Begründung:
Die Betreibende beantragte aufgrund eines Beschlusses des Bezirksgerichts Innsbruck vom 14. Juni 2010 zur Hereinbringung einer rückständigen Kapitalforderung von 4.860 EUR sowie des laufenden Unterhalts ab 1. Juli 2010 in Höhe von monatlich 270 EUR ua die Pfändung einer dem Verpflichteten gegen die näher bezeichnete Drittschuldnerin zustehenden Forderung, wobei im Exekutionsantrag ausdrücklich auf die Pfändung „bis zur Höhe des pfändbaren Anspruchs“ durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung hingewiesen wurde. Ferner beantragte die Betreibende die Erlassung eines Verfügungsverbots an den Verpflichteten und eines Leistungsverbots an die Drittschuldnerin.
Sie führte aus, dass am 11. Mai 2006 zwischen der Mutter des Verpflichteten und der Drittschuldnerin (Schwester des Verpflichteten) ein Übergabsvertrag geschlossen worden sei, nach dessen Inhalt die Drittschuldnerin dem Verpflichteten beginnend mit Juni 2006 monatlich netto wertgesichert 1.500 EUR (infolge der vereinbarten Indexierung ab Dezember 2007 monatlich 1.579,73 EUR) als Rente zu bezahlen habe, sofern der Verpflichtete einen Pflichtteilsverzicht abgebe. Ein Pflichtteilsverzicht sei vom Verpflichteten erklärt worden.
Das Erstgericht erließ die Exekutionsbewilligung - nach erfolglosem Rekurs des Verpflichteten gegen den Inhalt des Leistungsverbots rechtskräftig - antragsgemäß und forderte die Drittschuldnerin unter Verwendung des Formblatts E Dritt 1a (Drittschuldnererklärung - Einkünfte aus Arbeitsverhältnis/sonstige wiederkehrende Bezüge) zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung auf.
Mit Schriftsatz vom 8. September 2010 stellte der Verpflichtete den Antrag, die zu Gunsten des Verpflichteten auszubezahlende monatliche Rente im Betrag von derzeit 1.579,80 EUR monatlich (12 x jährlich) als beschränkt pfändbare Forderung festzustellen, in eventu, die Gehaltsexekution hinsichtlich des unbeschränkt pfändbaren Betrags gemäß §§ 291a ff EO freizustellen. Die Rente diene der Sicherung seines Lebensunterhalts. Ein weiteres Einkommen beziehe er nicht.Mit Schriftsatz vom 8. September 2010 stellte der Verpflichtete den Antrag, die zu Gunsten des Verpflichteten auszubezahlende monatliche Rente im Betrag von derzeit 1.579,80 EUR monatlich (12 x jährlich) als beschränkt pfändbare Forderung festzustellen, in eventu, die Gehaltsexekution hinsichtlich des unbeschränkt pfändbaren Betrags gemäß Paragraphen 291 a, ff EO freizustellen. Die Rente diene der Sicherung seines Lebensunterhalts. Ein weiteres Einkommen beziehe er nicht.
