[7] 1. Trotz Zulässigerklärung des Rekurses durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Macht er hingegen nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen. [7] 1. Trotz Zulässigerklärung des Rekurses durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen. Macht er hingegen nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen.
[8] 2.1 Der Beklagte führt im Rekurs zwar aus, dass aus den erstgerichtlichen Feststellungen auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch abgeleitet werden könne. Er begründet dies aber nur damit, dass die Klägerin dazu kein Vorbringen erstattet und keine Beweise angeboten habe.
[9] 2.2 Ob ihm Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist und ob das bisher erstattete Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, sind Fragen des Einzelfalls, denen regelmäßig keine erhebliche Bedeutung zukommt (RS0042828).
[10] Das Berufungsgericht ist auf diese Fragen eingegangen und hat festgehalten, dass die Klägerin ihren Anspruch hilfsweise auch auf Bereicherungsrecht gestützt habe.
[11] 2.3 Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Frage wird im Rechtsmittel nicht angesprochen. Entgegen den Ausführungen im Rekurs lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch nicht ableiten, dass die Klägerin die Reparatur des Traktors gegen den erklärten Willen des Beklagten vorgenommen hat.
[12] 3.1 Zur Höhe des vom Berufungsgericht bejahten Bereicherungsanspruchs führt der Beklagte im Rekurs ebenfalls nur aus, dass die Klägerin zur tatsächlichen Werthaltigkeit der Leistung kein konkretes Vorbringen erstattet habe.
[13] 3.2 Das Berufungsgericht ist auch zu dem von ihm beurteilten Ausmaß der Bereicherung (Erhöhung des Verkaufswerts durch den Einbau des neuen Getriebes) von einem ausreichenden Vorbringen der Klägerin ausgegangen (vgl ON 5, S 3). [13] 3.2 Das Berufungsgericht ist auch zu dem von ihm beurteilten Ausmaß der Bereicherung (Erhöhung des Verkaufswerts durch den Einbau des neuen Getriebes) von einem ausreichenden Vorbringen der Klägerin ausgegangen vergleiche ON 5, S 3).
[14] Den materiell-rechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichts zur Berechnung des Bereicherungsanspruchs tritt der Beklagte wiederum nicht entgegen.
[15] 4. Erachtet das Berufungsgericht ausgehend von einer zutreffenden oder im Rechtsmittel nicht beanstandeten Rechtsansicht den Sachverhalt für ergänzungsbedürftig oder die Sach- und Rechtslage für erörterungsbedürftig, so kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dieser Beurteilung im Allgemeinen nicht entgegentreten (8 Ob 69/16d; 4 Ob 147/20a). Dies gilt auch für die Frage, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind (4 Ob 147/20a).
[16] 5. Da es dem Beklagten mit seinen Ausführungen nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, war der Rekurs zurückzuweisen.
[17] Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen. [17] Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO; die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.