Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****, vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei M*****, vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 15,589.533 sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. November 1999, GZ 46 R 872/99x, 873/99v, 1432/99z-37, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 4. Februar 1999, GZ 12 E 583/99h-1, bestätigt wurde (I) und der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 13. Juli 1999, GZ 12 E 583/99h-30, teilweise bestätigt wurde (III), folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****, vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei M*****, vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 15,589.533 sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. November 1999, GZ 46 R 872/99x, 873/99v, 1432/99z-37, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 4. Februar 1999, GZ 12 E 583/99h-1, bestätigt wurde (römisch eins) und der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 13. Juli 1999, GZ 12 E 583/99h-30, teilweise bestätigt wurde (römisch drei), folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Zu I. wurde der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Erstgerichtes zur Gänze bestätigt. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Zwischen dem Beschluss über den Exekutionsantrag und demjenigen über die Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Prozesses auf Aufhebung des Exekutionstitels (Punkt III des angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichtes) besteht keinerlei Zusammenhang; es werden hiemit zwei voneinander getrennte Gegenstände erledigt.Zu römisch eins. wurde der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Erstgerichtes zur Gänze bestätigt. Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Zwischen dem Beschluss über den Exekutionsantrag und demjenigen über die Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Prozesses auf Aufhebung des Exekutionstitels (Punkt römisch drei des angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichtes) besteht keinerlei Zusammenhang; es werden hiemit zwei voneinander getrennte Gegenstände erledigt.
Zu III. ist der außerordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung unzulässig (§ 78 EO, § 528 Abs 1, § 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Zu römisch drei. ist der außerordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung unzulässig (Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins,, Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00016.00Z.1025.000
Dokumentnummer
JJT_20001025_OGH0002_0030OB00016_00Z0000_000