Der vom Kurator gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs, mit welchem er die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Zuspruchs der Kosten von S 13.627,80 anstrebt, ist unzulässig.
Durch die Bestimmung des § 239 Abs. 3 EO, wonach gegen die Entscheidung über Rekurse, die wider den Meistbotsverteilungsbeschluß erhoben werden, ein weiterer Rekurs zulässig ist, wenngleich das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat, und daher der § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO nicht gilt, ist klargestellt, daß sonst die Bestimmung des § 528 ZPO als allgemeine Bestimmung der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses nach § 78 EO im Exekutionsverfahren zur Anwendung kommt (Heller-Berger-Stix 666; SZ 57/42) und Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt (§ 528 Abs. 1 Z 2 ZPO) und über einen S 15.000,-- nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand (§ 528 Abs. 1 Z 5 ZPO) unzulässig sind (SZ 57/43 ua).Durch die Bestimmung des Paragraph 239, Absatz 3, EO, wonach gegen die Entscheidung über Rekurse, die wider den Meistbotsverteilungsbeschluß erhoben werden, ein weiterer Rekurs zulässig ist, wenngleich das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat, und daher der Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht gilt, ist klargestellt, daß sonst die Bestimmung des Paragraph 528, ZPO als allgemeine Bestimmung der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses nach Paragraph 78, EO im Exekutionsverfahren zur Anwendung kommt (Heller-Berger-Stix 666; SZ 57/42) und Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) und über einen S 15.000,-- nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) unzulässig sind (SZ 57/43 ua).
Zweitinstanzliche Entscheidungen über die Kosten eines Kurators sind daher auch im Exekutionsverfahren unanfechtbar, denn es handelt sich dabei - abgesehen davon, daß hier auch der Beschwerdegegenstand S 15.000,-- nicht übersteigt - um eine Entscheidung im Kostenpunkt (Fasching II 174 und IV 461 f; Heller-BergerStix 666; NotZ 1918, 266; JBl. 1958, 631 ua).Zweitinstanzliche Entscheidungen über die Kosten eines Kurators sind daher auch im Exekutionsverfahren unanfechtbar, denn es handelt sich dabei - abgesehen davon, daß hier auch der Beschwerdegegenstand S 15.000,-- nicht übersteigt - um eine Entscheidung im Kostenpunkt (Fasching römisch zwei 174 und römisch vier 461 f; Heller-BergerStix 666; NotZ 1918, 266; JBl. 1958, 631 ua).