Gegen diesen Beschluß wurde vom selben Rechtsanwalt ein außerordentlicher Revisionsrekurs eingebracht, in dem als Rechtsmittelwerber wieder das pflegebefohlene Kind angeführt wird.
Durch die Berufung des Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Bevollmächtigung ist nicht dargetan, daß er Bevollmächtigter des die Rechtsmittel einbringenden Kindes ist. Das Recht zur Vertretung des Kindes bildet gemäß § 144 ABGB, der gemäß § 166 ABGB auch für uneheliche Kinder gilt, einen Teil der Obsorge für das Kind. Die Obsorge für ein uneheliches Kind und damit das Recht zu dessen Vertretung kommt aber gemäß § 166 ABGB der Mutter zu. Die Großeltern wären hiezu nur berechtigt, wenn ihnen die Obsorge oder zumindest die gesetzliche Vertretung übertragen worden wäre (vgl die §§ 176 und 186a ABGB). Hiezu wäre aber ein Gerichtsbeschluß erforderlich gewesen. Daß sich das Kind ohne entsprechenden Beschluß in Pflege und Erziehung der Großeltern befindet, bedeutet noch nicht, daß die Mutter damit die Obsorge verloren hat und die gesetzliche Vertretung den Großeltern zukommt.Durch die Berufung des Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Bevollmächtigung ist nicht dargetan, daß er Bevollmächtigter des die Rechtsmittel einbringenden Kindes ist. Das Recht zur Vertretung des Kindes bildet gemäß Paragraph 144, ABGB, der gemäß Paragraph 166, ABGB auch für uneheliche Kinder gilt, einen Teil der Obsorge für das Kind. Die Obsorge für ein uneheliches Kind und damit das Recht zu dessen Vertretung kommt aber gemäß Paragraph 166, ABGB der Mutter zu. Die Großeltern wären hiezu nur berechtigt, wenn ihnen die Obsorge oder zumindest die gesetzliche Vertretung übertragen worden wäre vergleiche die Paragraphen 176 und 186 a ABGB). Hiezu wäre aber ein Gerichtsbeschluß erforderlich gewesen. Daß sich das Kind ohne entsprechenden Beschluß in Pflege und Erziehung der Großeltern befindet, bedeutet noch nicht, daß die Mutter damit die Obsorge verloren hat und die gesetzliche Vertretung den Großeltern zukommt.
In Angelegenheiten der Obsorge kann ein mündiger Minderjähriger allerdings, sofern wie hier keine Bedenken gegen eine ausreichende geistige Reife bestehen, auch selbst Rechtsmittel einbringen und in diesem Umfang auch einen Rechtsanwalt bevollmächtigen (EFSlg 67.306 mwN).
Da der Rechtsanwalt, der den außerordentlichen Revisionsrekurs für das pflegebefohlene Kind einbrachte, somit nicht dargetan hat, daß er von diesem oder von dessen Mutter als gesetzlicher Vertreterin bevollmächtigt wurde, war ihm die Beseitigung des im Fehlen des Nachweises der Bevollmächtigung gelegenen Formgebrechens aufzutragen. Sollte ihm diese Bevollmächtigung erst nach Einbringung des außerordentlichen Revisionsrekurses oder des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluß erteilt worden sein, so wird auch eine Erklärung darüber abzugeben sein, ob das Kind oder die Mutter die Einbringung der Rechtsmittel genehmigt (vgl § 477 Abs 1 Z 5 ZPO).Da der Rechtsanwalt, der den außerordentlichen Revisionsrekurs für das pflegebefohlene Kind einbrachte, somit nicht dargetan hat, daß er von diesem oder von dessen Mutter als gesetzlicher Vertreterin bevollmächtigt wurde, war ihm die Beseitigung des im Fehlen des Nachweises der Bevollmächtigung gelegenen Formgebrechens aufzutragen. Sollte ihm diese Bevollmächtigung erst nach Einbringung des außerordentlichen Revisionsrekurses oder des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluß erteilt worden sein, so wird auch eine Erklärung darüber abzugeben sein, ob das Kind oder die Mutter die Einbringung der Rechtsmittel genehmigt vergleiche Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO).