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Entscheidung 3 Ob 1590/92×

Entscheidung 3 Ob 1590/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1590/92

Entscheidungsdatum

14.10.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rene K*****, vertreten durch Dr.Herbert Hüttner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Maximilian K*****, vertreten durch Dr.Gernot Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 76.160,50 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 2.Juni 1992, GZ 5 R 43/92-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine zwischen Miteigentümern einer Liegenschaft geschlossene Vereinbarung hat, von hier nicht in Betracht kommenden und daher nicht zu erörternden Ausnahmen vergleiche etwa SZ 34/63) abgesehen, um obligatorische Wirkung und bindet daher den Einzelrechtsnachfolger nur, wenn er sich ihr unterworfen hat ( so zur Vereinbarung über die Beschränkung des Teilungsanspruchs SZ 40/61 und MietSlg 26.045, 32.061; zur Benützungsvereinbarung MietSlg 33.075/22, 37.056, 38.054 uva). Da dies der Beklagte nicht einmal behauptete, wäre der Kläger an die vom Beklagten eingewendete Vereinbarung über die Verwendung der Mietzinse auch dann nicht gebunden, wenn die Vorinstanzen ihr Zustandekommen festgestellt hätten. Der Beklagte könnte sich nur an seine Ehefrau als Partei der Vereinbarung halten. Die Schenkung wurde vom Beklagten auch nicht angefochten, und es steht ihm trotz der Unentgeltlichkeit der Eigentuumsübertragung gegen der Kläger auch kein Bereicherungsanspruch zu.

Anmerkung

E31089

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB01590.92.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19921014_OGH0002_0030OB01590_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung