Das Erstgericht gab dem auf Räumung gerichteten Klagebegehren statt, weil es der Rechtsansicht war, daß die Regelung der Benützung der einzelnen Bestandteile des gemeinschaftlichen Besitzes eine Maßnahme nach § 833 zweiter Satz ABGB. sei; daher seien die Kläger als Mehrheitseigentümer (drei Viertel-Anteile) befugt, über die Benützung des gemeinsamen Hauses zu verfügen und vom Beklagten, der nur zu einem Achtel Miteigentümer ist und sich nicht auf einen Mietvertrag zwischen ihm und den Klägern oder den Voreigentümern berufen könne, die Räumung der von ihm bewohnten Räume im streitigen Wege zu begehren.Das Erstgericht gab dem auf Räumung gerichteten Klagebegehren statt, weil es der Rechtsansicht war, daß die Regelung der Benützung der einzelnen Bestandteile des gemeinschaftlichen Besitzes eine Maßnahme nach Paragraph 833, zweiter Satz ABGB. sei; daher seien die Kläger als Mehrheitseigentümer (drei Viertel-Anteile) befugt, über die Benützung des gemeinsamen Hauses zu verfügen und vom Beklagten, der nur zu einem Achtel Miteigentümer ist und sich nicht auf einen Mietvertrag zwischen ihm und den Klägern oder den Voreigentümern berufen könne, die Räumung der von ihm bewohnten Räume im streitigen Wege zu begehren.
Das Berufungsgericht hob das erstrichterliche Urteil und das vorausgegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Das Berufungsgericht ging von der Ansicht aus, daß zwar die Vermietung, Festsetzung des Mietzinses und die Aufkündigung eines Mietverhältnisses zur ordentlichen Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache gehören, daß aber die Frage der Aufteilung der verfügbaren Räume in einem gemeinschaftlichen Hause oder die Neuregelung des Mitbenützungsrechtes unter den Miteigentümern eine wichtige Veränderung darstelle, die zur Erhaltung oder besseren Benützung des Hauptstammes dienen soll (§ 834 ABGB.), und daß nicht eine Stimmenmehrheit, sondern der Richter im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden habe. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Juni 1948, 1 Ob 215/48, ausgesprochen habe, komme dem Wohnungsbedürfnis gegenwärtig eine solche Bedeutung zu, daß seine Befriedigung über den Rahmen einer gewöhnlichen Verwaltungsmaßnahme hinausgehe. Das Begehren gegen den Miteigentümer, die von ihm benützten Teile der gemeinsamen Sache aufzugeben und zu räumen, stelle eine wichtige Veränderung dar, über die der Außerstreitrichter zu entscheiden habe, da sich die Streitteile nicht einigen können (EvBl. 1948, Nr. 732). Mag bisher die Frage, ob das Räumungsbegehren der Mehrheitseigentümer ein Akt der ordentlichen Verwaltung oder eine wichtige Änderung im Sinne des § 834 ABGB. ist, verschieden beurteilt worden sein, einhellig herrsche die Auffassung, daß die Lösung der Frage nur im Außerstreitverfahren möglich sei (EvBl. 1948, Nr. 251, Klang, 1. Aufl., II/1, S. 883, GlUNF. 2933). Die Begründung liege darin, daß der Außerstreitrichter nach freiem Ermessen, weniger gebunden als der Streitrichter entscheide, ob die von der Mehrheit beschlossene Maßnahme offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig sei, da es sich nicht um die Durchsetzung eines streitigen Privatrechtes handle. Das Außerstreitverfahren wäre nur dann unzulässig, wenn die rechtlichen Beziehungen zwischen den Miteigentümern durch Verträge geregelt wurden und bloß die vertraglichen Leistungen in Anspruch genommen würden. Den Klägern sei daher der ordentliche Rechtsweg versagt.Das Berufungsgericht hob das erstrichterliche Urteil und das vorausgegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Das Berufungsgericht ging von der Ansicht aus, daß zwar die Vermietung, Festsetzung des Mietzinses und die Aufkündigung eines Mietverhältnisses zur ordentlichen Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache gehören, daß aber die Frage der Aufteilung der verfügbaren Räume in einem gemeinschaftlichen Hause oder die Neuregelung des Mitbenützungsrechtes unter den Miteigentümern eine wichtige Veränderung darstelle, die zur Erhaltung oder besseren Benützung des Hauptstammes dienen soll (Paragraph 834, ABGB.), und daß nicht eine Stimmenmehrheit, sondern der Richter im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden habe. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Juni 1948, 1 Ob 215/48, ausgesprochen habe, komme dem Wohnungsbedürfnis gegenwärtig eine solche Bedeutung zu, daß seine Befriedigung über den Rahmen einer gewöhnlichen Verwaltungsmaßnahme hinausgehe. Das Begehren gegen den Miteigentümer, die von ihm benützten Teile der gemeinsamen Sache aufzugeben und zu räumen, stelle eine wichtige Veränderung dar, über die der Außerstreitrichter zu entscheiden habe, da sich die Streitteile nicht einigen können (EvBl. 1948, Nr. 732). Mag bisher die Frage, ob das Räumungsbegehren der Mehrheitseigentümer ein Akt der ordentlichen Verwaltung oder eine wichtige Änderung im Sinne des Paragraph 834, ABGB. ist, verschieden beurteilt worden sein, einhellig herrsche die Auffassung, daß die Lösung der Frage nur im Außerstreitverfahren möglich sei (EvBl. 1948, Nr. 251, Klang, 1. Aufl., II/1, S. 883, GlUNF. 2933). Die Begründung liege darin, daß der Außerstreitrichter nach freiem Ermessen, weniger gebunden als der Streitrichter entscheide, ob die von der Mehrheit beschlossene Maßnahme offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig sei, da es sich nicht um die Durchsetzung eines streitigen Privatrechtes handle. Das Außerstreitverfahren wäre nur dann unzulässig, wenn die rechtlichen Beziehungen zwischen den Miteigentümern durch Verträge geregelt wurden und bloß die vertraglichen Leistungen in Anspruch genommen würden. Den Klägern sei daher der ordentliche Rechtsweg versagt.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Kläger nicht Folge.