Entscheidungsgründe:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Klägerin fuhr mit ihrem Volkswagenbus, polizeiliches Kennzeichen W 405.423, der von Anton Sch***** gelenkt wurde, im Februar 1958 von Wien nach Nürnberg und am 27. 2. 1958 von Nürnberg nach Wien zurück. Bei der Rückfahrt kam es auf der Autobahn bei Traunstein zu einem Unfall. Der VW-Bus war zur Zeit des Unfalls bei der Beklagten vollkaskoversichert. Im VW-Bus befanden sich zur Zeit des Unfalls die Klägerin, der Lenker Anton Sch***** und cirka 50 kg Gepäck. Anton Sch***** fuhr am 27. 2. 1958 um die Mittagszeit mit einer Geschwindigkeit von cirka 50 bis 60 Stkm, als das Fahrzeug mit den Hinterrädern zu schleudern begann. Obwohl er mehrmals versuchte, das Schleudern auszugleichen, kam er auf den linken Rand der rechten Fahrbahn. Durch die dort liegende Schneedecke von cirka 20 cm wurde das Fahrzeug links vorne gebremst und quergestellt, es überschlug sich der Längsachse nach über das Dach, kam auf die andere Seite der Fahrbahn wieder auf die Räder zu stehen, und zwar in der Richtung, aus der die Klägerin gekommen war. Der Motor lief noch. Die Fahrt konnte ohne Hilfe fortgesetzt werden, obwohl bei dem Unfall der Wagen beschädigt worden war. Der Unfall ereignete sich auf einem geraden Straßenstück, der Fahrbahnbelag bestand aus Beton. Die Fahrbahn war durch Eisbildung während der vorangegangenen Nacht mit Schnee und Eisglätte bedeckt. Es herrschte stark böiger Seitenwind, die Temperatur lag unter null Grad. Die Sicht war gut.
Da die beklagte Partei den Ersatz des Schadens ablehnte, begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung des Betrages von 18.659,12 S samt Anhang. Die Beklagte beantragt Abweisung, sie sei nach § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Unfall durch die Verwendung vorschriftswidriger, bereits stark abgefahrener Reifen grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Sie bestreitet auch die Höhe des Schadens.Da die beklagte Partei den Ersatz des Schadens ablehnte, begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung des Betrages von 18.659,12 S samt Anhang. Die Beklagte beantragt Abweisung, sie sei nach Paragraph 61, VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Unfall durch die Verwendung vorschriftswidriger, bereits stark abgefahrener Reifen grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Sie bestreitet auch die Höhe des Schadens.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und fällte das Zwischenurteil, dass der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es stellte fest, dass zur Zeit des Unfalles alle auf dem VW-Bus montierten Reifen in Gummi gut waren, keine Beulen, keine Blasen, keine Vulkanisierstellen und keine Manschetteneinlagen hatten. Der Reifen des linken Vorderrades hatte eine Profiltiefe von 6 mm, der des rechten Vorderrades eine solche von 2 bis 3 mm, der Reifen des linken Hinterrades hatte teils überhaupt kein Profil, teils nicht messbare Profiltiefen, der Reifen des rechten Hinterrades hatte teils kein Profil, teils Profiltiefen bis zu 1 mm. Es stellte ferner auf Grund der Aussage des Sachverständigen fest, dass der VW-Bus bei seitlichem Windangriff leicht zu schleudern oder zu tänzeln beginnt; Reifen einer solchen Qualität, die verhindern, dass der VW-Bus auf einer Eisfläche schleudere, gäbe es nicht. Die Verkehrstüchtigkeit eines Fahrzeuges hinge in erster Linie vom Zustand der Reifen der Vorderräder ab. Diese seien von ausschlaggebender Bedeutung. Ein Fahrzeug, das an den Vorderrädern Reifen mit Profiltiefen von 2 bis 3 mm und an den Hinterrädern Reifen ohne Profil aufweise, liege zwar an der Grenze der Verkehrstüchtigkeit, sei aber noch verkehrstüchtig. Ein Fahrzeug, das an dem rückwärtigen Reifen Beulen aufweise, sei nicht verkehrstüchtig. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes begann der Unfall mit dem Schleudern des Kraftfahrzeuges. Dieses Schleudern wäre durch keinerlei Reifen verhindert worden. Unabhängig von der Reifenbeschaffenheit hätte also dieses Schleudern eingesetzt. Das bedeute, dass der Unfall in gleicher Weise und zur gleichen Zeit mit stark profilierten Reifen eingetreten wäre. Es liege daher keine Kausalität vor. Das Erstgericht lehnte die Bestellung eines zweiten Sachverständigen als entbehrlich ab, weil ein anderer Sachverständiger wohl eine andere Meinung über die Verkehrstüchtigkeit hätte haben können, aber ein Verstoß gegen Regeln, über deren Gültigkeit sich selbst Sachverständige nicht einig seien, keine auffallende Sorglosigkeit darstelle.
Das Berufungsgericht bestätigte das Zwischenurteil des Erstgerichtes. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens des Erstgerichtes, übernahm auch die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes.