Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 1583/91×

Entscheidung 3 Ob 1583/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1583/91

Entscheidungsdatum

18.12.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der gefährdeten Partei Barbara G*****, im Haushalt tätig, Schwertgasse 3, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Walter Schuppich ua, Rechtsanwälte in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei Dr. Ernst G*****, Rechtsanwalt, Schwertgasse 3, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Peter Knirsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiligen Unterhalts, infolge außerordentlichen Rekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 9. Oktober 1991, GZ 43 R 2097/91-40, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß Paragraph 402, Absatz 2 und Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Nach den besonderen Umständen dieses Einzelfalles ist im Provisorialverfahren die Auseinandersetzung mit der Frage der Sittenwidrigkeit der über die Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft getroffenen Vereinbarungen entbehrlich, weil eine Unterhaltsverpflichtung jedenfalls auch nach diesen Abreden im Zusammenhang mit den im Tatsachenbereich als bescheinigt angesehenen Komplikationen der Schwangerschaft der Frau besteht und sich die rechtliche Beurteilung, daß eine Unterhaltsverwirkung begründende Tatsachen nicht bescheinigt sind, die Frau über keine Einkünfte aus Vermögen oder anderen Quellen bezieht usw. im übrigen im Rahmen bestehender Rechtsprechung bewegt, während die Tatsachengrundlage der getroffenen Verfügung der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist.

Anmerkung

E27709

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB01583.91.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19911218_OGH0002_0030OB01583_9100000_000