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Entscheidung 3 Ob 16/13v×

Entscheidung 3 Ob 16/13v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001266 Rechtssatz 18.04.1932Zivilrecht
Die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Exekution hat nur die Beseitigung der Exekution zum Gegenstande, nicht aber das materielle Recht des Widerspruchsklägers. Hat das als Exekutionsgericht einschreitende Bezirksgericht im Widerspruchsstreit auch übe …
RS0002120 Rechtssatz 09.03.1955Zivilrecht
Die Räumungsexekution ist dann beendet, wenn das zu räumende Bestandobjekt nach Entfernung des Verpflichteten und der diesem gehörigen oder von ihm eingebrachten Fahrnisse dem betreibenden Gläubiger übergeben wurde; dass nicht alle Fahrnisse des Verpflichte …
RS0002396 Rechtssatz 12.06.1964Zivilrecht
Das bezüglich der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden.
RS0002495 Rechtssatz 28.08.1973Zivilrecht
Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bl …
RS0004447 Rechtssatz 25.02.1930Zivilrecht
Eine bereits durchgeführte Exekution durch Räumung kann nicht im Exekutionsverfahren rückgängig gemacht werden.
RS0004453 Rechtssatz 21.09.1976Zivilrecht
Der Exekutionsvollzug zur Räumung des Bestandobjektes ist trotz des Umstandes beendet, dass noch Einrichtungsgegenstände zurückgeblieben sind.
RS0004476 Rechtssatz 13.11.1991Zivilrecht
Die Durchführung der zwangsweisen Räumung ist ein tatsächlicher Vorgang, der mit den Mitteln des Exekutionsverfahrens nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
RS0041770 Rechtssatz 08.01.1963Zivilrecht
Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (unter ausdrücklicher Ablehnung von 2 Ob 12/62, JBl …
RS0106007 Rechtssatz 05.12.1996Zivilrecht
§ 50 Abs 2 ZPO ist nur anwendbar, wenn bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt. Nachträglich bedeutet Wegfall der Beschwer zwischen Einbringung des Rechtsmittels und der Entscheidung darüber.