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Entscheidung 3 Ob 16/24k×

Entscheidung 3 Ob 16/24k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Bestandrecht

Geschäftszahl

3Ob16/24k

Entscheidungsdatum

03.04.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt *, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* D*, vertreten durch Mag. Christiane Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, als Berufungsgericht vom 22. November 2023, GZ 38 R 276/23d-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Schriftsatz der beklagten Partei vom 6. März 2024 erklärte Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Der 3. Senat wies die außerordentliche Revision des Beklagten am 28. 2. 2024 zurück. Mit am 6. 3. 2024 beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Schriftsatz erklärte der Beklagte, seine außerordentliche Revision zurückzuziehen.

Rechtliche Beurteilung

[2] Eine Zurücknahme des Rechtsmittels ist aber nach Entscheidung und – hier bereits erfolgter – Abgabe des Akts an die Kanzlei zur Ausfertigung nicht mehr zulässig (Paragraphen 513, 484, ZPO; RS0042029; RS0104364). Die Zurückziehung des Rechtsmittels ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E141167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00016.24K.0403.000

Im RIS seit

06.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Dokumentnummer

JJT_20240403_OGH0002_0030OB00016_24K0000_000