einer Bank in einem Haftbrief, die Forderung an die betreibende Partei zu überweisen, sei als hinlängliche Sicherstellung der Forderung im Sinn des Paragraph 376, Absatz eins, Ziffer eins und 2 EO anzusehen. Das Rekursgericht bewilligte infolge Rekurses der betreibenden Partei die beantragte Exekution mit Ausnahme eines geringfügigen, hier nicht bedeutsamen Teiles. Ein Antrag auf Exekution zur Sicherstellung sei zwar abzuweisen, wenn zur Zeit der Entscheidung schon eine hinlängliche Sicherstellung der Forderung aktenkundig sei. Hier enthalte der Erlagsantrag aber die Bedingung, daß die erlegten Gegenstände der betreibenden Partei nur im "festgestellten ersiegten Betrag" ausgefolgt werden dürften. Für den Fall, daß der ersiegte Betrag unter dem im Scheck eingesetzten Betrag von S 530.000,-- liege, sei daher nicht gewährleistet, daß die betreibende Partei in den Besitz des Schecks und des Haftungsschreibens komme. Nach dem Inhalt dieses Schreibens sei dies aber Voraussetzung für die Haftung des Kreditinstitutes. Die verpflichtete Partei habe unter diesen Umständen eine hinlängliche Sicherheit nicht geleistet.