Begründung:
[1] Die Betreibende beantragte – soweit im Revisionsrekursverfahren noch relevant –, ihr gegen die Verpflichtete zur Hereinbringung von Kapital und Kosten die „Forderungsexekution, Exekutionspaket § 20 EO“ zu bewilligen, und zwar durch ein an die Verpflichtete gerichtetes Verbot, „Apps bei den Drittschuldnern A* Gesellschaft m.b.H., der A* Limited direkt oder mit Hilfe von zwischengeschalteten Auftraggebern anbieten zu lassen, und ein Verbot an diese Drittschuldner zu erlassen, diese Leistung zu erbringen, sprich Apps der Verpflichteten in ihrem Onlinestore anzubieten“. Außerdem beantragte sie, die gepfändeten Vermögenswerte „mittels Zwangsverwaltung iSd § 334 EO zu verwerten“. Dazu brachte sie vor, die Verpflichtete habe das Urheberrecht an den Apps S*, M*, M* und M*, die die A* GmbH und die A* Limited in ihrem Onlinestore anbieten würden. Diese Apps stellten einen Vermögenswert dar, weil österreichische Kunden über den Appstore zugreifen, sich die Apps herunterladen und dann zu „Sport- oder Glücksspieleinsätzen“ bei der Verpflichteten verwenden würden. Die Apps führten zu einer Erhöhung der Kundenzahlen der Verpflichteten in Österreich. Sie seien auch verwertbar, weil die Konkurrenz ein Interesse daran habe, dass die Verpflichtete keine (solchen) Apps mehr anbieten könne. [1] Die Betreibende beantragte – soweit im Revisionsrekursverfahren noch relevant –, ihr gegen die Verpflichtete zur Hereinbringung von Kapital und Kosten die „Forderungsexekution, Exekutionspaket Paragraph 20, EO“ zu bewilligen, und zwar durch ein an die Verpflichtete gerichtetes Verbot, „Apps bei den Drittschuldnern A* Gesellschaft m.b.H., der A* Limited direkt oder mit Hilfe von zwischengeschalteten Auftraggebern anbieten zu lassen, und ein Verbot an diese Drittschuldner zu erlassen, diese Leistung zu erbringen, sprich Apps der Verpflichteten in ihrem Onlinestore anzubieten“. Außerdem beantragte sie, die gepfändeten Vermögenswerte „mittels Zwangsverwaltung iSd Paragraph 334, EO zu verwerten“. Dazu brachte sie vor, die Verpflichtete habe das Urheberrecht an den Apps S*, M*, M* und M*, die die A* GmbH und die A* Limited in ihrem Onlinestore anbieten würden. Diese Apps stellten einen Vermögenswert dar, weil österreichische Kunden über den Appstore zugreifen, sich die Apps herunterladen und dann zu „Sport- oder Glücksspieleinsätzen“ bei der Verpflichteten verwenden würden. Die Apps führten zu einer Erhöhung der Kundenzahlen der Verpflichteten in Österreich. Sie seien auch verwertbar, weil die Konkurrenz ein Interesse daran habe, dass die Verpflichtete keine (solchen) Apps mehr anbieten könne.
[2] Das Erstgericht bewilligte die Exekution, bestimmte die Kosten und trug der Betreibenden den Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der Mindestentlohnung des zu bestellenden Verwalters auf.
[3] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Verpflichteten Folge, wies den Antrag auf Erlassung der beantragten Verbote an die Drittschuldner ab und die Anträge auf Bewilligung der Forderungsexekution sowie der Exekution gemäß § 20 EO zurück. Die Betreibende begehre nicht die Verwertung von übertragbaren Vermögensrechten, sondern ein für die Befriedung ihrer Geldforderung nicht geeignetes Werbeverbot. Es sei nicht erkennbar, wie die Betreibende daraus einen Erlös erhalten wolle. Mangels verwertbarer Vermögensrechte sei dieser Antrag abzuweisen. Soweit die Betreibende die Forderungsexekution gemäß § 289 EO und das erweiterte Exekutionspaket nach § 20 EO beantragt habe, fehle ein Sitz und Vermögen der Verpflichteten im Inland; aus dem Antrag ergebe sich nicht konkret, dass der Verpflichteten gegen die Drittschuldnerinnen Forderungen im Inland zustünden oder dass die Verpflichtete über weiteres bewegliches Vermögen im Inland verfüge. Nach der Rechtsprechung zur Rechtslage vor der GREx sei eine ausreichende Inlandsbeziehung gegeben, wenn der Exekutionstitel aus dem Inland stamme. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis im Inland sei aber grundsätzlich im Verhältnis zu Mitgliedstaaten der EU zu verneinen; der Antrag sei daher insoweit wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit zurückzuweisen. [3] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Verpflichteten Folge, wies den Antrag auf Erlassung der beantragten Verbote an die Drittschuldner ab und die Anträge auf Bewilligung der Forderungsexekution sowie der Exekution gemäß Paragraph 20, EO zurück. Die Betreibende begehre nicht die Verwertung von übertragbaren Vermögensrechten, sondern ein für die Befriedung ihrer Geldforderung nicht geeignetes Werbeverbot. Es sei nicht erkennbar, wie die Betreibende daraus einen Erlös erhalten wolle. Mangels verwertbarer Vermögensrechte sei dieser Antrag abzuweisen. Soweit die Betreibende die Forderungsexekution gemäß Paragraph 289, EO und das erweiterte Exekutionspaket nach Paragraph 20, EO beantragt habe, fehle ein Sitz und Vermögen der Verpflichteten im Inland; aus dem Antrag ergebe sich nicht konkret, dass der Verpflichteten gegen die Drittschuldnerinnen Forderungen im Inland zustünden oder dass die Verpflichtete über weiteres bewegliches Vermögen im Inland verfüge. Nach der Rechtsprechung zur Rechtslage vor der GREx sei eine ausreichende Inlandsbeziehung gegeben, wenn der Exekutionstitel aus dem Inland stamme. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis im Inland sei aber grundsätzlich im Verhältnis zu Mitgliedstaaten der EU zu verneinen; der Antrag sei daher insoweit wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit zurückzuweisen.
[4] Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob ein Exekutionsantrag nach § 20 EO gegen ausländische Verpflichtete zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit die Behauptung inländischen Vermögens enthalten müsse, oder ob ein solcher Antrag alleine ausreiche und für den gemäß § 20 EO zu bestellenden Verwalter Nachforschungspflichten betreffend inländisches Vermögen auslöse. [4] Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob ein Exekutionsantrag nach Paragraph 20, EO gegen ausländische Verpflichtete zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit die Behauptung inländischen Vermögens enthalten müsse, oder ob ein solcher Antrag alleine ausreiche und für den gemäß Paragraph 20, EO zu bestellenden Verwalter Nachforschungspflichten betreffend inländisches Vermögen auslöse.
[5] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Betreibenden wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Erlassung der begehrten Exekutionsbewilligung.
[6] Die Verpflichtete beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.