Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig aber nicht berechtigt.
Die außerbücherliche Übertragung der Liegenschaft ist trotz der Vorschrift des § 431 ABGB rechtlich nicht bedeutungslos. Wer durch einen Vertrag die Liegenschaft außerbücherlich erworben hat, kann seine Rechte übertragen und sie auch gegenüber dem ursprünglichen Veräußerer geltend machen, ihm also das Recht zum Besitz entgegenhalten (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 12 zu § 431; MietSlg 34.050; SZ 43/119; JBl 1954, 68; RZ 1966, 88). Die Klägerin macht jedoch nicht geltend, daß ihr "außerbücherliches" Eigentum an der Liegenschaft zustehe. Sie beruft sich allein darauf, daß ihr Sohn von den Beklagten durch Kauf die Liegenschaft erworben habe und "außerbücherlicher" Eigentümer sei. Es könnte daher nur der Sohn gegenüber den Beklagten seine Rechte aus dem Vertrag geltend machen.Die außerbücherliche Übertragung der Liegenschaft ist trotz der Vorschrift des Paragraph 431, ABGB rechtlich nicht bedeutungslos. Wer durch einen Vertrag die Liegenschaft außerbücherlich erworben hat, kann seine Rechte übertragen und sie auch gegenüber dem ursprünglichen Veräußerer geltend machen, ihm also das Recht zum Besitz entgegenhalten (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 12 zu Paragraph 431,; MietSlg 34.050; SZ 43/119; JBl 1954, 68; RZ 1966, 88). Die Klägerin macht jedoch nicht geltend, daß ihr "außerbücherliches" Eigentum an der Liegenschaft zustehe. Sie beruft sich allein darauf, daß ihr Sohn von den Beklagten durch Kauf die Liegenschaft erworben habe und "außerbücherlicher" Eigentümer sei. Es könnte daher nur der Sohn gegenüber den Beklagten seine Rechte aus dem Vertrag geltend machen.
Entscheidend ist, ob die von der Klägerin zur Begründung ihrer Einwendungen gegen den betriebenen (Übergabe- und) Räumungsanspruch vorgebrachten Tatsachen einen Oppositionsgrund bilden. Sie stützt sich darauf, daß durch die Veräußerung an den Sohn der Anspruch der Beklagten als Ersteher der Liegenschaft nach § 156 Abs 2 EO erloschen sei, und die Beklagten daher nicht mehr die Räumung der Liegenschaft durch die Klägerin begehren können.Entscheidend ist, ob die von der Klägerin zur Begründung ihrer Einwendungen gegen den betriebenen (Übergabe- und) Räumungsanspruch vorgebrachten Tatsachen einen Oppositionsgrund bilden. Sie stützt sich darauf, daß durch die Veräußerung an den Sohn der Anspruch der Beklagten als Ersteher der Liegenschaft nach Paragraph 156, Absatz 2, EO erloschen sei, und die Beklagten daher nicht mehr die Räumung der Liegenschaft durch die Klägerin begehren können.
Die Klägerin meint, die Beklagten seien zur Durchsetzung ihres Räumungsanspruches nach § 156 Abs 2 und § 349 EO nicht mehr berechtigt, weil sie dem außerbücherlichen Erwerber der Liegenschaft den Besitz übertragen hätten.Die Klägerin meint, die Beklagten seien zur Durchsetzung ihres Räumungsanspruches nach Paragraph 156, Absatz 2 und Paragraph 349, EO nicht mehr berechtigt, weil sie dem außerbücherlichen Erwerber der Liegenschaft den Besitz übertragen hätten.
Die Übergabe unbeweglicher, in einem öffentlichen Buche eingetragener Sachen kann nach § 431 ABGB nur mittels der Eintragung des Eigentumsrechtes in das Grundbuch (Einverleibung) erfolgen. Solange das Eigentum des Erwerbers nicht bücherlich einverleibt ist, ist, wenn nicht eine Ausnahme gilt (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 431), derjenige als Eigentümer anzusehen und zu behandeln, dessen Eigentumsrecht im Grundbuch eingetragen ist. Er gilt ohne Rücksicht auf einen zugunsten eines anderen geschehenen Verkaufs und auf eine an diesen erfolgte Besitzübertragung als Eigentümer (JB 186 = GlUNF 4359; SZ 59/145 ua). Erst mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch gehen die aus dem Eigentum entspringenden Rechte (zB Räumungsansprüche) auf den Erwerber über. Daß in der Rechtsprechung dem außerbücherlichen Erwerber unter bestimmten Voraussetzungen schon vor der Eintragung seines Eigentumsrechtes das Recht zur Kündigung von Bestandverträgen zugestanden wird (dazu Würth in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu § 1121; EvBl 1972/282 = MietSlg 24.180; MietSlg 30.327; SZ 59/127 ua), spielt hier keine Rolle, weil nicht das Recht des angeblichen Erwerbers der Liegenschaft zu beurteilen ist, sondern die Befugnis der Beklagten, die durch Zuschlag Eigentümer wurden, zur Durchsetzung des Anspruches auf Überlassung und Räumung der Liegenschaft. Zur Geltendmachung des Räumungsanspruches ist der Eigentümer der Liegenschaft aber auch dann noch legitimiert, wenn er sie schon an einen Dritten verkauft und faktisch übergeben hat (MietSlg 17.023, 7783; 7 Ob 32/62). Diese Rechtsansicht steht mit dem Grundsatz in Einklang, daß sich der außerbücherliche Übernehmer einer Liegenschaft weder in der Exekution noch in der Insolvenz den Gläubigern des Eigentümers gegenüber durchsetzen