Entscheidung 3 Ob 1594/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.10.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edith K*****, ***** vertreten durch Dr.Johannes Schriefl und Dr.Peter Paul Wolf, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Martin S*****, ***** und 2. Annemarie R*****, ***** beide ***** vertreten durch Dr.Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung und Wiederherstellung des früheren Zustandes, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 29. April 1992, GZ 41 R 223/92-31, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Annahme des Umfanges der Bestandrechte der Beklagten an der vermieteten Wohnung 28 und 28a von den Umständen des Einzelfalles abhängt und die maßgebliche Willensübereinstimmung zwischen dem Hausverwalter und den Mitmietern bei Abschluß des schriftlichen Mietvertrages keinesfalls allein durch die dort gemachten - irrtümlichen? - Angaben über die Nutzfläche begrenzt wird.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil die Annahme des Umfanges der Bestandrechte der Beklagten an der vermieteten Wohnung 28 und 28a von den Umständen des Einzelfalles abhängt und die maßgebliche Willensübereinstimmung zwischen dem Hausverwalter und den Mitmietern bei Abschluß des schriftlichen Mietvertrages keinesfalls allein durch die dort gemachten - irrtümlichen? - Angaben über die Nutzfläche begrenzt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB01594.92.1014.000
Dokumentnummer
JJT_19921014_OGH0002_0030OB01594_9200000_000