Entscheidungsgründe:
Der Erstrichter hat das auf § 49 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Mannes abgewiesen, weil er auf Seiten der Frau nichts als erwiesen angenommen hat, wodurch diese schuldhaft die Ehe zerrüttet haben könnte. Nach den Klagsangaben habe der Kläger im Jahre 1946 die Beklagte hauptsächlich aus wirtschaftlichen Gründen geheiratet, um ihr in ihren Angelegenheiten behilflich zu sein und die österreichische Staatsbürgerschaft zu beschaffen. Er habe sie seit seiner frühesten Jugend gekannt. Nach dem finanziellen Zusammenbruch seiner Familie sei ihr Heim sein zweites Zuhause geworden. Der große Altersunterschied - der Kläger ist 47 Jahre, die Beklagte 80 Jahre alt - habe sich aber bald ungünstig ausgewirkt. Die Beklagte habe ihn mit unbegründeter Eifersucht verfolgt und ihm Szenen gemacht. Sie versuche seit langem, ihn mit allen Mitteln in Geschäfts- und Gesellschaftskreisen unmöglich zu machen, vertreibe wahrheitswidrige Gerüchte, wonach er homosexuell veranlagt sei und erzähle, dass er sie um ihr ganzes Vermögen gebracht habe. Sie habe eine ungerechtfertigte Anzeige wegen Ehegattenmisshandlung erstattet, habe ihm Szenen gemacht, weil er einen von ihr gewollten "Familienvetrag" nicht unterzeichnet habe, habe im November 1956 plötzlich und ohne jeden Grund das Kochen eingestellt, habe seine Einnahmen aus dem Taschnereibetrieb durch ungerechtfertigte Entnahmen geschmälert und die Kündigung eines Kredits bei der Bank für Tirol und Vorarlberg beim E-Werk Jenbach veranlasst. Schließlich versuche sie durch Verbreitung von Unwahrheiten, die Kunden von seinem Geschäft abzuhalten.Der Erstrichter hat das auf Paragraph 49, EheG gestützte Scheidungsbegehren des Mannes abgewiesen, weil er auf Seiten der Frau nichts als erwiesen angenommen hat, wodurch diese schuldhaft die Ehe zerrüttet haben könnte. Nach den Klagsangaben habe der Kläger im Jahre 1946 die Beklagte hauptsächlich aus wirtschaftlichen Gründen geheiratet, um ihr in ihren Angelegenheiten behilflich zu sein und die österreichische Staatsbürgerschaft zu beschaffen. Er habe sie seit seiner frühesten Jugend gekannt. Nach dem finanziellen Zusammenbruch seiner Familie sei ihr Heim sein zweites Zuhause geworden. Der große Altersunterschied - der Kläger ist 47 Jahre, die Beklagte 80 Jahre alt - habe sich aber bald ungünstig ausgewirkt. Die Beklagte habe ihn mit unbegründeter Eifersucht verfolgt und ihm Szenen gemacht. Sie versuche seit langem, ihn mit allen Mitteln in Geschäfts- und Gesellschaftskreisen unmöglich zu machen, vertreibe wahrheitswidrige Gerüchte, wonach er homosexuell veranlagt sei und erzähle, dass er sie um ihr ganzes Vermögen gebracht habe. Sie habe eine ungerechtfertigte Anzeige wegen Ehegattenmisshandlung erstattet, habe ihm Szenen gemacht, weil er einen von ihr gewollten "Familienvetrag" nicht unterzeichnet habe, habe im November 1956 plötzlich und ohne jeden Grund das Kochen eingestellt, habe seine Einnahmen aus dem Taschnereibetrieb durch ungerechtfertigte Entnahmen geschmälert und die Kündigung eines Kredits bei der Bank für Tirol und Vorarlberg beim E-Werk Jenbach veranlasst. Schließlich versuche sie durch Verbreitung von Unwahrheiten, die Kunden von seinem Geschäft abzuhalten.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Die Ehe sei bis zum Jahre 1955 harmonisch verlaufen. Der Kläger sei vollständig mittellos und ohne Beruf dagestanden, bis die Beklagte nach Verkauf von Schmuck eine Taschnerei in S***** erwarb und im Jahre 1954 ein Haus in J***** kaufte. Auf Veranlassung des Klägers habe sie ihn als Käufer und Eigentümer der Kaufliegenschaft eintragen lassen, obwohl er nicht den geringsten Teil des Kaufpreises selbst bezahlt habe. Im Jahre 1955 habe sie der Kläger veranlasst einer Liquidation der Gesellschaftsfirma zuzustimmen. Er habe es verstanden, auf diese Weise die Firma auf seinen Namen zu übernehmen. Die Beklagte sei schließlich in Not geraten und gezwungen gewesen, ihre Unterhaltsansprüche klagsweise geltend zu machen. Ihr ganzes Vermögen im Werte von ca 500.000 S gehöre heute nicht mehr ihr, sondern dem Kläger. Von einer Zerrüttung der Ehe könne nicht gesprochen werden. Läge sie aber vor, so hätte sie ausschließlich der Kläger selbst verschuldet, der die Beklagte böswillig verlassen und ehewidrige Beziehungen angeknüpft habe.
