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Entscheidung 3 Ob 162/11m×

Entscheidung 3 Ob 162/11m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob162/11m

Entscheidungsdatum

12.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Mag. Gerald David, Rechtsanwalt in Mödling, Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei Dr. H*****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. J*****, und 2. Mag. M*****, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. August 2010, GZ 13 R 237/09g-91, womit über die Berufungen der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Oktober 2009, GZ 20 Cg 299/05w-76, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die gerügte Nichtigkeit liegt nicht vor: Der in der außerordentlichen Revision enthaltene Ablehnungsantrag des Klägers, der sich gegen eine an der Berufungsentscheidung in diesem Verfahren mitwirkende Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien und einen beisitzenden Richter wendete, wurde mit Beschluss des zur Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag berufenen Senats des Oberlandesgerichts Wien, bestätigt mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 14. Juli 2011, AZ 2 Ob 43/11d, somit rechtskräftig, zurückgewiesen.

2. Der Revisionswerber erkennt selbst, dass die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts unanfechtbar ist. Auf die behauptete Nichtigkeit dieser Kostenentscheidung ist daher nicht einzugehen.

3. Das Berufungsgericht ist im Anlassfall davon ausgegangen, dass die beklagten Parteien als - ehemalige - Rechtsvertreter des Klägers keine nebenvertragliche Pflicht traf, dem Kläger die Anfechtung eines von seinem Prozessgegner mit dessen Gattin geschlossenen Übergabsvertrags anzuraten bzw zur Sicherung allfälliger künftiger Forderungen des Klägers gegen seinen Prozessgegner eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 2, EO (Veräußerungs- und Belastungsverbot in Ansehung bestimmter Liegenschaftsanteile des Prozessgegners des Klägers) zu beantragen.

Diese auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Auffassung des Berufungsgerichts stellt keine über außerordentliche Revision aufzugreifende Fehlbeurteilung dar: Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass der Kläger gegen seinen Prozessgegner in einem bezirksgerichtlichen Verfahren im Jahr 2002 einen Titel über 26.015,15 EUR sA erwirkte und der Prozessgegner des Klägers aufgrund dieses Titels knapp nach Ablauf der Leistungsfrist Vollzahlung leistete. Die darauf beruhende Beurteilung des Berufungsgerichts, es habe für die Beklagten auch in Ansehung des zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen weiteren Verfahrens des Klägers gegen seinen Prozessgegner kein ausreichender Grund bestanden, dem Kläger die Anfechtung des Übergabsvertrags oder die Stellung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung anzuraten, ist nicht zu beanstanden.

4. Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die Erfolgsaussichten entsprechender Schritte, deren Unterlassung der Kläger nun zum Anlass nimmt, den beklagten Parteien ein Fehlverhalten vorzuwerfen.

Schlagworte

Anfechtungsrecht

Textnummer

E98760

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00162.11M.1012.000

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111012_OGH0002_0030OB00162_11M0000_000