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Entscheidung 3 Ob 160/17a×

Entscheidung 3 Ob 160/17a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014146 Rechtssatz 20.03.1986Zivilrecht
Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen legt § 863 ABGB einen strengen Maßstab an.
RS0014444 Rechtssatz 03.09.1992Zivilrecht
Der Einzelrechtsnachfolger ist an einen Kündigungsverzicht, den sein Vorgänger gegenüber dem Bestandnehmer ausgesprochen hat, nicht gebunden. Auch in der Forderung zur Zahlung des Bestandzinses liegt aber - selbst unter der Voraussetzung oder Kenntnis vom K …
RS0020966 Rechtssatz 14.07.1954Zivilrecht
Eine außergerichtliche Aufkündigung muß nur dann den Erfordernissen des § 562 ZPO entsprechen, wenn sie einen Exekutionstitel bilden soll, nicht aber auch in dem Falle, wenn sie bloß zum Hervorrufen materiellrechtlicher Wirkung bestimmt ist, wie dies zB bei …
RS0021007 Rechtssatz 23.09.1953Zivilrecht
Eine formlose außergerichtliche Kündigung schafft zwar keinen Exekutionstitel, bewirkt aber den Eintritt der vertragsmäßigen Folgen.
RS0042555 Rechtssatz 28.03.1995Zivilrecht
Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ob eine Offerte inhaltlich ausreichend bestimmt ist und insbesondere, ob in ihr ein endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck kommt, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfa …
RS0053407 Rechtssatz 20.11.1963Zivilrecht
Rekurse gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt, und zwar sowohl über die Verpflichtung zum Kostenersatz als auch über die ziffernmäßige Festsetzung des Kostenbetrages sind grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig. Judikate …
RS0104141 Rechtssatz 17.11.1993Zivilrecht
Mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts übernimmt der Erwerber gemäß § 1120 ABGB (beziehungsweise § 2 Abs 1 MRG) die bestehenden Bestandverträge kraft Gesetzes, sodass dann zur Wirksamkeit des Vertragseintritts die Zustimmung des Bestandnehmers nicht m …
RS0107199 Rechtssatz 30.01.1997Zivilrecht
Ob nach den Umständen des Einzelfalls ein Verzicht anzunehmen ist oder nicht, stellt im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (so schon 5 Ob 548/95).