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Entscheidung 3 Ob 159/07i×

Entscheidung 3 Ob 159/07i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob159/07i

Entscheidungsdatum

23.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Sylvia S*****, und 2. Siegfried P*****, beide vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner und Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in Wels, wider die verpflichteten Parteien

1. Gerhard M*****, und 2. Ulrike M*****, beide vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, wegen 144.500 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 6. Juni 2007, GZ 22 R 105/07s-16, womit deren Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 23. April 2007, GZ 23 E 54/06g-11, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der verpflichteten Parteien unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hatte einen Antrag der Verpflichteten auf Einstellung der Exekution ab- und einen Aufschiebungsantrag derselben zurückgewiesen und zugleich Eventualaufschiebungsanträge abgewiesen. Den Rekurs gegen diese Entscheidung wies das Rekursgericht als verspätet zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Verpflichteten ist zulässig und auch berechtigt.

Die erstinstanzliche Entscheidung war dem Vertreter der Verpflichteten am 24. April 2007 zugestellt worden. Ihr Rekurs wurde erst am 9. Mai 2007, somit am Tag nach Ablauf der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist zur Post gegeben.

Sie hatten allerdings auch diesen Rekurs mit der ON 12 (wie auch den vom Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 150/07s als unzulässig zurückgewiesenen Revisionsrekurs ON 13) bereits am letzten Tag der Frist mittels Telekopie (Fax) dem Erstgericht übermittelt. Diese Kopien waren dort aber offensichtlich nie zum Akt gegeben worden. Diese Feststellungen sind das Ergebnis der vom Obersten Gerichtshof auf Grund des außerordentlichen Revisionsrekurses durchgeführten Erhebungen. Wie sich aus dem Sendebericht des Verpflichtetenvertreters auf einer - sieht man vom Unterschriftbild ab - mit dem Rekurs ON 12 gegen die erstinstanzliche Entscheidung übereinstimmenden Kopie der ersten Seite desselben ergibt, wurden am 8. Mai 2007 um 15.29 Uhr 12 Seiten von dessen Faxgerät an eine bestimmte Telefaxnummer des Erstgerichts übersendet. Weiters liegt die Kopie des Revisionsrekurses ON 13 mit einer Sendebestätigung über sechs Seiten um 15.32 Uhr vor. Beim Exekutionsgericht trafen nach dessen „Faxaktivitätenprot." an diesem Tag von der Faxnummer des Verpflichtetenvertreters hintereinander zwei Sendungen ein, und zwar um 16:00:46 Uhr eine mit zwölf und um 16:03:36 Uhr eine mit sechs Seiten Umfang. Die Zeitdifferenz blieb zwar unaufgeklärt (nach den Behauptungen der Verpflichteten in ihrer Äußerung zu den Erhebungsergebnissen lag eine erst jetzt bemerkte Fehleinstellung des Faxgeräts ihres Vertreters vor), eine Manipulation der Zeiteinstellung beim Gerät des Erstgerichts fand nach dessen Bericht nicht statt. Auch wenn somit gewisse Ungereimtheiten bestehen bleiben, hegt der erkennende Senat insgesamt keinen Zweifel an der Richtigkeit der erstmals im Revisionsrekurs aufgestellten Behauptung der Verpflichteten, sie hätten den Rekurs bereits am 8. Mai 2007 mittels Fernkopie beim Erstgericht eingebracht. Der Rekurs ON 12 umfasst sechs Seiten und enthält zwei Beilagen auf drei Blättern (von denen zwar nur vier Seiten bedruckt sind, was aber das Fernkopieren zweier leerer Seiten vermuten lässt). Der Revisionsrekurs ON 13, der keine Beilagen aufweist, besteht aus sechs bedruckten Seiten. Hinweise darauf, es wären am 8. Mai 2007 von den Verpflichteten leere Seiten oder andere Inhalte gefaxt worden, liegen nicht vor. Die betreibende Partei machte von der auch ihr gegebenen Möglichkeit einer Äußerung nicht Gebrauch.

Damit erweist sich aber die der Aktenlage zur Zeit seiner Entscheidung entsprechende Annahme einer Verspätung des Rechtsmittels durch das Gericht zweiter Instanz als verfehlt, was schon zur Wahrung der Rechtssicherheit (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) auch auf Grund eines außerordentlichen Revisionsrekurses wahrzunehmen ist. Dem Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien ist daher Folge zu geben und dem Gericht zweiter Instanz eine neuerliche Entscheidung über deren Rekurs aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E85674 3Ob159.07i

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in NZ 2008/66 S 249 - NZ 2008,249 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00159.07I.1023.000

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008

Dokumentnummer

JJT_20071023_OGH0002_0030OB00159_07I0000_000