Aus der Begründung:
Die Ausführungen des Rekursgerichtes, daß der Masseverwalter sein Ansuchen um "Löschung" des zwangsweise begrundeten Pfandrechtes nicht mit Erfolg auf § 12 AO. (§ 12 KO.) stützen könne, entsprechen der Rechtsprechung (SZ. XXXII 126 insbesondere S. 334 f.).Die Ausführungen des Rekursgerichtes, daß der Masseverwalter sein Ansuchen um "Löschung" des zwangsweise begrundeten Pfandrechtes nicht mit Erfolg auf Paragraph 12, AO. (Paragraph 12, KO.) stützen könne, entsprechen der Rechtsprechung (SZ. römisch 32 126 insbesondere S. 334 f.).
Nicht gefolgt kann dem Rekursgericht jedoch darin werden, daß für die Frage der Zulässigkeit der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung im Sinne der §§ 10 (1), 13 AO. (§§ 10 (1), 18 KO.) nicht der Tag des Einlangens des Antrages beim Grundbuchsgericht, sondern jener des Vollzuges der bewilligten Eintragung maßgebend sein soll. § 18 AO. (KO.) gilt auch für die Eintragung richterlicher Absonderungsrechte, die gemäß § 10 AO. (KO.) unzulässig sind. Auch hier ist nicht der Vollzug der Eintragung im Grundbuch entscheidend, sondern das Einlangen des Antrages und, wenn die Exekution von einem anderen als dem Buchgericht bewilligt wurde, das Einlangen des Vollzugsersuchens beim Grundbuchsgericht. Ist dieses spätestens am Tage vor dem Anschlag des Konkursediktes beim Grundbuchsgericht eingelangt, so ist die Eintragung zulässig, andernfalls unzulässig (vgl. Bartsch - Pollak, AO. - KO. 1937, Band I zu § 13 Anm. 10 S. 100 f.; Bartsch, Grundbuchsgesetz[7], S. 85; Rintelen, Handbuch des österreichischen Konkurs- und Ausgleichsrechts, 1915, S. 146). Die vom Rekursgericht herangezogenen Ausführungen in Bartsch - Pollak, nach denen nicht das Einlangen des Gesuches oder die Bewilligung durch den Richter, sondern der Vollzug maßgebend ist, beziehen sich auf die Fahrnisexekution; dies ergibt sich nicht nur daraus, daß hinsichtlich der grundbücherlichen Eintragungen auf die Ausführungen zu § 13 KO. verwiesen wird, sondern auch aus der Erläuterung, daß für den Vollzug die Verzeichnung jedes einzelnen Gegenstandes im Pfändungsprotokoll maßgebend ist. Die Ansicht des Rekursgerichtes würde nicht nur einem der Grundsätze des österreichischen Grundbuchsrechtes (§ 29 GBG.) widersprechen, sie würde die Zulässigkeit der Pfandrechtsbegründung von zufälligen Ereignissen abhängig machen (beispielsweise Verzögerung des Vollzuges infolge einer Überlastung oder Erkrankung des Grundbuchführers oder infolge einer Vorplombe). Der Sachverhalt der SZ. VII 257 betrifft nicht die hier entscheidende Frage.Nicht gefolgt kann dem Rekursgericht jedoch darin werden, daß für die Frage der Zulässigkeit der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung im Sinne der Paragraphen 10, (1), 13 AO. (Paragraphen 10, (1), 18 KO.) nicht der Tag des Einlangens des Antrages beim Grundbuchsgericht, sondern jener des Vollzuges der bewilligten Eintragung maßgebend sein soll. Paragraph 18, AO. (KO.) gilt auch für die Eintragung richterlicher Absonderungsrechte, die gemäß Paragraph 10, AO. (KO.) unzulässig sind. Auch hier ist nicht der Vollzug der Eintragung im Grundbuch entscheidend, sondern das Einlangen des Antrages und, wenn die Exekution von einem anderen als dem Buchgericht bewilligt wurde, das Einlangen des Vollzugsersuchens beim Grundbuchsgericht. Ist dieses spätestens am Tage vor dem Anschlag des Konkursediktes beim Grundbuchsgericht eingelangt, so ist die Eintragung zulässig, andernfalls unzulässig vergleiche Bartsch - Pollak, AO. - KO. 1937, Band römisch eins zu Paragraph 13, Anmerkung 10 S. 100 f.; Bartsch, Grundbuchsgesetz[7], S. 85; Rintelen, Handbuch des österreichischen Konkurs- und Ausgleichsrechts, 1915, S. 146). Die vom Rekursgericht herangezogenen Ausführungen in Bartsch - Pollak, nach denen nicht das Einlangen des Gesuches oder die Bewilligung durch den Richter, sondern der Vollzug maßgebend ist, beziehen sich auf die Fahrnisexekution; dies ergibt sich nicht nur daraus, daß hinsichtlich der grundbücherlichen Eintragungen auf die Ausführungen zu Paragraph 13, KO. verwiesen wird, sondern auch aus der Erläuterung, daß für den Vollzug die Verzeichnung jedes einzelnen Gegenstandes im Pfändungsprotokoll maßgebend ist. Die Ansicht des Rekursgerichtes würde nicht nur einem der Grundsätze des österreichischen Grundbuchsrechtes (Paragraph 29, GBG.) widersprechen, sie würde die Zulässigkeit der Pfandrechtsbegründung von zufälligen Ereignissen abhängig machen (beispielsweise Verzögerung des Vollzuges infolge einer Überlastung oder Erkrankung des Grundbuchführers oder infolge einer Vorplombe). Der Sachverhalt der SZ. römisch sieben 257 betrifft nicht die hier entscheidende Frage.
Es liegen sohin die Voraussetzungen für die vom Masseverwalter beantragte "Löschung des Pfandrechtes" nicht vor, sodaß der erstrichterliche Beschluß, in Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung, wiederherzustellen war.