Ist die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs.2 oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs.4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig, so hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs.3 ZPO auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen.Ist die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2, oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig, so hat das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen.
Das Gericht zweiter Instanz hat nur den in § 500 Abs.2 Z 2 ZPO vorgesehenen Ausspruch vorgenommen, jenen nach § 500 Abs.2 Z 1 ZPO jedoch unterlassen, obwohl es der Berufung teilweise stattgegeben hat. Diese Unterlassung stellt eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung dar, die gemäß § 419 ZPO zu berichtigen sein wird.Das Gericht zweiter Instanz hat nur den in Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vorgesehenen Ausspruch vorgenommen, jenen nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedoch unterlassen, obwohl es der Berufung teilweise stattgegeben hat. Diese Unterlassung stellt eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung dar, die gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen sein wird.
Das Berufungsgericht ist bei seinem Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z 1 bis 3 ZPO nicht an die Geldsumme gebunden, die die Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben haben (§ 500 Abs.2 S 2 ZPO). Es kann aus diesem Grund auch nicht deshalb, weil die zweiten Instanz das Urteil des Erstgerichtes teilweise abgeändert und in der Begründung der Entscheidung ausgeführt hat, der Anspruch der Beklagten, der zwei gleichwertige teilbare Leistungen umfasse, sei hinsichtlich einer dieser Leistungen für erloschen zu erklären, einfach von der Hälfte des von den Klägern mit S 40.000,-- bewerteten Streitgegenstandes ausgegangen werden, wie in der Revision behauptet wird.Das Berufungsgericht ist bei seinem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ZPO nicht an die Geldsumme gebunden, die die Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben haben (Paragraph 500, Absatz 2, S 2 ZPO). Es kann aus diesem Grund auch nicht deshalb, weil die zweiten Instanz das Urteil des Erstgerichtes teilweise abgeändert und in der Begründung der Entscheidung ausgeführt hat, der Anspruch der Beklagten, der zwei gleichwertige teilbare Leistungen umfasse, sei hinsichtlich einer dieser Leistungen für erloschen zu erklären, einfach von der Hälfte des von den Klägern mit S 40.000,-- bewerteten Streitgegenstandes ausgegangen werden, wie in der Revision behauptet wird.
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteigt, wird es überdies gemäß § 500 Abs.3 ZPO auszusprechen haben, ob die Revision insoweit gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist. Dieser Ausspruch wird nach § 500 Abs.3, letzter Satz, ZPO kurz zu begründen sein. Eine Ergänzung der Revision oder der Revisionsbeantwortung erübrigt sich hingegen, weil diese Schriftsätze zur Frage der Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 bereits Stellung genommen haben.Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteigt, wird es überdies gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO auszusprechen haben, ob die Revision insoweit gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist. Dieser Ausspruch wird nach Paragraph 500, Absatz 3,, letzter Satz, ZPO kurz zu begründen sein. Eine Ergänzung der Revision oder der Revisionsbeantwortung erübrigt sich hingegen, weil diese Schriftsätze zur Frage der Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, bereits Stellung genommen haben.