[10] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung zulässig, aber nicht berechtigt.
[11] I. Zur Zulässigkeit und Einseitigkeit des Rechtsmittels: [11] römisch eins. Zur Zulässigkeit und Einseitigkeit des Rechtsmittels:
[12] 1.1 Die mit der EO-Novelle 2016, BGBl I Nr 100/2016, eingefügte Bestimmung des § 418 EO enthält die Klarstellung, wie die Versagung der Vollstreckung nach Art 46 EuGVVO 2012 im österreichischen Recht geltend zu machen ist. Diese Rechtslage wurde durch die GREx (BGBl I Nr 86/2021) nicht geändert (näher dazu Höllwerth in Deixler-Hübner, EO, § 418 Rz 3). Gemäß § 418 Abs 4 EO ist ein weiterer Rekurs gegen die Entscheidung, mit der über einen Rekurs gegen die Entscheidung über die Versagung der Vollstreckung oder Abweisung eines solchen Antrags entschieden wird, nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt hat. Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist daher – entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts – nicht von vornherein unzulässig. [12] 1.1 Die mit der EO-Novelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2016,, eingefügte Bestimmung des Paragraph 418, EO enthält die Klarstellung, wie die Versagung der Vollstreckung nach Artikel 46, EuGVVO 2012 im österreichischen Recht geltend zu machen ist. Diese Rechtslage wurde durch die GREx Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2021,) nicht geändert (näher dazu Höllwerth in Deixler-Hübner, EO, Paragraph 418, Rz 3). Gemäß Paragraph 418, Absatz 4, EO ist ein weiterer Rekurs gegen die Entscheidung, mit der über einen Rekurs gegen die Entscheidung über die Versagung der Vollstreckung oder Abweisung eines solchen Antrags entschieden wird, nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt hat. Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist daher – entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts – nicht von vornherein unzulässig.
[13] 1.2 Die Antragsgegner wurden am Verfahren bisher nicht beteiligt. Der den Antrag insgesamt abweisende Beschluss der Vorinstanzen ist im Ergebnis zu bestätigen, sodass – ebenso wie in den Fällen einer Klagszurückweisung a limine (dazu RS0039200; RS0039183) – in Rechte der bisher nicht beteiligten Gegenparteien nicht eingegriffen wird. Daher erübrigt sich deren Beteiligung am Rechtsmittelverfahren.
[14] II. Zum Verfahren über die Versagung der Anerkennung und/oder der Vollstreckbarkeit: [14] römisch zwei. Zum Verfahren über die Versagung der Anerkennung und/oder der Vollstreckbarkeit:
[15] 2.1 Die Bestimmung des Art 45 EuGVVO 2012 steht im systematischen Zusammenhang mit der Grundregel, dass Entscheidungen eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar (ipso iure) anzuerkennen und zu vollstrecken sind, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens oder einer Entscheidung bedarf (Art 36 Abs 1 und Art 39 EuGVVO 2012). Will der Schuldner diese Wirkung verhindern, ist er grundsätzlich gehalten, einen Antrag auf Versagung der Anerkennung (Art 45 EuGVVO 2012) oder Vollstreckung (Art 46 EuGVVO 2012) zu stellen (Rassi in Fasching/Konecny3 V/2, Art 45 EuGVVO Rz 2; Höllwerth in Deixler-Hübner, EO, § 418 Rz 2; Leible in Rauscher, EuZP/EuIPR [2021] Art 45 Brüssel Ia-VO, Rz 3 mwN). Die Beweislast für das Vorliegen von Versagungsgründen trägt derjenige, der die Anerkennungsfähigkeit bestreitet (Leible in Rauscher, EuZP/EuIPR [2021] Art 45 Brüssel Ia-VO, Rz 4 mwN). [15] 2.1 Die Bestimmung des Artikel 45, EuGVVO 2012 steht im systematischen Zusammenhang mit der Grundregel, dass Entscheidungen eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar (ipso iure) anzuerkennen und zu vollstrecken sind, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens oder einer Entscheidung bedarf (Artikel 36, Absatz eins und Artikel 39, EuGVVO 2012). Will der Schuldner diese Wirkung verhindern, ist er grundsätzlich gehalten, einen Antrag auf Versagung der Anerkennung (Artikel 45, EuGVVO 2012) oder Vollstreckung (Artikel 46, EuGVVO 2012) zu stellen (Rassi in Fasching/Konecny3 V/2, Artikel 45, EuGVVO Rz 2; Höllwerth in Deixler-Hübner, EO, Paragraph 418, Rz 2; Leible in Rauscher, EuZP/EuIPR [2021] Artikel 45, Brüssel Ia-VO, Rz 3 mwN). Die Beweislast für das Vorliegen von Versagungsgründen trägt derjenige, der die Anerkennungsfähigkeit bestreitet (Leible in Rauscher, EuZP/EuIPR [2021] Artikel 45, Brüssel Ia-VO, Rz 4 mwN).
