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Entscheidung 3 Ob 1591/93×

Entscheidung 3 Ob 1591/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1591/93

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*****, vertreten durch Dr.Farid Rifaat, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Ernst F*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Broesigke und Dr.Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 107.280 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2.Juli 1993, GZ 13 R 97/93-34, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ist zu entnehmen, daß sich der Verkäufer zur Vorlage der Benützungsbewilligung verpflichtet hat. Diese Verpflichtung bildete einen Teil des Kaufvertrages. Da der Beklagte den Verkäufer nach Abschluß des Kaufvertrages zur Vorlage der Benützungsbewilligung aufforderte, dieser aber trotz Ablaufs einer angemessenen Frist seine Verpflichtung nicht erfüllte, war der Beklagte zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, weil die Vorlage der Benützungsbewilligung eine wesentliche Nebenverpflichtung bildete (SZ 60/125; HS 8307; SZ 38/99 ua). Dieses Recht übte er aus, indem er die ihm vom Verkäufer angebotene Vertragsauflösung schlüssig durch Rücksendung der vom Verkäufer abverlangten Urkunden annahm. Dieser Rücktritt wirkte ex tunc (SZ 58/152; HS 10.800, 9.374 ua). Der Vertrag kam daher aus Gründen, die in der Person des Auftraggebers der klagenden Partei lagen, nicht zustande, weshalb die klagende Partei gegenüber dem Beklagten keinen Provisionsanspruch hat. Die nach Auflösung des Vertrages durchgeführten Vertragsverhandlungen führten nicht zum Abschluß eines neuen Vertrages, weshalb sie ebenfalls keinen Provisionsanspruch gegenüber dem Beklagten begründeten. Unter diesen Umständen kommt es auf die Lösung der Frage, ob der Kaufvertrag wegen Dissenses nicht zustandekam, nicht an. Ebensowenig ist die Frage entscheidend, ob die Benützungsbewilligung im Juni oder Juli 1990 erteilt wurde, weil dies schon nach Auflösung des Vertrages lag. Die in diesem Zusammenhang erstatteten Reisionsausführungen sind daher nicht zielführend.

Anmerkung

E35121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB01591.93.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19931215_OGH0002_0030OB01591_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung