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Entscheidung 3 Ob 160/14x×

Entscheidung 3 Ob 160/14x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016402 Rechtssatz 07.10.1975Zivilrecht
Es bestehen vorvertragliche Pflichten gegen jedermann, mit dem der Handelnde künftig in geschäftlichen Kontakt treten will; "jedermann" ist zwar nicht jede beliebige Person, aber immerhin jeder potentielle Vertragspartner. Das ist gewiss jeder, der eine Ver …
RS0016407 Rechtssatz 07.07.1978Zivilrecht
1. Den Inhaber eines Geschäfts trifft gegenüber einer Person die das Geschäft in Kaufabsicht betritt, die vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen. 2. Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Geschäftsinhaber nach Vertra …
RS0022476 Rechtssatz 16.02.1978Zivilrecht
Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder einem Vertrag ergibt.
RS0023597 Rechtssatz 18.12.1973Zivilrecht
Der Inhaber eines Geschäftes, in das jedermann der Zutritt offensteht, muss alle Gefahrenquellen, die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben, ausschalten. Die Verpflichtung des Geschäftsinhabers zu den nötigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr setzt voraus, dass …
RS0023787 Rechtssatz 11.05.1983Zivilrecht
Von einem Kaufhausinhaber kann nicht die Beseitigung aller nur möglichen Gefahrenquellen gefordert werden. Es ist vom Besucher eines Kaufhauses zu erwarten, dass er der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwendet.
RS0026060 Rechtssatz 16.01.1991Zivilrecht
Auch wenn einen Schuldner nur Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten treffen, hat er, wenn ein Schaden kausal aus seinem Gefahrenbereich und Verantwortungsbereich stammt, nachzuweisen, dass er oder seine Leute die gebotene Sorgfalt einhielten (ausdrückliche …
RS0026563 Rechtssatz 30.06.1964Zivilrecht
Es ist Sache des Unternehmers nachzuweisen, dass er die ihm obliegenden Pflichten und Nebenverbindlichkeiten mit aller Sorgfalt erfüllt hat und dass auch seinen Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last fällt (hier Haftung des Bauunternehmers für Schaden …
RS0027447 Rechtssatz 03.04.1986Zivilrecht
"Vor die Füße zu schauen" ist von jedem Fußgänger zu verlangen. Diese Verpflichtung gilt auch auf dem Gehsteig. (hier: Stolpern über Heizölschlauch eines Tankfahrzeuges).
RS0028470 Rechtssatz 25.04.1972Zivilrecht
Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen gilt auch hinsichtlich der Verletzung von Schutzpflichten.