Der von den betreibenden Parteien gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs und die hiezu von der verpflichteten Partei erstattete Beantwortung sind unzulässig.
Gemäß dem zweiten Tatbestand des § 370 EO in der hier gemäß Art VIII Abs 1 EU-Nov 1995 schon maßgebenden Fassung dieser Novelle ist die Exekution zur Sicherstellung zu bewilligen, wenn dem Gericht glaubhaft gemacht wird, daß zum Zweck der Einbringung einer Geldforderung das Urteil in Staaten vollstreckt werden müßte, die weder das Übereinkommen vom 27.9.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen noch das Übereinkommen vom 16.9.1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ratifiziert haben. Der darin geregelte Tatbestand ist daher nicht erfüllt, wenn das Urteil in einem Staat vollstreckt werden müßte, der entweder das Übereinkommen vom 27.9.1968 (= Brüsseler Übereinkommen) oder das Übereinkommen vom 16.9.1988 (= Luganer Übereinkommen) ratifiziert hat. Hier ist nicht strittig, daß das den Exekutionstitel bildende Urteil in Italien vollstreckt werden müßte. In diesem Staat standen aber zur Zeit der Exekutionsbewilligung sowohl das Brüsseler Übereinkommen (seit 1.2.1973; vgl Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 455) als auch das Luganer Übereinkommen (seit 1.12.1992; vgl Kropholler aaO 45) in Kraft. Da der Revisionsrekurs zu den vom Rekursgericht zu dieser Bestimmung geäußerten Rechtsansicht, daß sie die Bewilligung der beantragten Exekution nicht rechtfertige, kein Vorbringen enthält, wird in diesem Zusammenhang eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des gemäß § 78 EO maßgebenden § 528 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt; der Oberste Gerichtshof sieht sich daher auch nicht veranlaßt, hiezu weiter Stellung zu nehmen.Gemäß dem zweiten Tatbestand des Paragraph 370, EO in der hier gemäß Artikel römisch acht, Absatz eins, EU-Nov 1995 schon maßgebenden Fassung dieser Novelle ist die Exekution zur Sicherstellung zu bewilligen, wenn dem Gericht glaubhaft gemacht wird, daß zum Zweck der Einbringung einer Geldforderung das Urteil in Staaten vollstreckt werden müßte, die weder das Übereinkommen vom 27.9.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen noch das Übereinkommen vom 16.9.1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ratifiziert haben. Der darin geregelte Tatbestand ist daher nicht erfüllt, wenn das Urteil in einem Staat vollstreckt werden müßte, der entweder das Übereinkommen vom 27.9.1968 (= Brüsseler Übereinkommen) oder das Übereinkommen vom 16.9.1988 (= Luganer Übereinkommen) ratifiziert hat. Hier ist nicht strittig, daß das den Exekutionstitel bildende Urteil in Italien vollstreckt werden müßte. In diesem Staat standen aber zur Zeit der Exekutionsbewilligung sowohl das Brüsseler Übereinkommen (seit 1.2.1973; vergleiche Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 455) als auch das Luganer Übereinkommen (seit 1.12.1992; vergleiche Kropholler aaO 45) in Kraft. Da der Revisionsrekurs zu den vom Rekursgericht zu dieser Bestimmung geäußerten Rechtsansicht, daß sie die Bewilligung der beantragten Exekution nicht rechtfertige, kein Vorbringen enthält, wird in diesem Zusammenhang eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des gemäß Paragraph 78, EO maßgebenden Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht aufgezeigt; der Oberste Gerichtshof sieht sich daher auch nicht veranlaßt, hiezu weiter Stellung zu nehmen.
Zu prüfen ist somit nur der erste Tatbestand des § 370 EO, wonach dem Gericht glaubhaft gemacht werden muß, daß ohne die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung die Einbringung der gerichtlich zuerkannten Geldforderung vereitelt oder erheblich erschwert werden würde. Dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an und es ist nicht zu erkennen, welchen Einfluß hierauf allgemein die Tatsache haben könnte, daß der Exekutionstitel in einem Staat vollstreckt werden müßte, welcher der Europäischen Gemeinschaft angehört. Der vom Rekursgericht für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses angeführte Grund liegt daher nicht vor. Der Lösung der Frage, ob das Vorbringen der hier betreibenden Partei ausreicht, um eine Gefährdung im Sinn der angeführten Gesetzesstelle darzutun, kommt aber keine über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung zu, weshalb die im § 528 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.Zu prüfen ist somit nur der erste Tatbestand des Paragraph 370, EO, wonach dem Gericht glaubhaft gemacht werden muß, daß ohne die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung die Einbringung der gerichtlich zuerkannten Geldforderung vereitelt oder erheblich erschwert werden würde. Dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an und es ist nicht zu erkennen, welchen Einfluß hierauf allgemein die Tatsache haben könnte, daß der Exekutionstitel in einem Staat vollstreckt werden müßte, welcher der Europäischen Gemeinschaft angehört. Der vom Rekursgericht für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses angeführte Grund liegt daher nicht vor. Der Lösung der Frage, ob das Vorbringen der hier betreibenden Partei ausreicht, um eine Gefährdung im Sinn der angeführten Gesetzesstelle darzutun, kommt aber keine über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung zu, weshalb die im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Parteien ist somit nicht zulässig. Dasselbe gilt aber auch für die hiezu von der verpflichteten Partei erstattete Revisionsrekursbeantwortung, weil sie im Verfahren über einen die Bewilligung der Exekution betreffenden Rekurs nicht vorgesehen ist.