Der von der verpflichteten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 78 EO ist § 528 Abs 2 ZPO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden. Gemäß der Z 1 dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt, gemäß deren Z 2 auch dann, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Hievon finden sich für das Exekutionsverfahren in § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO Ausnahmen. Da alle diese Ausnahmen hier nicht in Betracht kommen, ist der Rekurs der verpflichteten Partei, soweit er sich gegen den den erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO und, soweit er sich gegen den abändernden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet, gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (vgl JUS Z 1993/1201 ua). Die im Revisionsrekurs hiezu enthaltenden Ausführungen sind daher nicht zielführend.Gemäß Paragraph 78, EO ist Paragraph 528, Absatz 2, ZPO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden. Gemäß der Ziffer eins, dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt, gemäß deren Ziffer 2, auch dann, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Hievon finden sich für das Exekutionsverfahren in Paragraph 83, Absatz 3 und Paragraph 239, Absatz 3, EO Ausnahmen. Da alle diese Ausnahmen hier nicht in Betracht kommen, ist der Rekurs der verpflichteten Partei, soweit er sich gegen den den erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet, gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO und, soweit er sich gegen den abändernden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet, gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist vergleiche JUS Ziffer 1993 /, 1201, ua). Die im Revisionsrekurs hiezu enthaltenden Ausführungen sind daher nicht zielführend.