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Entscheidung 3 Ob 161/18z×

Entscheidung 3 Ob 161/18z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob161/18z

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Mag. Bernd Trappmaier, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Felfernig & Graschitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. Juli 2018, GZ 13 R 7/18x-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage (iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Gleiches gilt für die Frage, ob ein (Scheidungs-)Vergleich richtig ausgelegt wurde (RIS-Justiz RS0113785 [insb T1 und T4]), die ebenfalls aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist.

Die Klägerin geht in ihrer Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie einen – vom unklar formulierten – Vergleichstext abweichenden, übereinstimmenden Willen der Parteien unterstellt, wonach der Beklagte ihr damals seinen Hälfteanteil an der im gemeinsamen Wohnungseigentum stehenden Ehewohnung habe übertragen wollen. Dazu steht nämlich Gegenteiliges – ausdrücklich – fest:

Der Beklagte wollte bei Abschluss des (Scheidungs-)Vergleichs im Jahr 2002 das gemeinsame Wohnungseigentum beibehalten, aber der Klägerin (und den gemeinsamen Kindern) die Wohnung zum weiteren Gebrauch überlassen; sein Wille war damals also gerade nicht auf Übertragung des Eigentums an seinen Hälfteanteil gerichtet.

Eine Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität zeigt die Revision somit nicht auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E123665

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00161.18Z.1121.000

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Dokumentnummer

JJT_20181121_OGH0002_0030OB00161_18Z0000_000