Die Revision ist unzulässig.
1. Nach dem Geschäftswillen der Streitteile soll der Werklohnanspruch aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 21. 9. 1999 erst nach einer mängelfreien und fachgerechten Verlegung des Bodens fällig und vollstreckbar sein. Es ist eine reine Frage der Vertragsauslegung, ob die Streitteile unter dem Begriff der "mängelfreien und fachgerechten Verlegung des Bodens" die völlige Mängelfreiheit - allenfalls im Einklang mit Richtlinien, die für den vorauszusetzenden Standard der handwerklichen Ausführung bedeutsam sein könnten - meinten oder ob sich deren Absicht nur auf die Freiheit von solchen Mängeln bezog, deren Behebung der Werkbesteller nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts verlangen kann. Im angefochtenen Urteil wurde die Mängelfreiheit im Lichte der vom Erstgericht zum Vergleichsinhalt getroffenen Feststellungen verneint. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wurde also die Tatsache, von deren Eintritt die Parteien die Fälligkeit und daher auch die Vollstreckbarkeit des verglichenen Werklohnanspruchs abhängig machten, (noch) nicht verwirklicht. In diesem Auslegungsergebnis ist zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung zu erblicken. Eine solche Fehlbeurteilung müsste dem Berufungsgericht aber nach § 502 Abs 1 ZPO als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision unterlaufen sein (siehe dazu nur Kodek in Rechberger, ZPO² § 502 Rz 5 mN aus der Rsp).1. Nach dem Geschäftswillen der Streitteile soll der Werklohnanspruch aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 21. 9. 1999 erst nach einer mängelfreien und fachgerechten Verlegung des Bodens fällig und vollstreckbar sein. Es ist eine reine Frage der Vertragsauslegung, ob die Streitteile unter dem Begriff der "mängelfreien und fachgerechten Verlegung des Bodens" die völlige Mängelfreiheit - allenfalls im Einklang mit Richtlinien, die für den vorauszusetzenden Standard der handwerklichen Ausführung bedeutsam sein könnten - meinten oder ob sich deren Absicht nur auf die Freiheit von solchen Mängeln bezog, deren Behebung der Werkbesteller nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts verlangen kann. Im angefochtenen Urteil wurde die Mängelfreiheit im Lichte der vom Erstgericht zum Vergleichsinhalt getroffenen Feststellungen verneint. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wurde also die Tatsache, von deren Eintritt die Parteien die Fälligkeit und daher auch die Vollstreckbarkeit des verglichenen Werklohnanspruchs abhängig machten, (noch) nicht verwirklicht. In diesem Auslegungsergebnis ist zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung zu erblicken. Eine solche Fehlbeurteilung müsste dem Berufungsgericht aber nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision unterlaufen sein (siehe dazu nur Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 502, Rz 5 mN aus der Rsp).
2. Die klagende Partei verficht den Standpunkt, sie sei nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts nicht verpflichtet, den festgestellten Werkmangel zu beheben, weil eine Verbesserung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Sie verkennt mit dieser Argumentation, dass die Frage, ob der Beklagte die Verbesserung des mangelhaften Werks aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 21. 9. 1999 letztlich erzwingen könnte, auf einer anderen rechtlichen Ebene zu beantworten ist als die Frage, ob die von den Streitteilen vereinbarte und durch einen Akt der Vertragsauslegung zu ergründende Bedingung für die Fälligkeit bzw Vollstreckbarkeit des Werklohnanspruchs (bereits) eintrat. Das erhellt letztendlich auch aus der Ansicht der klagenden Partei, der Beklagte habe wegen des Mangels "selbstverständlich" (nur) einen Anspruch auf Preisminderung. Ist nach den bisherigen Ausführungen davon auszugehen, dass die Bedingung, von deren Verwirklichung die Streitteile die Fälligkeit bzw Vollstreckbarkeit des vereinbarten Werklohns abhängig machen wollten, (noch) nicht eintrat, so darf aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 21. 9. 1999 die Exekution mangels Vollstreckbarkeit der Zahlungspflicht nicht bewilligt werden. Somit ist es aber Aufgabe der klagenden Partei entweder die vereinbarte Bedingung für den Eintritt der Fälligkeit bzw Vollstreckbarkeit des verglichenen Werklohnanspruchs zu erfüllen oder einen (neuen) Exekutionstitel zu erwirken, der sich - in Ermangelung einer Mängelbehebungspflicht zufolge eines unverhältnismäßigen Verbesserungsaufwands - nur auf den geminderten Werklohnanspruch bezieht.
3. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Nach allen bisherigen Erwägungen hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab, sodass die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen ist.3. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Nach allen bisherigen Erwägungen hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab, sodass die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Dessen Revisionsbeantwortung diente daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Beklagte wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Dessen Revisionsbeantwortung diente daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.