Entscheidungsgründe:
Mit den Beschlüssen des Kreisgerichtes Wels vom 14. Mai und 5. Juni 1984 wurde über das Vermögen der H***** (= klagende Partei) und der H***** der Anschlußkonkurs eröffnet.
Auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Kreisgerichtes Wels vom 16. Juni 1989 ***** und auf Grund weiterer, im Exekutionsverfahren ergangener Beschlüsse ist der Kläger als Masseverwalter im Konkurs der erstgenannten Gesellschaft verpflichtet, der beklagten Partei Prozeßkosten von S 178.476,-- und Exekutionskosten von S 12.601,64, zusammen Verfahrenkosten von S 191.077,64, zu ersetzen.
Zur Hereinbringung dieser Verfahrenskosten bewilligte das Erstgericht mit Beschluß vom 9. November 1990, ***** der beklagten Partei die Exekution durch Pfändung und Überweisung der dem Kläger gegen den Drittschuldner O*****bank ***** angeblich zustehenden Forderung von cirka S 350.000,--. In der beim Erstgericht am 6. Dezember 1990 eingelangten Drittschuldnererklärung anerkannte die O*****bank ***** die gepfändete Forderung und erklärte sich zur Zahlung bereit. Die Forderungsexekution wurde bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreites aufgeschoben.
Mit Beschluß vom 12. März 1991 bestimmte das Konkursgericht die Kosten des Klägers für die anwaltliche Vertretung der erstgenannten Konkursmasse in dem Anfechtungsprozeß gegen die beklagte Partei ***** mit S 158.813,40.
Der Kläger stellt mit der am 13. Dezember 1990 eingelangten Klage das Begehren, die mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9. November 1990 bewilligte Forderungsexekution für unzulässig zu erklären und die Exekutionsbewilligung aufzuheben. Wegen der Verflechtung des Betriebes der beiden Gesellschaften, über deren Vermögen der Anschlußkonkurs eröffnet worden sei, sei eine Zuordnung der realisierten und bei der O*****bank ***** veranlagten Konten bisher nicht möglich gewesen. Ein Rechnungslegungsverfahren sei anhängig. Es bestünden fällige und feststehende Forderungen, die den für beide Konkursmassen zur Verfügung stehenden Betrag bei weitem überstiegen. Die Masseforderungen seien daher nur quotenmäßig nach Maßgabe der liquiden Mittel iS des § 47 Abs 2 KO zu befriedigen. Infolge Unzulänglichkeit der Masse liege ein Vollstreckungshindernis vor.Der Kläger stellt mit der am 13. Dezember 1990 eingelangten Klage das Begehren, die mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9. November 1990 bewilligte Forderungsexekution für unzulässig zu erklären und die Exekutionsbewilligung aufzuheben. Wegen der Verflechtung des Betriebes der beiden Gesellschaften, über deren Vermögen der Anschlußkonkurs eröffnet worden sei, sei eine Zuordnung der realisierten und bei der O*****bank ***** veranlagten Konten bisher nicht möglich gewesen. Ein Rechnungslegungsverfahren sei anhängig. Es bestünden fällige und feststehende Forderungen, die den für beide Konkursmassen zur Verfügung stehenden Betrag bei weitem überstiegen. Die Masseforderungen seien daher nur quotenmäßig nach Maßgabe der liquiden Mittel iS des Paragraph 47, Absatz 2, KO zu befriedigen. Infolge Unzulänglichkeit der Masse liege ein Vollstreckungshindernis vor.
Das Erstgericht gab der Klage statt und traf zusätzlich zu dem bereits wiedergegebenen Sachverhalt folgende Feststellungen:
Das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 16. Juni 1989, ***** wurde im Juli 1989 rechtskräftig. Zu diesem Zeitpunkt hatten die beiden gemeinschuldnerischen Unternehmen ein Gesamtvermögen von S 835.666,--. Am 2. Jänner und 2. August 1990 wurden aus diesem Vermögen Zahlungen von S 19.652,40, S 200.000,-- und S 100.000,-- geleistet.
Im Jahr 1985 leitete der Kläger als Masseverwalter beider gemeinschuldnerischen Unternehmen Anfechtungsprozesse mit einem Gesamtstreitwert von S 7,9 Mio. ein. Diese Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Es kann nicht festgestellt werden, ob sie zu einer Vergrößerung der Masse führen werden. Sonstiges Massevermögen ist nicht vorhanden.
Seit Juli 1989 fällige Masse-
forderungen sind Kosten des Aus-
gleichsverfahrens von S 126.302,--
restliche Kosten des Gläubiger-
schutzverbandes im Ausgleichs-
verfahren von S 76.718,82
Leasingentgelte von S 663.100,--;
über diese Forderung, die vom Kläger zur Gänze bestritten wurde, ist ein Verfahren anhängig. Es kann nicht festgestellt werden, ob und zu welchem Teil diese Entgelte zu Recht bestehen. Das Verfahren ruht derzeit.
Es besteht ferner eine offene Betriebskostenforderung gegen die Masse von S 16.000,--.
Vom Kläger für die Masse vorschußweise getätigte Barauslagen wurden von ihm bisher nicht beim Konkursgericht geltend gemacht.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, der Einwand des Klägers, bei dem Aktivstand im Zeitpunkt der Bewilligung der Forderungsexekution am 9. November 1990 von S 516.013,60 handle es sich um ein Gesamtvermögen beider gemeinschuldnerischen Unternehmen, wäre mit einer Klage nach § 37 EO geltend zu machen gewesen. Mit Erfolg mache der Kläger dagegen die Unzulänglichkeit der Masse mit Klage nach § 36 EO geltend, da "Überschuldung der Masse gegeben" sei.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, der Einwand des Klägers, bei dem Aktivstand im Zeitpunkt der Bewilligung der Forderungsexekution am 9. November 1990 von S 516.013,60 handle es sich um ein Gesamtvermögen beider gemeinschuldnerischen Unternehmen, wäre mit einer Klage nach Paragraph 37, EO geltend zu machen gewesen. Mit Erfolg mache der Kläger dagegen die Unzulänglichkeit der Masse mit Klage nach Paragraph 36, EO geltend, da "Überschuldung der Masse gegeben" sei.
Das Berufungsgericht erkannte, daß die Forderungsexekution nur unzulässig sei, soweit die betriebene Forderung S 38.757,75 betrage; das Mehrbegehren, die Exekution auch hinsichtlich des diesen Betrag übersteigenden Teils der betriebenen Forderung von S 156.548,97 für unzulässig zu erklären, wies es ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Bei der betriebenen Forderung handle es sich um einen gegen den Kläger als Masseverwalter erlangten Kostenersatzanspruch aus einem von ihm angestrengten Anfechtungsprozeß und damit um eine Masseforderung nach § 46 Abs 1 Z 5 KO. Massegläubiger seien gemäß den §§ 124 und 47 KO zu befriedigen. § 47 Abs 2 KO beinhalte keine Beschränkung des materiellen Anspruches, sondern normiere ein Vollstreckungshindernis iS des § 36 Abs 1 Z 1 EO. Im Zweifel seien alle bei den beiden gemeinschulderischen Unternehmen eingegangenen Beträge der hier vom Kläger vertretenen Gemeinschuldnerin zuzuordnen. Für die Frage, ob die vorhandene Masse zur Deckung der Masseforderungen ausreiche oder ob (teilweise) Unzulänglichkeit vorliege, sei entscheidend, für welchen Zeitraum diese Prüfung zu erfolgen habe und welche Masseforderungen dabei zu berücksichtigen seien, insbesondere, ob auch bestrittene Forderungen veranschlagt werden müßten. Anders als sonst bei Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung iS des § 36 EO sei nach Ansicht des Berufungsgerichtes im vorliegenden Verfahren nicht die Lage zur Zeit der Exekutionsbewilligung, sondern jene zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgebend. Es werde damit der üblicherweise dynamischen Entwicklung des Massestandes am ehesten Rechnung getragen und die Entwicklung von Masse und Masseforderungen bis zu dem nach allgemeinen Prozeßgrundsätzen spätestmöglichen Zeitpunkt berücksichtigt. Auszugehen sei daher von einem Aktivstand von S 516.013,60. An Masseforderungen