kann (Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu § 431; Haslmayr in RZ 1967, 154; Schwimann, ABGB, Rz 13 zu § 431; SZ 20/167; SZ 59/145 ua).Die Übergabe unbeweglicher, in einem öffentlichen Buche eingetragener Sachen kann nach Paragraph 431, ABGB nur mittels der Eintragung des Eigentumsrechtes in das Grundbuch (Einverleibung) erfolgen. Solange das Eigentum des Erwerbers nicht bücherlich einverleibt ist, ist, wenn nicht eine Ausnahme gilt (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 431,), derjenige als Eigentümer anzusehen und zu behandeln, dessen Eigentumsrecht im Grundbuch eingetragen ist. Er gilt ohne Rücksicht auf einen zugunsten eines anderen geschehenen Verkaufs und auf eine an diesen erfolgte Besitzübertragung als Eigentümer (JB 186 = GlUNF 4359; SZ 59/145 ua). Erst mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch gehen die aus dem Eigentum entspringenden Rechte (zB Räumungsansprüche) auf den Erwerber über. Daß in der Rechtsprechung dem außerbücherlichen Erwerber unter bestimmten Voraussetzungen schon vor der Eintragung seines Eigentumsrechtes das Recht zur Kündigung von Bestandverträgen zugestanden wird (dazu Würth in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu Paragraph 1121,; EvBl 1972/282 = MietSlg 24.180; MietSlg 30.327; SZ 59/127 ua), spielt hier keine Rolle, weil nicht das Recht des angeblichen Erwerbers der Liegenschaft zu beurteilen ist, sondern die Befugnis der Beklagten, die durch Zuschlag Eigentümer wurden, zur Durchsetzung des Anspruches auf Überlassung und Räumung der Liegenschaft. Zur Geltendmachung des Räumungsanspruches ist der Eigentümer der Liegenschaft aber auch dann noch legitimiert, wenn er sie schon an einen Dritten verkauft und faktisch übergeben hat (MietSlg 17.023, 7783; 7 Ob 32/62). Diese Rechtsansicht steht mit dem Grundsatz in Einklang, daß sich der außerbücherliche Übernehmer einer Liegenschaft weder in der Exekution noch in der Insolvenz den Gläubigern des Eigentümers gegenüber durchsetzen kann (Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu Paragraph 431,; Haslmayr in RZ 1967, 154; Schwimann, ABGB, Rz 13 zu Paragraph 431,; SZ 20/167; SZ 59/145 ua).
Die Beklagten bleiben Eigentümer der Liegenschaft, solange nicht durch bücherliche Eintragung das Eigentum auf einen Erwerber übergegangen ist. Ein zwischen ihnen und dem Sohn der Klägerin allenfalls zustande gekommener Kaufvertrag könnte daher nur obligatorische Verpflichtungen der Beklagten gegenüber ihrem Vertragspartner begründen, die Verfügungsmacht über ihr Eigentum aber nicht völlig aufheben. Sie sind noch Eigentümer, mag auch ihr Vollrecht durch obligatorische Verpflichtungen ihrem Kaufvertragspartner gegenüber beschränkt sein (vgl SZ 51/155). Sollte der von den Beklagten bestrittene Kauf zustande gekommen sein, so stünde es dem Käufer zu, ihnen die Einrede aus dem Recht zum Besitz entgegenzuhalten (SZ 41/112). Die Klägerin, die ihr Eigentum mit dem Zuschlag an die Ersteher verloren hat und die auch nicht außerbücherliche Erwerberin ist, kann daraus für sich nichts gewinnen. Ihr gegenüber können die Ersteher den ihnen nach § 349 iVm § 156 Abs 2 EO zustehenden Anspruch auf Übergabe und Räumung der Liegenschaft verfolgen, weil sie Eigentümer sind.Die Beklagten bleiben Eigentümer der Liegenschaft, solange nicht durch bücherliche Eintragung das Eigentum auf einen Erwerber übergegangen ist. Ein zwischen ihnen und dem Sohn der Klägerin allenfalls zustande gekommener Kaufvertrag könnte daher nur obligatorische Verpflichtungen der Beklagten gegenüber ihrem Vertragspartner begründen, die Verfügungsmacht über ihr Eigentum aber nicht völlig aufheben. Sie sind noch Eigentümer, mag auch ihr Vollrecht durch obligatorische Verpflichtungen ihrem Kaufvertragspartner gegenüber beschränkt sein vergleiche SZ 51/155). Sollte der von den Beklagten bestrittene Kauf zustande gekommen sein, so stünde es dem Käufer zu, ihnen die Einrede aus dem Recht zum Besitz entgegenzuhalten (SZ 41/112). Die Klägerin, die ihr Eigentum mit dem Zuschlag an die Ersteher verloren hat und die auch nicht außerbücherliche Erwerberin ist, kann daraus für sich nichts gewinnen. Ihr gegenüber können die Ersteher den ihnen nach Paragraph 349, in Verbindung mit Paragraph 156, Absatz 2, EO zustehenden Anspruch auf Übergabe und Räumung der Liegenschaft verfolgen, weil sie Eigentümer sind.
Zutreffend wurde daher den schon aus rechtlichen Gründen unberechtigten Einwendungen der Klägerin gegen den betriebenen Anspruch nicht stattgegeben, ohne daß es darauf ankäme, ob ihr Sohn Besitz an der Liegenschaft erlangte und ihr das Weiterwohnen gestattete.
Die Kostenersatzpflicht der auch im Revisionsverfahren unterlegenen Klägerin ergibt sich aus § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenersatzpflicht der auch im Revisionsverfahren unterlegenen Klägerin ergibt sich aus Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.