Entscheidung 3 Ob 162/20z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.11.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Droop Lerch Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die beklagte Partei D***** Limited, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 97.408,25 EUR sA und Feststellung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. August 2020, GZ 1 R 69/20m-48, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die (nicht freigestellte) Revisionsbeantwortung der Beklagten langte am 6. November 2020 beim Obersten Gerichtshof ein. Die außerordentliche Revision des Klägers wurde jedoch bereits mit Beschluss vom 4. November 2020 zurückgewiesen.
[2] Die Revisionsbeantwortung war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00162.20Z.1123.000
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021
Dokumentnummer
JJT_20201123_OGH0002_0030OB00162_20Z0000_000