[16] 2.2 Gemäß Art 46 EuGVVO 2012 wird einer Entscheidung auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung versagt, wenn einer der in Art 45 Abs 1 EuGVVO 2012 genannten Versagungsgründe vorliegt. Es bedarf – wie erwähnt – eines Antrags des Schuldners; dieser hat es in der Hand, ob die unionsrechtlichen Vollstreckungsversagungsgründe geprüft werden oder nicht. Eine Möglichkeit für Schuldner oder Gläubiger, das Vorliegen von Versagungsgründen durch eine (positive oder negative) Feststellungsklage klären zu lassen, besteht mangels einer Parallelnorm zu Art 36 Abs 2 EuGVVO 2012 für die Vollstreckung nicht (Mankowski in Rauscher, EuZP/EuIPR [2021] Art 46 Brüssel Ia-VO, Rz 7 mwN; vgl auch Geimer, Das Anerkennungsregime der neuen Brüssel I-Verordnung (EU) Nr 1215/2012, FS Torggler, 322 f). [16] 2.2 Gemäß Artikel 46, EuGVVO 2012 wird einer Entscheidung auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung versagt, wenn einer der in Artikel 45, Absatz eins, EuGVVO 2012 genannten Versagungsgründe vorliegt. Es bedarf – wie erwähnt – eines Antrags des Schuldners; dieser hat es in der Hand, ob die unionsrechtlichen Vollstreckungsversagungsgründe geprüft werden oder nicht. Eine Möglichkeit für Schuldner oder Gläubiger, das Vorliegen von Versagungsgründen durch eine (positive oder negative) Feststellungsklage klären zu lassen, besteht mangels einer Parallelnorm zu Artikel 36, Absatz 2, EuGVVO 2012 für die Vollstreckung nicht (Mankowski in Rauscher, EuZP/EuIPR [2021] Artikel 46, Brüssel Ia-VO, Rz 7 mwN; vergleiche auch Geimer, Das Anerkennungsregime der neuen Brüssel I-Verordnung (EU) Nr 1215 aus 2012,, FS Torggler, 322 f).
[17] 2.3 Das Vollstreckungsversagungsverfahren hat keinen automatischen Suspensiveffekt und stoppt die Vollstreckung nicht automatisch. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des Art 44 EuGVVO 2012 über mögliche Wirkungen des Vollstreckungsversagungsverfahrens für ein bereits laufendes Vollstreckungsverfahren (Mankowski in Rauscher, EuZP/EuIPR [2021] Art 46 Brüssel Ia-VO, Rz 13 mwN). Wenn allerdings die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt ist, so ist gemäß Art 44 Abs 2 EuGVVO 2012 auf Antrag des Schuldners auch das Vollstreckungsverfahren im ersuchten Mitgliedstaat auszusetzen. [17] 2.3 Das Vollstreckungsversagungsverfahren hat keinen automatischen Suspensiveffekt und stoppt die Vollstreckung nicht automatisch. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des Artikel 44, EuGVVO 2012 über mögliche Wirkungen des Vollstreckungsversagungsverfahrens für ein bereits laufendes Vollstreckungsverfahren (Mankowski in Rauscher, EuZP/EuIPR [2021] Artikel 46, Brüssel Ia-VO, Rz 13 mwN). Wenn allerdings die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt ist, so ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, EuGVVO 2012 auf Antrag des Schuldners auch das Vollstreckungsverfahren im ersuchten Mitgliedstaat auszusetzen.
[18] 2.4 Für das Verfahren zur Versagung der (Anerkennung oder) Vollstreckung ist das Recht des ersuchten Mitgliedstaats maßgebend (Art 47 Abs 2 EuGVVO 2012; s dazu Garber/Mayr/Neumayr/Wittwer in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Rz 3.962). Die österreichische EO sieht einen präventiven Versagungsantrag vor Einleitung eines Exekutionsverfahrens zwar nicht ausdrücklich vor, schließt einen solchen aber auch nicht aus (Höllwerth in Deixler-Hübner, EO, § 418 Rz 4 mwN). [18] 2.4 Für das Verfahren zur Versagung der (Anerkennung oder) Vollstreckung ist das Recht des ersuchten Mitgliedstaats maßgebend (Artikel 47, Absatz 2, EuGVVO 2012; s dazu Garber/Mayr/Neumayr/Wittwer in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Rz 3.962). Die österreichische EO sieht einen präventiven Versagungsantrag vor Einleitung eines Exekutionsverfahrens zwar nicht ausdrücklich vor, schließt einen solchen aber auch nicht aus (Höllwerth in Deixler-Hübner, EO, Paragraph 418, Rz 4 mwN).
