Aus der Begründung:
Nach § 336 EO gehören bei der Zwangsverwaltung einer dem Vater am Vermögen seines Kindes eingeräumten Fruchtnießung (§ 150 ABGB) auch die Leistungen für den standesgemäßen Unterhalt des Kindes zu den vom Verwalter unmittelbar zu berichtigenden auslagen. Aus dieser Bestimmung, die auch im Fall einer Beschränkung des Fruchtgenußrechtes im Sinne des § 150 ABGB die Zulässigkeit einer Zwangsverwaltung geradezu voraussetzt, ergibt sich eindeutig, daß die durch § 150 ABGB normierte Beschränkung nicht die Exekutionsbewilligung hindert, sondern lediglich im Verwertungsverfahren zu einer Schmälerung der den Gläubigern zukommenden Erträgnisse führen kann (ebenso Wentzel - Plessl in Klang[2] I/2, 81, Kollroß, Die Exekution auf Vermögensrechte und Unternehmungen, 51, Neumann - Lichtblau, EO-Komm.[3] 1052, Walker, Exekutionsrecht[4] 318 u. a.; die Meinung der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung GlU 15.990 ist jedenfalls seit Geltung der Exekutionsordnung überholt).Nach Paragraph 336, EO gehören bei der Zwangsverwaltung einer dem Vater am Vermögen seines Kindes eingeräumten Fruchtnießung (Paragraph 150, ABGB) auch die Leistungen für den standesgemäßen Unterhalt des Kindes zu den vom Verwalter unmittelbar zu berichtigenden auslagen. Aus dieser Bestimmung, die auch im Fall einer Beschränkung des Fruchtgenußrechtes im Sinne des Paragraph 150, ABGB die Zulässigkeit einer Zwangsverwaltung geradezu voraussetzt, ergibt sich eindeutig, daß die durch Paragraph 150, ABGB normierte Beschränkung nicht die Exekutionsbewilligung hindert, sondern lediglich im Verwertungsverfahren zu einer Schmälerung der den Gläubigern zukommenden Erträgnisse führen kann (ebenso Wentzel - Plessl in Klang[2] I/2, 81, Kollroß, Die Exekution auf Vermögensrechte und Unternehmungen, 51, Neumann - Lichtblau, EO-Komm.[3] 1052, Walker, Exekutionsrecht[4] 318 u. a.; die Meinung der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung GlU 15.990 ist jedenfalls seit Geltung der Exekutionsordnung überholt).
Der vom Gläubiger behauptete Anspruch der Verpflichteten ist inhaltlich - wie auch im Rubrum richtig festgehalten wurde - als Anspruch auf Einräumung eines Fruchtgenußrechtes anzusehen. Da dieser Anspruch ein gemäß §§ 331 ff. EO verwertbares Vermögensrecht darstellt, war die Pfändung dieses Rechtes im Sinn des § 331 Abs. 1 EO, also mit gleichzeitigem Ausspruch eines Verfügungsverbotes an die Verpflichtete und eines Leistungsverbotes an den Drittschuldner, zu bewilligen. Der Umstand, daß bei Exekution auf ein bereits verbüchertes Fruchtgenußrecht wegen der damit verbundenen Grundbuchseintragung die Erlassung eines zusätzlichen Leistungsverbotes an den Drittschuldner überflüssig ist, macht dieses Leistungsverbot im vorliegenden Fall, in welchem ein noch nicht verbücherter Anspruch in Exekution gezogen wird, nicht entbehrlich (vgl. Heller - Trenkwalder[3], 1185/86). Schließlich ist bei Bewilligung der Pfändung nur zu prüfen, ob das Recht, dessen Pfändung beantragt wird, einer Verwertung zugänglich ist (ebenso SZ 10/136 u. a.). Diese Frage ist hier zu bejahen, die weitere Frage der günstigsten Verwertungsart ist erst nach der gemäß § 331 Abs. 2 EO anzuordnenden Vernehmung der Parteien zu lösen (vgl. Kollroß, 32 f., u. a.), zumal entgegen der Meinung der Verpflichteten hier nicht von vornherein gesagt werden kann, daß die "zur Verwertung" - im Sinne einer Einleitung der Verwertung - beantragte, der Herstellung eines die Zwangsverwaltung erleichternden Grundbuchsstandes dienende Ermächtigung auf keinen Fall erteilt werden dürfte (außerdem ist bereits aus der zitierten Bezeichnung im Rubrum zu ersehen, daß der betreibende Gläubiger nach Verbücherung des Fruchtgenußrechtes dessen Zwangsverwaltung anstrebt).Der vom Gläubiger behauptete Anspruch der Verpflichteten ist inhaltlich - wie auch im Rubrum richtig festgehalten wurde - als Anspruch auf Einräumung eines Fruchtgenußrechtes anzusehen. Da dieser Anspruch ein gemäß Paragraphen 331, ff. EO verwertbares Vermögensrecht darstellt, war die Pfändung dieses Rechtes im Sinn des Paragraph 331, Absatz eins, EO, also mit gleichzeitigem Ausspruch eines Verfügungsverbotes an die Verpflichtete und eines Leistungsverbotes an den Drittschuldner, zu bewilligen. Der Umstand, daß bei Exekution auf ein bereits verbüchertes Fruchtgenußrecht wegen der damit verbundenen Grundbuchseintragung die Erlassung eines zusätzlichen Leistungsverbotes an den Drittschuldner überflüssig ist, macht dieses Leistungsverbot im vorliegenden Fall, in welchem ein noch nicht verbücherter Anspruch in Exekution gezogen wird, nicht entbehrlich vergleiche Heller - Trenkwalder[3], 1185/86). Schließlich ist bei Bewilligung der Pfändung nur zu prüfen, ob das Recht, dessen Pfändung beantragt wird, einer Verwertung zugänglich ist (ebenso SZ 10/136 u. a.). Diese Frage ist hier zu bejahen, die weitere Frage der günstigsten Verwertungsart ist erst nach der gemäß Paragraph 331, Absatz 2, EO anzuordnenden Vernehmung der Parteien zu lösen vergleiche Kollroß, 32 f., u. a.), zumal entgegen der Meinung der Verpflichteten hier nicht von vornherein gesagt werden kann, daß die "zur Verwertung" - im Sinne einer Einleitung der Verwertung - beantragte, der Herstellung eines die Zwangsverwaltung erleichternden Grundbuchsstandes dienende Ermächtigung auf keinen Fall erteilt werden dürfte (außerdem ist bereits aus der zitierten Bezeichnung im Rubrum zu ersehen, daß der betreibende Gläubiger nach Verbücherung des Fruchtgenußrechtes dessen Zwangsverwaltung anstrebt).