seien dem gegenüber zu veranschlagen die Kosten des Ausgleichsverfahrens von S 126.302,--, die restlichen Kosten des Gläubigerschutzverbandes von S 76.718,82 und die Betriebskostenforderung von S 16.000,-- sowie auch die vom Konkursgericht mit S 158.813,40 bestimmten Kosten für die Vertretung der Gemeinschuldnerin durch den Kläger im Anfechtungsprozeß. Die vom Masseverwalter vorschußweise bestrittenen baren Auslagen seien zwar Masseforderungen, stünden aber erst nach einer Entscheidung gemäß § 125 Abs 2 KO fest und würden auch erst dann fällig. Der vom Kläger begehrte Betrag von S 50.000,-- müsse daher hier unberücksichtigt bleiben. Bei den vom Kläger bestrittenen Leasing-Entgelten handle es sich nicht um feststehende und fällige Ansprüche iS des § 124 Abs 1 KO. Das Gleichbehandlungsgebot gelte nur für solche Massegläubiger, deren Forderungen feststehen und fällig, also befriedigungsreif seien.Das Berufungsgericht erkannte, daß die Forderungsexekution nur unzulässig sei, soweit die betriebene Forderung S 38.757,75 betrage; das Mehrbegehren, die Exekution auch hinsichtlich des diesen Betrag übersteigenden Teils der betriebenen Forderung von S 156.548,97 für unzulässig zu erklären, wies es ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Bei der betriebenen Forderung handle es sich um einen gegen den Kläger als Masseverwalter erlangten Kostenersatzanspruch aus einem von ihm angestrengten Anfechtungsprozeß und damit um eine Masseforderung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO. Massegläubiger seien gemäß den Paragraphen 124 und 47 KO zu befriedigen. Paragraph 47, Absatz 2, KO beinhalte keine Beschränkung des materiellen Anspruches, sondern normiere ein Vollstreckungshindernis iS des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO. Im Zweifel seien alle bei den beiden gemeinschulderischen Unternehmen eingegangenen Beträge der hier vom Kläger vertretenen Gemeinschuldnerin zuzuordnen. Für die Frage, ob die vorhandene Masse zur Deckung der Masseforderungen ausreiche oder ob (teilweise) Unzulänglichkeit vorliege, sei entscheidend, für welchen Zeitraum diese Prüfung zu erfolgen habe und welche Masseforderungen dabei zu berücksichtigen seien, insbesondere, ob auch bestrittene Forderungen veranschlagt werden müßten. Anders als sonst bei Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung iS des Paragraph 36, EO sei nach Ansicht des Berufungsgerichtes im vorliegenden Verfahren nicht die Lage zur Zeit der Exekutionsbewilligung, sondern jene zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgebend. Es werde damit der üblicherweise dynamischen Entwicklung des Massestandes am ehesten Rechnung getragen und die Entwicklung von Masse und Masseforderungen bis zu dem nach allgemeinen Prozeßgrundsätzen spätestmöglichen Zeitpunkt berücksichtigt. Auszugehen sei daher von einem Aktivstand von S 516.013,60. An Masseforderungen seien dem gegenüber zu veranschlagen die Kosten des Ausgleichsverfahrens von S 126.302,--, die restlichen Kosten des Gläubigerschutzverbandes von S 76.718,82 und die Betriebskostenforderung von S 16.000,-- sowie auch die vom Konkursgericht mit S 158.813,40 bestimmten Kosten für die Vertretung der Gemeinschuldnerin durch den Kläger im Anfechtungsprozeß. Die vom Masseverwalter vorschußweise bestrittenen baren Auslagen seien zwar Masseforderungen, stünden aber erst nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 125, Absatz 2, KO fest und würden auch erst dann fällig. Der vom Kläger begehrte Betrag von S 50.000,-- müsse daher hier unberücksichtigt bleiben. Bei den vom Kläger bestrittenen Leasing-Entgelten handle es sich nicht um feststehende und fällige Ansprüche iS des Paragraph 124, Absatz eins, KO. Das Gleichbehandlungsgebot gelte nur für solche Massegläubiger, deren Forderungen feststehen und fällig, also befriedigungsreif seien.
