Begründung:
Die verpflichtete Partei ist aufgrund des gerichtlichen Vergleiches vom 19.10.1994 (9 Cg 206/94s LG Innsbruck) verpflichtet, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes es zu unterlassen,
a) Arzneimittel, insbesondere den in Neuner's Figurpaket enthaltenen Neuner's Kräutertee Nr. 25 - Entschlackungstee - an Abnehmer zu versenden;
b) sich beim Inverkehrbringen von Verzehrprodukten und Lebensmitteln, insbesondere in Neuner's Figurpaket bzw den darin enthaltenen Neuner's Kräuterelixier, Neuner's Kräuterkapseln und Neuner's Matetee auf schlankmachende oder gesundheitserhaltende Wirkungen dieser Produkte zu beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken;
c) für Arzneimittel, insbesondere den im Neuner's Figurpaket enthaltenen Neuner's Kräutertee Nr. 25 unter Weglassung der Gebrauchsinformation im Sinne des § 8 AMG bzw der im § 54 AMG geforderten Hinweise zu werben.c) für Arzneimittel, insbesondere den im Neuner's Figurpaket enthaltenen Neuner's Kräutertee Nr. 25 unter Weglassung der Gebrauchsinformation im Sinne des Paragraph 8, AMG bzw der im Paragraph 54, AMG geforderten Hinweise zu werben.
Wegen wiederholter Verstöße der verpflichteten Partei gegen diese Verpflichtungen wurden bereits dreimal gegen sie Geldstrafen verhängt, zuletzt in der Höhe von S 80.000,--.
Mit ihrem am 10.6.1996 zur Post gegebenen, am 13.6.1996 beim Erstgericht eingelangten Strafantrag (ON 31) beantragte die betreibende Partei die Verhängung weiterer Geldstrafen oder von Haft, da die verpflichtete Partei erneut gegen die im Vergleich enthaltenen Verpflichtungen verstoßen habe. In der Zeitschrift "Autotouring", Ausgabe März 1996, habe sie ein Inserat geschaltet, in welchem unter der blickfangartigen Schlagzeile "Schlank durch Darmentgiftung" für eine "Apple-Light-Kur" geworben werde. Dieser Kur würden Effekte wie die positive Beeinflussung von Darmbeschwerden und -pilzen bzw Magenentzündungen wie Gastritis, die Normalisierung von Blutdruck/Cholesterinspiegel, die Beseitigung von geschwollenen Augen und Irritationen der Haut etc zugeschrieben. Gleichlautende Inserate habe sie auch im Visa-Magazin, und zwar in den Ausgaben 1/96 und 2/96 geschaltet. Bei der "Apple-Light-Kur" handle es sich um ein Arzneimittel im Sinn des § 1 AMG. Der Hinweis gemäß § 54 AMG fehle. Über Anruf der im Inserat angegebenen Telefonnummer habe Maria D***** ein Paket "Apple-Light-Kur" zugesandt erhalten. Demnach habe die Verpflichtete gegen alle drei Punkte des Vergleiches verstoßen. Die beigelegte Anzeige hat folgenden Wortlaut: "Schweizer Naturwissenschaftler, Ärzte aus den USA und Ungarn sowie der Direktor einer internat. Gastr.-Organ. bestätigen: Spezielle Anwendungen von Apfelwirkstoffen machen Schlank durch Darmentgiftung. Vor einiger Zeit wurden die vom Pflanzenbiologen Richard Willfort festgehaltenen Wirkungen bestimmter Apfelwirkstoffe untersucht, die bei Darmträgheit/rheum. Beschwerden/Nierenleiden/Nikotinsucht, gesundheitliche Verbesserungen beschreiben. Dabei kam Interessantes für Übergewichtige zutage: Durch die Darmentgiftung wird ein toller Begleiteffekt erzielt:Mit ihrem am 10.6.1996 zur Post gegebenen, am 13.6.1996 beim Erstgericht eingelangten Strafantrag (ON 31) beantragte die betreibende Partei die Verhängung weiterer Geldstrafen oder von Haft, da die verpflichtete Partei erneut gegen die im Vergleich enthaltenen Verpflichtungen verstoßen habe. In der Zeitschrift "Autotouring", Ausgabe März 1996, habe sie ein Inserat geschaltet, in welchem unter der blickfangartigen Schlagzeile "Schlank durch Darmentgiftung" für eine "Apple-Light-Kur" geworben