In der vom Exekutionsgericht anberaumten Tagsatzung am 6. Oktober 2010 brachte die Betreibende - unter Vorlage des in Notariatsaktsform geschlossenen Übergabsvertrags zwischen der Mutter des Verpflichteten und der Drittschuldnerin - vor, dass dem Verpflichteten zumindest seit Juni 2006 ein höchstpersönliches Wohnungsgebrauchsrecht auf Lebenszeit an einer näher bezeichneten, ca 260 m² großen Wohnung eines ebenfalls näher bezeichneten Hauses zustehe. Der Wert dieser ebenfalls von der Drittschuldnerin zur Verfügung gestellten Sachleistung betrage monatlich mindestens 1.500 EUR. Mit Ausnahme der Kosten für Strom, Heizung und Kommunikationseinrichtungen würden sämtliche Betriebskosten ebenfalls von der Drittschuldnerin getragen. Diese wende dafür monatlich 274,23 EUR auf. Die dem Verpflichteten zustehende monatliche Rente von derzeit 1,579,80 EUR falle nicht unter § 290a EO und sei deshalb unbeschränkt pfändbar. Es handle sich um keine Leibrente. Selbst wenn es sich jedoch um eine bloß beschränkt pfändbare Forderung handeln sollte, sei der von der Drittschuldnerin zur Verfügung gestellte Wert der Sachleistung, nämlich das höchstpersönliche Wohnungsgebrauchsrecht, zu berücksichtigen. Von dem unpfändbaren Freibetrag sei der Wert der dem Verpflichteten verbleibenden Sachleistung abzuziehen. Ihm stehe nur der halbe allgemeine Grundbetrag nach § 291b Abs 2 EO iVm § 291a Abs 1 EO zur Verfügung. Es handle sich um eine Exekution wegen Unterhaltsansprüchen. Davon sei überdies der von der Drittschuldnerin für den Verpflichteten monatlich bezahlte Betriebskostenbetrag von 274,23 EUR abzuziehen. Es verbleibe daher kein oder ein allenfalls minimaler Freibetrag in der Größenordnung von ca 20 EUR pro Monat.In der vom Exekutionsgericht anberaumten Tagsatzung am 6. Oktober 2010 brachte die Betreibende - unter Vorlage des in Notariatsaktsform geschlossenen Übergabsvertrags zwischen der Mutter des Verpflichteten und der Drittschuldnerin - vor, dass dem Verpflichteten zumindest seit Juni 2006 ein höchstpersönliches Wohnungsgebrauchsrecht auf Lebenszeit an einer näher bezeichneten, ca 260 m² großen Wohnung eines ebenfalls näher bezeichneten Hauses zustehe. Der Wert dieser ebenfalls von der Drittschuldnerin zur Verfügung gestellten Sachleistung betrage monatlich mindestens 1.500 EUR. Mit Ausnahme der Kosten für Strom, Heizung und Kommunikationseinrichtungen würden sämtliche Betriebskosten ebenfalls von der Drittschuldnerin getragen. Diese wende dafür monatlich 274,23 EUR auf. Die dem Verpflichteten zustehende monatliche Rente von derzeit 1,579,80 EUR falle nicht unter Paragraph 290 a, EO und sei deshalb unbeschränkt pfändbar. Es handle sich um keine Leibrente. Selbst wenn es sich jedoch um eine bloß beschränkt pfändbare Forderung handeln sollte, sei der von der Drittschuldnerin zur Verfügung gestellte Wert der Sachleistung, nämlich das höchstpersönliche Wohnungsgebrauchsrecht, zu berücksichtigen. Von dem unpfändbaren Freibetrag sei der Wert der dem Verpflichteten verbleibenden Sachleistung abzuziehen. Ihm stehe nur der halbe allgemeine Grundbetrag nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraph 291 a, Absatz eins, EO zur Verfügung. Es handle sich um eine Exekution wegen Unterhaltsansprüchen. Davon sei überdies der von der Drittschuldnerin für den Verpflichteten monatlich bezahlte Betriebskostenbetrag von 274,23 EUR abzuziehen. Es verbleibe daher kein oder ein allenfalls minimaler Freibetrag in der Größenordnung von ca 20 EUR pro Monat.
Der Verpflichtete entgegnete, dass das Wohnungsgebrauchsrecht nicht werthaltig sei, weil es nicht verwertet werden könne. Darüber hinaus wohne die Tochter der Streitteile ebenfalls in der Wohnung. Der Verpflichtete sei arbeitsunfähig. Er habe kein weiteres Einkommen außer der im Notariatsakt vereinbarten Rente. Für seine Selbstversicherung habe er monatlich 113 EUR zu bezahlen.
Das Erstgericht legte den unpfändbaren Freibetrag gemäß § 292k EO mit 700 EUR (rückwirkend ab 1. Oktober 2010) fest, wies ein Kostenersatzbegehren der Betreibenden für die Teilnahme an der Tagsatzung ab und bestimmte die Kosten des Verpflichteten für den Antrag auf Pfändungsfreistellung mit 250,22 EUR.Das Erstgericht legte den unpfändbaren Freibetrag gemäß Paragraph 292 k, EO mit 700 EUR (rückwirkend ab 1. Oktober 2010) fest, wies ein Kostenersatzbegehren der Betreibenden für die Teilnahme an der Tagsatzung ab und bestimmte die Kosten des Verpflichteten für den Antrag auf Pfändungsfreistellung mit 250,22 EUR.