Das Erstgericht stellte auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens Folgendes fest: Der erste Mann der Beklagten war mit dem Vater des Klägers befreundet. Der Kläger wohnte mit seiner Familie in M*****. Die Beklagte, die ebenfalls dort wohnte, kannte den Kläger schon seit seiner Kindheit. 1939 haben sich die Streitteile zufällig wieder begegnet. Der Kläger erfuhr damals, dass die Beklagte ein sehr großes Vermögen in Form von Gesellschaftsanteilen an verschiedenen Fabriken hatte und vollkommen vereinsamt war. Er begann sich für die reiche alte Witwe zu interessieren und trat damals bereits zu ihr in intime Beziehungen. Er verbrachte seinen Urlaub und später den Fronturlaub größtenteils bei der Beklagten in M*****. Schon damals hatte er der Beklagten die Ehe vorgeschlagen. Die Beklagte hatte ihn als Alleinerben ihres Vermögens eingesetzt, das weit mehr als eine Million RM betragen hat. Die Beklagte war dem Kläger in inbrünstiger Liebe zugetan. 1942 stellte sie über sein Ersuchen für die Abdeckung einer Schuld seines Vaters 12.000 RM zur Verfügung. Vor Kriegsende hat sie ihre Heimat verlassen müssen und war nach St. A***** übersiedelt. Der Kläger besuchte sie im September 1945 dort. Sie hatte den Großteil ihres Vermögens aufgeben müssen, war aber noch im Besitz größerer Vermögenswerte, hauptsächlich in Form von Schmuck. Die Beklagte wollte ein Geschäftsunternehmen gründen und erhoffte sich im Kläger einen Mitarbeiter und Beschützer. Die Eheleute nahmen im Jahre 1947 die eheliche Gemeinschaft in S***** auf, wo die Beklagte einen Taschnereibetrieb um 113.000 S kaufte. Zwischen den Eheleuten wurde eine GesmbH gegründet. Der Kläger scheint mit einer Einlage von 5.000 S auf, welcher Betrag nach Angabe der Beklagten von ihr dem Kläger geschenkt worden ist. Der Kläger war jedenfalls damals beinahe mittellos, während die Beklagte über ein ansehnliches Vermögen verfügte. Er hat in der Taschnerei fleißig gearbeitet und die Meisterprüfung abgelegt und bereits im Jahre 1952 wurde die GesmbH in eine Einzelfirma umgewandelt, die dem Kläger allein gehört. Die Beklagte begann als zweiten Gewerbebetrieb eine Wäscherei. 1954 kaufte sie ein Haus, das sie auf den Namen des Klägers schreiben ließ. Auch nach Angabe des Klägers waren die ersten zehn Jahre der Ehe als glücklich zu bezeichnen. 1955 kam es zu den ersten Zerwürfnissen. Mit dem sogenannten "Familienvertrag" vom 20. 12. 1955 erhielt der Kläger das Alleineigentum an beiden Betrieben. Es kam öfters zu Wortwechseln und Streitigkeiten und den ersten Ehezerwürfnissen. Am 2. 2. 1957 verließ der Kläger das gemeinsame Zimmer und am 26. 3. 1957 die gemeinsame Wohnung. Voran gingen die Vorfälle vom 1. 2. und 26. 3. 1957, welche Gegenstand eines Strafverfahrens waren. Der Kläger hat die Strafanzeige als Eheverfehlung der Beklagten anzulasten versucht. Schon bei der Gendarmerieeinvernahme gab er zu, dass die Beklagte am 1. 2. 1957 zu Boden gefallen ist, als er sie aus dem Zimmer gedrängt hat und dass er sie am 26. 3. 1957 hart anfasste, um sie aus dem Zimmer zu schaffen. Laut ärztlichem Attest hat die Beklagte dabei leichte Verletzungen erlitten. Der Kläger wurde in erster Instanz wegen Gattenmisshandlung verurteilt, in der zweiten Instanz aber nach dem Grundsatz in dubio pro reo freigesprochen. Im August 1957 musste die Frau eine Unterhaltsklage einbringen.