werde. Dieser Kur würden Effekte wie die positive Beeinflussung von Darmbeschwerden und -pilzen bzw Magenentzündungen wie Gastritis, die Normalisierung von Blutdruck/Cholesterinspiegel, die Beseitigung von geschwollenen Augen und Irritationen der Haut etc zugeschrieben. Gleichlautende Inserate habe sie auch im Visa-Magazin, und zwar in den Ausgaben 1/96 und 2/96 geschaltet. Bei der "Apple-Light-Kur" handle es sich um ein Arzneimittel im Sinn des Paragraph eins, AMG. Der Hinweis gemäß Paragraph 54, AMG fehle. Über Anruf der im Inserat angegebenen Telefonnummer habe Maria D***** ein Paket "Apple-Light-Kur" zugesandt erhalten. Demnach habe die Verpflichtete gegen alle drei Punkte des Vergleiches verstoßen. Die beigelegte Anzeige hat folgenden Wortlaut: "Schweizer Naturwissenschaftler, Ärzte aus den USA und Ungarn sowie der Direktor einer internat. Gastr.-Organ. bestätigen: Spezielle Anwendungen von Apfelwirkstoffen machen Schlank durch Darmentgiftung. Vor einiger Zeit wurden die vom Pflanzenbiologen Richard Willfort festgehaltenen Wirkungen bestimmter Apfelwirkstoffe untersucht, die bei Darmträgheit/rheum. Beschwerden/Nierenleiden/Nikotinsucht, gesundheitliche Verbesserungen beschreiben. Dabei kam Interessantes für Übergewichtige zutage: Durch die Darmentgiftung wird ein toller Begleiteffekt erzielt:
Spezielle Apfelextrakte unterstützen die Fettspaltung, sodaß es zu einer enormen Gewichtsreduktion kommt, die Fettdepots abbaut und neuerliches Entstehen von Riesenfettzellen verhindert. Nebenbei werden Darmbeschwerden und -pilze bzw. Magenentzündungen wie
Gastritis positiv beeinflußt:
Dazu der Direktor einer internat. Gastr.-Organ. aus NÖ:
"Habe die Tests der Apfelwirkstoffe mit Interesse verfolgt und auch selbst getestet, mit dem Ergebnis, daß ich 12 kg abgenommen hebe und neben einer ordentlichen Entschlackung auch andere Auswirkungen verspürte: Blutdruck/Cholesterinspiegel normalisert, keine geschwollenen Augen mehr, meine Haut ist weniger irritiert und ich bin viel weniger oft müde. Keine Magen-/Darmbeschwerden mehr, Körperproportionen positiv verändert und Muskelgewebe gestrafft. Am meisten freut mich aber, daß ich durch die Apfelwirkstoffe mit dem Rauchen aufgehört habe und weniger nervös bin. Da diese Apfelwirkstoffe auch der Arterienverkalkung vorbeugen, bin ich recht glücklich und habe mich mit der Apple Light-Kur überhaupt sehr wohl gefühlt."
Der ungarische Arzt, Dr.Biro Sandor, kam zu ähnlichen Ergebnissen:
"Die 100 % natürlichen Apfelwirkstoffe der Apple Ligt-Kur entfernen die Schlackenstoffe, saugen wie ein Schwamm Giftrückstände aus dem Darm und sättigen bereits nach 1/3 der normalen Speisemenge, sodaß auf Lieblingsgerichte nicht verzichtet werden muß und trotzdem weniger Kalorien zugeführt werden. Unsere Patienten haben im Schnitt 2 kg pro Woche abgenommen, in einem Monat also 8-10 % ihrer Körpermasse verloren und das Gewicht danach gut halten können. Als Begleiterscheinung sanken Cholesterin/Blutzuckerpiegel, schädliche Nebenwirkungen gab es weder bei Jugendlichen noch bei alten Menschen." Die gesundheitlichen Ergebnisse decken sich also mit den Beobachtungen des Phyto-Wissenschaftlers Willfort, der diese in seinem Buch "Gesundheit durch Heilkräuter" festgehalten hat. Wenn Sie nähere Infos über dieses Standardwerk der Naturheilkunde haben möchten, oder sich die Erkenntnisse des Pflanzenbiologen zunutze machen bzw wissen wollen, wie Apfelwirkstoffe gezielt für Gewichtsreduktion udgl. eingesetzt werden, rufen Sie zwischen 7.30 und 20 Uhr (sonntags 8 bis 19 Uhr), den Apple Light-Österreich-Verlag, RMT GmbH, Tel: 05285/600-33."