[19] 2.5 Das Vollstreckungsversagungsverfahren setzt ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers voraus. Umstritten ist, ob dieses bereits aus der bloßen Möglichkeit der Zwangsvollstreckung folgt, also schon ab dem Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat besteht, oder ob die Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar bevorstehen muss (dazu Haubold in Wieczorek/Schütze, ZPO4, Art 47 Brüssel Ia-VO Rz 24 mwN; Haubold schließt sich der zweiten Auffassung an). [19] 2.5 Das Vollstreckungsversagungsverfahren setzt ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers voraus. Umstritten ist, ob dieses bereits aus der bloßen Möglichkeit der Zwangsvollstreckung folgt, also schon ab dem Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat besteht, oder ob die Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar bevorstehen muss (dazu Haubold in Wieczorek/Schütze, ZPO4, Artikel 47, Brüssel Ia-VO Rz 24 mwN; Haubold schließt sich der zweiten Auffassung an).
[20] III. Zum Antrag: [20] römisch drei. Zum Antrag:
[21] 3.1 Im vorliegenden Fall hat der Erstantragsteller nach seinem eigenen Vorbringen die (erstinstanzliche) Entscheidung des Bezirksgerichts Nikosia vom 19. September 2022, auf die sich seine Anträge beziehen, bisher noch nicht wirksam zugestellt erhalten, sondern davon nur „durch Übermittlung einer Kopie der Entscheidung in Form eines E-Mails“ Kenntnis erlangt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine präventive inhaltliche Prüfung der vom Erstantragsteller geltend gemachten Versagungsgründe für eine Vollstreckung der Entscheidung des zypriotischen Gerichts lässt sich damit dem Vorbringen nicht entnehmen: Nach österreichischem Verfahrensrecht setzt eine Exekutionsführung die wirksame Zustellung der Entscheidung (sowie deren Rechtskraft und Vollstreckbarkeit) voraus. Der Erstantragsteller behauptet hier allerdings selbst, dass eine Zustellung der WFO an ihn bisher nicht erfolgt sei, sondern (nur) die Antragssgegner „bereits mehrere Versuche unternommen“ hätten, die WFO „privat durch einen Kurierdienst zuzustellen“. Ein rechtliches Interesse an der Einleitung eines Verfahrens zur inhaltlichen Prüfung von Versagungsgründen für die Vollstreckung einer Entscheidung überhaupt noch vor deren wirksamer Zustellung (an den Verpflichteten) ist aber jedenfalls zu verneinen. Die den (zweiten) Antrag des Erstantragstellers abweisende Entscheidung ist daher zu bestätigen.
[22] 3.2 Gleiches gilt aber auch für den von allen Antragstellern gemeinsam erhobenen (ersten) Antrag, der WFO die Anerkennung in Österreich zu versagen: Im Anhang 1 (Ziffer 71) der vorgelegten WFO (Entscheidung des Bezirksgerichts Nikosia vom 19. September 2022) ist die Liegenschaft in O*, als in Österreich befindliches Vermögen des Erstantragstellers (als dort Erstbeklagtem) genannt. Aus dem ebenfalls vorgelegten Grundbuchsauszug EZ * zu dieser Adresse ergibt sich aber – übereinstimmend mit dem Antragsvorbringen –, dass diese Liegenschaft nicht im Eigentum des Erstantragstellers (oder etwa der im Titelverfahren zweitbeklagten Gesellschaft), sondern – je zu einem Viertel – im Eigentum der vier Kinder des Erstantragstellers (= Zweit- bis Fünftantragsteller) steht. Diese sind allerdings nicht Partei des Titelverfahrens in Zypern. Die – nur an den Erstantragsteller (und die im Titelverfahren Zweitbeklagte) gerichtete – WFO, deren Anerkennungsfähigkeit die Antragsteller überprüfen lassen wollen, kann daher die Verfügungsmöglichkeiten der vier tatsächlichen Eigentümer (Zweit- bis Fünftantragsteller) über diese Liegenschaft nicht einschränken. Ein Rechtsschutzbedürfnis dritter, von einer Entscheidung allenfalls wirtschaftlich betroffener Personen, die in Art 45 EuGVVO 2012 genannten Gründe für die Versagung einer Anerkennung zu prüfen, ist nicht zu erkennen. Der Erstantragsteller (und Titelschuldner