Das Erstgericht nahm als erwiesen an, dass die Beklagte eifersüchtig war, dass sie auch einmal erzählte, der Kläger habe in früheren Jahren mit homosexuellen Leuten verkehrt und dass sie sich beschwerte, er habe sie um ihr Vermögen gebracht. Das Erstgericht sah darin keine schwere Eheverfehlung. Ein Mann, der in den besten Jahren eine um 33 Jahre ältere Frau heiratet, müsse mit einer gewissen Eifersucht rechnen. Dass diese ein abnormales, für den Kläger lästiges Ausmaß angenommen habe, sei nicht einmal behauptet worden. Der Kläger selbst habe angegeben, dass er zwei Freunde hatte, die homosexuell waren, mit denen er im Internat zusammengelebt hat und mit denen er auch später zusammengetroffen ist. Wenn die Beklagte jammerte, der Kläger habe sie um ihr Vermögen gebracht, so habe sie damit nur ihrer berechtigten Enttäuschung über die vermögensrechtlichen Veränderungen und deren Endresultat Ausdruck gegeben. Der Beklagten könne jedenfalls ein Verschulden an der eingetretenen Zerrüttung der Ehe nicht angelastet werden. Der Kläger sei nunmehr an der Fortsetzung der Ehe desinteressiert, nachdem er die Beklagte um ihr Vermögen erleichtert hat. Auch eine Vernachlässigung der Hauswirtschaft und die Verweigerung des Kochens könne nicht als erwiesen angenommen werden.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstrichterliche Urteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. Zu der Beschwerde des Klägers, dass ihn die Beklagte ehewidriger Beziehungen zu anderen Frauen verdächtigte, verwies das Berufungsgericht auf sein eigenes Zugeständnis, dass er sich schon Mitte November 1956 an das Ehevermittlungsbüro Sch***** in I***** gewandt hat, was auf seine Absicht hindeute, schon vor Einbringung der Scheidungsklage mit anderen Frauen zwecks späterer Ehe in Verbindung zu treten. Die Beklagte habe auch einen entsprechenden Brief vom 25. 11. 1956 gefunden, worin ihm eine Frau K***** eine Partnerin nennt. Die Beklagte habe auch eines weiteren Briefes Erwähnung getan, in welchem bereits zu Weihnachten 1955 eine Angestellte des Notars in K***** zu einem Heiratsantrag des Klägers Stellung nahm und ihm bedeutete, er solle warten, bis er geschieden sei. Das Berufungsgericht hat auch noch einen Akt des Finanzamtes Schwaz aus dem Jahre 1956 beigeschafft, weil der Kläger behauptete, von der Beklagten angezeigt worden zu sein. Das Berufungsgericht stellte aus dem Akt fest, dass eine Anzeige der Beklagten gegen ihren Mann wegen Steuerhinterziehung daraus nicht zu ersehen ist. Ergänzend weist das Berufungsgericht schließlich noch darauf hin, dass auch dann, wenn in den abfälligen Äußerungen der Beklagten über den Kläger eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG erblickt werden sollte, das Recht die Scheidung aus dem Verschulden der Beklagten zu begehren, dem Kläger nicht zuerkannt werden könnte, weil diesem Begehren mit Rücksicht auf sein eigenes grob ehewidriges Verhalten (Aufnahme der Verbindung zu anderen Frauen trotz aufrechten Bestands der Ehe, Verletzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten) die sittliche Rechtfertigung fehlt.Das Berufungsgericht bestätigte das erstrichterliche Urteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. Zu der Beschwerde des Klägers, dass ihn die Beklagte ehewidriger Beziehungen zu anderen Frauen verdächtigte, verwies das Berufungsgericht auf sein eigenes Zugeständnis, dass er sich schon Mitte November 1956 an das Ehevermittlungsbüro Sch***** in I***** gewandt hat, was auf seine Absicht hindeute, schon vor Einbringung der Scheidungsklage mit anderen Frauen zwecks späterer Ehe in Verbindung zu treten. Die Beklagte habe auch einen entsprechenden Brief vom 25. 11. 1956 gefunden, worin ihm eine Frau K***** eine Partnerin nennt. Die Beklagte habe auch eines weiteren Briefes Erwähnung getan, in welchem bereits zu Weihnachten 1955 eine Angestellte des Notars in K***** zu einem Heiratsantrag des Klägers Stellung nahm und ihm bedeutete, er solle warten, bis er geschieden sei. Das Berufungsgericht hat auch noch einen Akt des Finanzamtes Schwaz aus dem Jahre 1956 beigeschafft, weil der Kläger behauptete, von der Beklagten angezeigt worden zu sein. Das Berufungsgericht stellte aus dem Akt fest, dass eine Anzeige der Beklagten gegen ihren Mann wegen Steuerhinterziehung daraus nicht zu ersehen ist. Ergänzend weist das Berufungsgericht schließlich noch darauf hin, dass auch dann, wenn in den abfälligen Äußerungen der Beklagten über den Kläger eine schwere Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG erblickt werden sollte, das Recht die Scheidung aus dem Verschulden der Beklagten zu begehren, dem Kläger nicht zuerkannt werden könnte, weil diesem Begehren mit Rücksicht auf sein eigenes grob ehewidriges Verhalten (Aufnahme der Verbindung zu anderen Frauen trotz aufrechten Bestands der Ehe, Verletzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten) die sittliche Rechtfertigung fehlt.