Mit ihrem am 3.7.1996 beim Erstgericht eingelangten weiteren Strafantrag (ON 33) begehrte die Betreibende neuerlich die Verhängung einer Beugestrafe in Form von Geldstrafen oder Haft mit der Begründung, die Verpflichtete habe in der Zeitschrift "Autotouring", Ausgabe Juni 1996, wiederum durch ein Inserat mit der Schlagzeile "Schlank durch Darmentgiftung" für eine "Apple-Light-Kur" geworben. Gleichlautende Inserate habe sie auch im Visa-Magazin in den Ausgaben 1/96 und 2/96 geschaltet. Dadurch habe sie erneut gegen die Punkt b) und c) des Vergleiches verstoßen.
Mit Beschluß vom 2.8.1996 (ON 34) gab das Erstgericht beiden Strafanträgen statt und verhängte gegen die Verpflichtete eine Geldstrafe von S 80.000,--. In der Begründung wird ausgeführt, daß aufgrund der Behauptungen der betreibenden Partei und der bereits erfolgten drei Verstöße der verpflichteten Partei die (Höchst-)Geldstrafe von S 80.000,-- zu verhängen gewesen sei.
Dem dagegen eingebrachten Rekurs der verpflichteten Partei, mit dem diese in erster Linie die Abweisung der Strafanträge begehrt hatte, gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß teilweise Folge. Es sprach aus, daß die verpflichtete Partei in einer entgeltlichen Werbeeinschaltung in der Zeitschrift "Autotouring" in der Ausgabe März 1996, sowie den gleichlautenden Inseraten in den Visa-Magazinen 1/96 und 2/96 gegen die Punkte b) und c) des Vergleiches und durch Zusendung eines Paketes "Apple-Light-Kur" an Maria D***** gegen Punkt
a) des Vergleiches verstoßen habe. Über Antrag der betreibenden Partei werde daher gegen sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 80.000,-- verhängt. Den Strafantrag ON 33 wies das Rekursgericht ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei.
In seiner Begründung bejahte das Rekursgericht das Vorliegen von Verstößen gegen den Exekutionstitel. Nach den Erhebungen des Rekursgerichtes liege jedoch das Erscheinungsdatum der Juni-Ausgabe der Zeitschrift "Autotouring" bereits Ende Mai/Anfang Juni 1996, jedenfalls noch vor dem 10.6.1996, dem Datum der Postaufgabe des ersten der beiden Strafanträge. Der betreibende Gläubiger müsse aber alle Zuwiderhandlungen seit dem letzten Strafantrag geltend machen, die objektiv geltend gemacht werden könnten. Ein weiteres Zuwiderhandeln im Sinn des § 55 Abs 1 EO liege nur in einem Zuwiderhandeln seit dem letzten Strafantrag. Dieser gelte als mit dem Tag der Postaufgabe eingebracht, mit diesem beginne eine neue Vollzugsstufe. Die Einschaltung von Inseraten in den Ausgaben des Visa-Magazins 1/96 und 2/96 sei überhaupt schon Gegenstand des ersten Strafantrages gewesen, sodaß der zweite Strafantrag abzuweisen sei.In seiner Begründung bejahte das Rekursgericht das Vorliegen von Verstößen gegen den Exekutionstitel. Nach den Erhebungen des Rekursgerichtes liege jedoch das Erscheinungsdatum der Juni-Ausgabe der Zeitschrift "Autotouring" bereits Ende Mai/Anfang Juni 1996, jedenfalls noch vor dem 10.6.1996, dem Datum der Postaufgabe des ersten der beiden Strafanträge. Der betreibende Gläubiger müsse aber alle Zuwiderhandlungen seit dem letzten Strafantrag geltend machen, die objektiv geltend gemacht werden könnten. Ein weiteres Zuwiderhandeln im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, EO liege nur in einem Zuwiderhandeln seit dem letzten Strafantrag. Dieser gelte als mit dem Tag der Postaufgabe eingebracht, mit diesem beginne eine neue Vollzugsstufe. Die Einschaltung von Inseraten in den Ausgaben des Visa-Magazins 1/96 und 2/96 sei überhaupt schon Gegenstand des ersten Strafantrages gewesen, sodaß der zweite Strafantrag abzuweisen sei.
Im vorliegenden Fall seien bereits dreimal Strafen über die verpflichtete Partei in der Höhe von S 30.000,-- S 50.000,-- und zuletzt S 80.000,-- verhängt worden. Es sei daher die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe von S 80.000,-- gerechtfertigt. Der außerordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme und auch von der oberstgerichtlichen Judikatur nicht abgewichen worden sei.
Diesen Beschluß bekämpft die Verpflichtete mit ihrem auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützten außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem sie beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Strafantrag der Betreibenden vom 10.6.1996 abgewiesen werde.