der WFO) hingegen ist selbst nicht (Mit-)Eigentümer der in der WFO erwähnten Liegenschaft. Daher könnte er seinerseits über diese Liegenschaft keine rechtswirksamen Verfügungen treffen, die ein Zuwiderhandeln gegen die WFO darstellen würden. [22] 3.2 Gleiches gilt aber auch für den von allen Antragstellern gemeinsam erhobenen (ersten) Antrag, der WFO die Anerkennung in Österreich zu versagen: Im Anhang 1 (Ziffer 71) der vorgelegten WFO (Entscheidung des Bezirksgerichts Nikosia vom 19. September 2022) ist die Liegenschaft in O*, als in Österreich befindliches Vermögen des Erstantragstellers (als dort Erstbeklagtem) genannt. Aus dem ebenfalls vorgelegten Grundbuchsauszug EZ * zu dieser Adresse ergibt sich aber – übereinstimmend mit dem Antragsvorbringen –, dass diese Liegenschaft nicht im Eigentum des Erstantragstellers (oder etwa der im Titelverfahren zweitbeklagten Gesellschaft), sondern – je zu einem Viertel – im Eigentum der vier Kinder des Erstantragstellers (= Zweit- bis Fünftantragsteller) steht. Diese sind allerdings nicht Partei des Titelverfahrens in Zypern. Die – nur an den Erstantragsteller (und die im Titelverfahren Zweitbeklagte) gerichtete – WFO, deren Anerkennungsfähigkeit die Antragsteller überprüfen lassen wollen, kann daher die Verfügungsmöglichkeiten der vier tatsächlichen Eigentümer (Zweit- bis Fünftantragsteller) über diese Liegenschaft nicht einschränken. Ein Rechtsschutzbedürfnis dritter, von einer Entscheidung allenfalls wirtschaftlich betroffener Personen, die in Artikel 45, EuGVVO 2012 genannten Gründe für die Versagung einer Anerkennung zu prüfen, ist nicht zu erkennen. Der Erstantragsteller (und Titelschuldner der WFO) hingegen ist selbst nicht (Mit-)Eigentümer der in der WFO erwähnten Liegenschaft. Daher könnte er seinerseits über diese Liegenschaft keine rechtswirksamen Verfügungen treffen, die ein Zuwiderhandeln gegen die WFO darstellen würden.
[23] 3.3 Der von allen fünf Antragstellern gemeinsam erhobene Antrag, die geltend gemachten Gründe für die Versagung einer Anerkennung nach Art 45 Abs 1 EuGVVO 2012 zu prüfen, enthält damit ebenfalls insgesamt kein hinreichendes Substrat, aus dem sich – derzeit – ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines solchen Verfahrens ableiten ließe. Dem Erstantragsteller wurde die WFO bisher noch nicht zugestellt, seine Kinder (= Zweit- bis Fünftantragsteller) sind nicht Parteien des Titelverfahrens und können schon aus diesem Grund kein Verfahren zur präventiven Versagung der Anerkennung dieses Titels führen. Außerdem ergibt sich aus dem Vorbringen keine erkennbare Wirkung der WFO im Bezug auf die Verfügungsmöglichkeiten der Antragsteller über die in Österreich befindliche Liegenschaft. [23] 3.3 Der von allen fünf Antragstellern gemeinsam erhobene Antrag, die geltend gemachten Gründe für die Versagung einer Anerkennung nach Artikel 45, Absatz eins, EuGVVO 2012 zu prüfen, enthält damit ebenfalls insgesamt kein hinreichendes Substrat, aus dem sich – derzeit – ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines solchen Verfahrens ableiten ließe. Dem Erstantragsteller wurde die WFO bisher noch nicht zugestellt, seine Kinder (= Zweit- bis Fünftantragsteller) sind nicht Parteien des Titelverfahrens und können schon aus diesem Grund kein Verfahren zur präventiven Versagung der Anerkennung dieses Titels führen. Außerdem ergibt sich aus dem Vorbringen keine erkennbare Wirkung der WFO im Bezug auf die Verfügungsmöglichkeiten der Antragsteller über die in Österreich befindliche Liegenschaft.
[24] 3.4 Im Ergebnis ist daher die abweisende Entscheidung der Vorinstanzen zu bestätigen.
[25] 4. Die Antragsteller haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO). [25] 4. Die Antragsteller haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen (Paragraphen 40, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO).