Aus der Begründung:
Der Gerichtsstand des Vermögens nach § 99 JN. setzt voraus, daß der Vermögensgegenstand an einem bestimmten Ort im Inland lokalisiert werden kann. Die bloße Tatsache, daß ein Recht als inländisches Recht anzusprechen ist, hat nur die Wirkung, daß die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, nicht aber die, daß das in Frage stehende Recht an jedem Ort im Inland lokalisiert wäre. Eine dem inländischen Recht unterworfene Forderung kann aus diesem Grund, allein noch nicht, solange der Oberste Gerichtshof nicht von der Bestimmung des § 28 JN. Gebrauch gemacht hat, bei einem inländischen Gericht eingeklagt werden, sondern nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 JN. gegeben sind, und zwar auch dann nicht, wenn die Forderung im Inland zu erfüllen ist.Der Gerichtsstand des Vermögens nach Paragraph 99, JN. setzt voraus, daß der Vermögensgegenstand an einem bestimmten Ort im Inland lokalisiert werden kann. Die bloße Tatsache, daß ein Recht als inländisches Recht anzusprechen ist, hat nur die Wirkung, daß die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, nicht aber die, daß das in Frage stehende Recht an jedem Ort im Inland lokalisiert wäre. Eine dem inländischen Recht unterworfene Forderung kann aus diesem Grund, allein noch nicht, solange der Oberste Gerichtshof nicht von der Bestimmung des Paragraph 28, JN. Gebrauch gemacht hat, bei einem inländischen Gericht eingeklagt werden, sondern nur dann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 99, Absatz 2, JN. gegeben sind, und zwar auch dann nicht, wenn die Forderung im Inland zu erfüllen ist.
Daß diese Grundsätze auch für das immaterielle Güterrecht gelten, ergibt sich klar aus § 7 Abs. 4 PatG., der einen subsidiären inländischen Wohnsitz als allgemeinen inländischen Gerichtsstand für den nicht im Inland wohnhaften Patentinhaber normiert, und zwar primär den Wohnsitz des etwa bestellten inländischen Vertreters, in Ermangelung eines solchen den Sitz des Patentamtes. Damit ist für Patente die Möglichkeit geschaffen, den ausländischen Inhaber eines inländischen Patentes klagen zu können, ohne vorerst einen Antrag nach § 28 JN. stellen zu müssen. Die entgegenstehende, in den ersten Jahren nach Erlassung des Patentgesetzes von einigen Unterinstanzen vertretene Auffassung, Patente seien am Sitze des Patentamtes im Sinne des § 99 JN. lokalisiert, wird daher vom Obersten Gerichtshof als rechtsirrig abgelehnt.Daß diese Grundsätze auch für das immaterielle Güterrecht gelten, ergibt sich klar aus Paragraph 7, Absatz 4, PatG., der einen subsidiären inländischen Wohnsitz als allgemeinen inländischen Gerichtsstand für den nicht im Inland wohnhaften Patentinhaber normiert, und zwar primär den Wohnsitz des etwa bestellten inländischen Vertreters, in Ermangelung eines solchen den Sitz des Patentamtes. Damit ist für Patente die Möglichkeit geschaffen, den ausländischen Inhaber eines inländischen Patentes klagen zu können, ohne vorerst einen Antrag nach Paragraph 28, JN. stellen zu müssen. Die entgegenstehende, in den ersten Jahren nach Erlassung des Patentgesetzes von einigen Unterinstanzen vertretene Auffassung, Patente seien am Sitze des Patentamtes im Sinne des Paragraph 99, JN. lokalisiert, wird daher vom Obersten Gerichtshof als rechtsirrig abgelehnt.
Für das Gebiet des Markenrechtes enthält § 32a MSchG. keine dem § 7 PatG. entsprechende Bestimmung. Der Markeninhaber hat daher, auch wenn er eine inländische Marke oder eine internationale, im Inland wirksame Marke besitzt, im Inland keinen Wohnsitz; da sein Markenrecht auch an keinem bestimmten, inländischen Ort lokalisiert ist, kann er auch nicht auf Grund des § 99 JN. klagen. Er bleibt infolgedessen auf den im § 28 JN. vorgesehenen Weg beschränkt. Da die anwaltlich vertretene Partei bisher diesen Weg nicht beschritten hat, war der Unzuständigkeitseinrede Folge zu geben und die Klage zurückzuweisen.Für das Gebiet des Markenrechtes enthält Paragraph 32 a, MSchG. keine dem Paragraph 7, PatG. entsprechende Bestimmung. Der Markeninhaber hat daher, auch wenn er eine inländische Marke oder eine internationale, im Inland wirksame Marke besitzt, im Inland keinen Wohnsitz; da sein Markenrecht auch an keinem bestimmten, inländischen Ort lokalisiert ist, kann er auch nicht auf Grund des Paragraph 99, JN. klagen. Er bleibt infolgedessen auf den im Paragraph 28, JN. vorgesehenen Weg beschränkt. Da die anwaltlich vertretene Partei bisher diesen Weg nicht beschritten hat, war der Unzuständigkeitseinrede Folge zu geben und die Klage zurückzuweisen.