Es begründete seinen Beschluss damit, dass das Exekutionsgericht gemäß § 292k Abs 2 (richtig: Abs 1) EO auf Antrag nach freier Überzeugung iSd § 273 ZPO zu entscheiden habe, ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar sei. Der Verpflichtete beziehe kein Einkommen aus unselbständiger bzw selbständiger Tätigkeit. Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts diene ihm lediglich der Anspruch aus dem Übergabsvertrag. Die Exekutionsbewilligung gewähre der Betreibenden die unbeschränkte Pfändung dieses Betrags. Damit verbleibe dem Verpflichteten im Ergebnis kein Geldbetrag zur Lebensführung. Ausgehend von einem Unterhaltsexistenzminimum von 949,50 EUR sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Verpflichtete aufgrund des ihm zustehenden unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts keine Auslagen für Wohnungskosten habe, sei die Festsetzung des unpfändbaren Freibetrags in Höhe von 700 EUR angemessen. Die Betreibende habe die behauptete Erkrankung der Tochter des Verpflichteten nicht bestritten. Insofern treffe ihn eine Unterhaltspflicht. Dieser Unterhaltspflicht entspreche der Verpflichtete durch Zurverfügungstellung einer Wohngelegenheit.Es begründete seinen Beschluss damit, dass das Exekutionsgericht gemäß Paragraph 292 k, Absatz 2, (richtig: Absatz eins,) EO auf Antrag nach freier Überzeugung iSd Paragraph 273, ZPO zu entscheiden habe, ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar sei. Der Verpflichtete beziehe kein Einkommen aus unselbständiger bzw selbständiger Tätigkeit. Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts diene ihm lediglich der Anspruch aus dem Übergabsvertrag. Die Exekutionsbewilligung gewähre der Betreibenden die unbeschränkte Pfändung dieses Betrags. Damit verbleibe dem Verpflichteten im Ergebnis kein Geldbetrag zur Lebensführung. Ausgehend von einem Unterhaltsexistenzminimum von 949,50 EUR sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Verpflichtete aufgrund des ihm zustehenden unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts keine Auslagen für Wohnungskosten habe, sei die Festsetzung des unpfändbaren Freibetrags in Höhe von 700 EUR angemessen. Die Betreibende habe die behauptete Erkrankung der Tochter des Verpflichteten nicht bestritten. Insofern treffe ihn eine Unterhaltspflicht. Dieser Unterhaltspflicht entspreche der Verpflichtete durch Zurverfügungstellung einer Wohngelegenheit.
Seine Kostenentscheidung gründete das Erstgericht darauf, dass die Betreibende mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen sei. Sie sei im Zwischenstreit unterlegen, weshalb sie dem Verpflichteten dessen Kosten für den Pfändungsfreistellungsantrag zu ersetzen habe.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Betreibenden, soweit er sich gegen die Festlegung des unpfändbaren Freibetrags gemäß § 292k EO in Höhe von 700 EUR richtete, zurück und gab im Übrigen dem Rekurs der Betreibenden gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichts nicht Folge.Das Rekursgericht wies den Rekurs der Betreibenden, soweit er sich gegen die Festlegung des unpfändbaren Freibetrags gemäß Paragraph 292 k, EO in Höhe von 700 EUR richtete, zurück und gab im Übrigen dem Rekurs der Betreibenden gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichts nicht Folge.
Über Abänderungsantrag der Betreibenden erklärte das Rekursgericht nachträglich den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Exekutionsantrags im Zusammenhang mit der Frage der beschränkten Pfändbarkeit einer Forderung fehle und der im Rekurs behauptete Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht ausgeschlossen werden könne.
Rechtlich ging das Rekursgericht davon aus, dass die Betreibende in ihrem verfahrenseinleitenden Exekutionsantrag selbst von der bloß beschränkten Pfändbarkeit der Forderung gegen die Drittschuldnerin ausgegangen sei. Sie habe ausdrücklich die Pfändung der Forderung des Verpflichteten gegenüber der Drittschuldnerin bis zur Höhe des pfändbaren Anspruchs durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung beantragt. In diesem Umfang sei die Exekution antragsgemäß bewilligt worden. Dem Argument der Betreibenden, die Rentenforderung sei unbeschränkt pfändbar, stehe die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung entgegen. Der über Antrag des Verpflichteten festgestellte unpfändbare Freibetrag ab 1. Oktober 2010 in Höhe von 700 EUR belaste die Betreibende nicht, stehe ihr doch dadurch ein gegenüber der gesetzlichen Regelung höherer exekutiv abschöpfbarer Teil der Rentenforderung zu. Aus diesen Erwägungen sei der Rekurs der Betreibenden mangels Beschwer zurückzuweisen. Es müsse daher nicht geklärt werden, ob es sich bei der gepfändeten Forderung um eine beschränkt pfändbare Forderung handle. Das Erstgericht habe über den Sachantrag der Betreibenden auf Zusammenrechnung der gepfändeten und beschränkt pfändbaren Geldforderung mit den Ansprüchen des Verpflichteten gegenüber der Drittschuldnerin auf Sachleistungen nicht entschieden. Dieser Antrag sei daher nicht Gegenstand des Beschlusses geworden. Im Übrigen habe die Betreibende die Ansprüche des Verpflichteten auf Sachleistung gegenüber der Drittschuldnerin (Wohnungsgebrauchsrecht, Betriebskosten) nicht gepfändet. Eine Zusammenrechnung iSd § 292 Abs 1 EO könne daher ebenso wenig wie eine Bewertung iSd § 292 Abs 5 EO stattfinden.Rechtlich ging das Rekursgericht davon aus, dass die Betreibende in ihrem verfahrenseinleitenden Exekutionsantrag selbst von der bloß beschränkten Pfändbarkeit der Forderung gegen die Drittschuldnerin ausgegangen sei. Sie habe ausdrücklich die Pfändung der Forderung des Verpflichteten gegenüber der Drittschuldnerin bis zur Höhe des pfändbaren Anspruchs durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung beantragt. In diesem Umfang sei die Exekution antragsgemäß bewilligt worden. Dem Argument der Betreibenden, die Rentenforderung sei unbeschränkt pfändbar, stehe die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung entgegen. Der über Antrag des Verpflichteten festgestellte unpfändbare Freibetrag ab 1. Oktober 2010 in Höhe von 700 EUR belaste die Betreibende nicht, stehe ihr doch dadurch ein gegenüber der gesetzlichen Regelung höherer exekutiv abschöpfbarer Teil der Rentenforderung zu. Aus diesen Erwägungen sei der Rekurs der Betreibenden mangels Beschwer zurückzuweisen. Es müsse daher nicht geklärt werden, ob es sich bei der gepfändeten Forderung um eine beschränkt pfändbare Forderung handle. Das Erstgericht habe über den Sachantrag der Betreibenden auf Zusammenrechnung der gepfändeten und beschränkt pfändbaren Geldforderung mit den Ansprüchen des Verpflichteten gegenüber der Drittschuldnerin auf Sachleistungen nicht entschieden. Dieser Antrag sei daher nicht Gegenstand des Beschlusses geworden. Im Übrigen habe die Betreibende die Ansprüche des Verpflichteten auf Sachleistung gegenüber der Drittschuldnerin (Wohnungsgebrauchsrecht, Betriebskosten) nicht gepfändet. Eine Zusammenrechnung iSd Paragraph 292, Absatz eins, EO könne daher ebenso wenig wie eine Bewertung iSd Paragraph 292, Absatz 5, EO stattfinden.
Dem von der Betreibenden erhobenen Rekurs im Kostenpunkt gab das Rekursgericht mit der Begründung nicht Folge, dass das Erstgericht dem Verpflichteten für seinen - erfolgreichen - Antrag auf Pfändungsfreistellung zutreffend Kosten zugesprochen habe.