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Entscheidung 3 Ob 16/00z×

Entscheidung 3 Ob 16/00z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob16/00z

Entscheidungsdatum

25.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****, vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei M*****, vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 15,589.533 sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. November 1999, GZ 46 R 872/99x, 873/99v, 1432/99z-37, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 4. Februar 1999, GZ 12 E 583/99h-1, bestätigt wurde (römisch eins) und der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 13. Juli 1999, GZ 12 E 583/99h-30, teilweise bestätigt wurde (römisch drei), folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu römisch eins. wurde der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Erstgerichtes zur Gänze bestätigt. Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Zwischen dem Beschluss über den Exekutionsantrag und demjenigen über die Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Prozesses auf Aufhebung des Exekutionstitels (Punkt römisch drei des angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichtes) besteht keinerlei Zusammenhang; es werden hiemit zwei voneinander getrennte Gegenstände erledigt.

Zu römisch drei. ist der außerordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung unzulässig (Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins,, Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E59806 03A00160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00016.00Z.1025.000

Dokumentnummer

JJT_20001025_OGH0002_0030OB00016_00Z0000_000