§ 47 Abs 2 KO ordne für die Befriedigung von Masseforderungen eine bestimmte Reihenfolge an. Bevorrechtet seien die Kosten des Ausgleichsverfahrens (S 126.302,--) und die Vertretungskosten des Masseverwalters (S 158.813,40). Diese beiden Beträge von zusammen S 285.115,40 seien daher von der Aktivmasse von S 516.013,60 vorweg in Abzug zu bringen, so daß ein Betrag von S 230.898,20 verbleibe, der für die übrigen Masseforderungen, nämlich die Kosten des Gläubigerschutzverbandes, die Betriebskosten und die von der beklagten Partei betriebene Forderung, zusammen S 288.025,54, zur Verfügung stehe. Bei der für diese Masseforderungen zur Verfügung stehenden Aktivmasse sei daher eine teilweise Unzulänglichkeit gegeben. Dieser Umstand rechtfertige die Klage nicht zur Gänze. Es habe vielmehr die Befriedigung nach § 47 Abs 2 KO verhältnismäßig zu erfolgen. Die von der beklagten Partei betriebene Forderung erreiche im Verhältnis zu den übrigen Masseforderungen der gleichen Gruppe einen Anteil von 67,8 %. In diesem Verhältnis stehe ihr auch die Befriedigung aus der vorhandenen Aktivmasse zu. Hinsichtlich eines sich danach ergebenden Betrages von S 156.548,97 stehe der von der beklagten Partei betriebenen Forderung kein Vollstreckungshindernis entgegen. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil hinsichtlich des Zeitpunktes, nach dem eine allfällige Unzulänglichkeit der Masse zu beurteilen sei, keine gesicherte Rechtsprechung bestehe.Paragraph 47, Absatz 2, KO ordne für die Befriedigung von Masseforderungen eine bestimmte Reihenfolge an. Bevorrechtet seien die Kosten des Ausgleichsverfahrens (S 126.302,--) und die Vertretungskosten des Masseverwalters (S 158.813,40). Diese beiden Beträge von zusammen S 285.115,40 seien daher von der Aktivmasse von S 516.013,60 vorweg in Abzug zu bringen, so daß ein Betrag von S 230.898,20 verbleibe, der für die übrigen Masseforderungen, nämlich die Kosten des Gläubigerschutzverbandes, die Betriebskosten und die von der beklagten Partei betriebene Forderung, zusammen S 288.025,54, zur Verfügung stehe. Bei der für diese Masseforderungen zur Verfügung stehenden Aktivmasse sei daher eine teilweise Unzulänglichkeit gegeben. Dieser Umstand rechtfertige die Klage nicht zur Gänze. Es habe vielmehr die Befriedigung nach Paragraph 47, Absatz 2, KO verhältnismäßig zu erfolgen. Die von der beklagten Partei betriebene Forderung erreiche im Verhältnis zu den übrigen Masseforderungen der gleichen Gruppe einen Anteil von 67,8 %. In diesem Verhältnis stehe ihr auch die Befriedigung aus der vorhandenen Aktivmasse zu. Hinsichtlich eines sich danach ergebenden Betrages von S 156.548,97 stehe der von der beklagten Partei betriebenen Forderung kein Vollstreckungshindernis entgegen. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil hinsichtlich des Zeitpunktes, nach dem eine allfällige Unzulänglichkeit der Masse zu beurteilen sei, keine gesicherte Rechtsprechung bestehe.
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.