Der Revisionsrekurs der Einschreiterin (vgl zur Qualifikation des Rechtsmittels als Revisionsrekurs: JBl 1994, 264 und Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 5 zu § 526) ist nicht berechtigt, deren Rekurs gegen die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses ist dagegen unzulässig.Der Revisionsrekurs der Einschreiterin vergleiche zur Qualifikation des Rechtsmittels als Revisionsrekurs: JBl 1994, 264 und Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 5 zu Paragraph 526,) ist nicht berechtigt, deren Rekurs gegen die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses ist dagegen unzulässig.
1) Zum Revisionsrekurs:
Die den grundbücherlichen Eintragungen zugrundeliegenden Vertragsurkunden, die für die Verwechslung von Grundstücksnummern und die daraus folgende fehlerhafte Beschreibung des Gutsbestands der Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** je Grundbuch 63106 J***** ursächlich sind, beruhen offenbar auf reinen Fehlbezeichnungen, ohne daß sachlich eine Fehlvorstellung über den jeweiligen Vertragsgegenstand bestanden hätte, bezog sich doch der natürliche Konsens der Vertragsparteien darauf, daß zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 63106 J***** das Grundstück 701/2 und zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 63106 J***** das Grundstück 701/1 gehören sollen. Demnach erfaßt die vertragliche Bindung nach herrschender Ansicht nicht das fehlerhaft Erklärte, sondern das von allen Vertragsparteien tatsächlich Gewollte (JBl 1988, 714; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 871; ders, Von durchschauten Irrtümern, falschen Bezeichnungen und aufzuklärenden Mißverständnissen, JBl 1988, 1 [2]; Apathy in Schwimann, ABGB Rz 3 zu § 871; Koziol/Welser, Grundriß I10 122 f; Schlemmer, Erkannter Irrtum und irrtümliche Erkenntnis, JBl 1986, 149 [151 f]; Zemen, Zum Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" im Vertragsrecht, JBl 1986, 756 [763] mzN aus der Rsp). Eine Berichtigung der die materiellrechtliche Rechtslage unzutreffend wiedergebenden Grundbuchseintragungen setzt hier jedoch eine entsprechende rechtsgeschäftliche Korrektur in Ansehung der seinerzeitigen Eintragungsgrundlagen - also jener Verträge, die die fehlerhafte Wiedergabe des Gutsbestands der Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** je Grundbuch 63106 J***** verursachten - voraus.Die den grundbücherlichen Eintragungen zugrundeliegenden Vertragsurkunden, die für die Verwechslung von Grundstücksnummern und die daraus folgende fehlerhafte Beschreibung des Gutsbestands der Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** je Grundbuch 63106 J***** ursächlich sind, beruhen offenbar auf reinen Fehlbezeichnungen, ohne daß sachlich eine Fehlvorstellung über den jeweiligen Vertragsgegenstand bestanden hätte, bezog sich doch der natürliche Konsens der Vertragsparteien darauf, daß zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 63106 J***** das Grundstück 701/2 und zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 63106 J***** das Grundstück 701/1 gehören sollen. Demnach erfaßt die vertragliche Bindung nach herrschender Ansicht nicht das fehlerhaft Erklärte, sondern das von allen Vertragsparteien tatsächlich Gewollte (JBl 1988, 714; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 871,; ders, Von durchschauten Irrtümern, falschen Bezeichnungen und aufzuklärenden Mißverständnissen, JBl 1988, 1 [2]; Apathy in Schwimann, ABGB Rz 3 zu Paragraph 871,; Koziol/Welser, Grundriß I10 122 f; Schlemmer, Erkannter Irrtum und irrtümliche Erkenntnis, JBl 1986, 149 [151 f]; Zemen, Zum Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" im Vertragsrecht, JBl 1986, 756 [763] mzN aus der Rsp). Eine Berichtigung der die materiellrechtliche Rechtslage unzutreffend wiedergebenden Grundbuchseintragungen setzt hier jedoch eine entsprechende rechtsgeschäftliche Korrektur in Ansehung der seinerzeitigen Eintragungsgrundlagen - also jener Verträge, die die fehlerhafte Wiedergabe des Gutsbestands der Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** je Grundbuch 63106 J***** verursachten - voraus.
Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde bereits im Beschluß auf Feststellung der Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt die Abweichung der materiellrechtlichen Rechtslage von den Grundbuchseintragungen klargestellt. Es kann daher nicht mehr zweifelhaft sein, welches - derzeit bloß noch unrichtig bezeichnetes - Grundstück in der Natur den Gutsbestand des Exekutionsobjekts bildet und versteigert werden soll, wird doch der Gegenstand der Versteigerung durch den Inhalt der Versteigerungsbedingungen und jenen des Versteigerungsedikts festgelegt (SZ 57/166 mwN). Aufgrund dieser Prämissen ist es praktisch auszuschließen, daß ein allfälliger Ersteher die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 63106 J***** mit der - in der Natur und nach der im Exekutionsverfahren offengelegten materiellrechtlichen Rechtslage zur Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 63106 J***** gehörenden - Baufläche 701/2 im Vertrauen auf den Buchstand (vgl dazu: Schubert in Rummel aaO Rz 1 und 3 zu § 1500 mzN aus der Rsp) erwerben könnte.Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde bereits im Beschluß auf Feststellung der Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt die Abweichung der materiellrechtlichen Rechtslage von den Grundbuchseintragungen klargestellt. Es kann daher nicht mehr zweifelhaft sein, welches - derzeit bloß noch unrichtig bezeichnetes - Grundstück in der Natur den Gutsbestand des Exekutionsobjekts bildet und versteigert werden soll, wird doch der Gegenstand der Versteigerung durch den Inhalt der Versteigerungsbedingungen und jenen des Versteigerungsedikts festgelegt (SZ 57/166 mwN). Aufgrund dieser Prämissen ist es praktisch auszuschließen, daß ein allfälliger Ersteher die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 63106 J***** mit der - in der Natur und nach der im Exekutionsverfahren offengelegten materiellrechtlichen Rechtslage zur Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 63106 J***** gehörenden - Baufläche 701/2 im Vertrauen auf den Buchstand vergleiche dazu: Schubert in Rummel aaO Rz 1 und 3 zu Paragraph 1500, mzN aus der Rsp) erwerben könnte.
Der erkennende Senat teilt daher die Ansicht des Rekursgerichts, daß das auf die Liegenschaft der Verpflichteten EZ ***** Grundbuch 63106 J***** bezogene Zwangsversteigerungsverfahren nicht in die Rechtssphäre der Einschreiterin als Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 63106 J***** eingreift. Ein allfälliger Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren wird vielmehr - jedenfalls soweit als Rechtsnachfolger - nur in jene Rechtsposition der Verpflichteten eintreten, die deren materiellrechtliche Beziehung zur Einschreiterin - im hier maßgeblichen Punkt - schon jetzt bestimmt. Sofern daher die Einschreiterin an einer der materiellrechtlichen Rechtslage entsprechenden Richtigstellung des Buchstands interessiert ist, wird es an ihr liegen, die Schaffung der dafür erforderlichen Eintragungsgrundlagen zu veranlassen und bei der Errichtung grundbuchsfähiger Vertragsurkunden mitzuwirken. Der Ersteher wird zwar gemäß § 237 EO durch Zuschlag Eigentümer jener Grundfläche werden, auf der das Hofgebäude L*****gasse 24a in der Natur errichtet ist, allein aufgrund eines solchen Eigentumserwerbs erledigt sich jedoch noch nicht das auf zwei Grundbuchskörper bezogene Richtigstellungsproblem.Der erkennende Senat teilt daher die Ansicht des Rekursgerichts, daß das auf die Liegenschaft der Verpflichteten EZ ***** Grundbuch 63106 J***** bezogene Zwangsversteigerungsverfahren nicht in die Rechtssphäre der Einschreiterin als Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 63106 J***** eingreift. Ein allfälliger Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren wird vielmehr - jedenfalls soweit als Rechtsnachfolger - nur in jene Rechtsposition der Verpflichteten eintreten, die deren materiellrechtliche Beziehung zur Einschreiterin - im hier maßgeblichen Punkt - schon jetzt bestimmt. Sofern daher die Einschreiterin an einer der materiellrechtlichen Rechtslage entsprechenden Richtigstellung des Buchstands interessiert ist, wird es an ihr liegen, die Schaffung der dafür erforderlichen Eintragungsgrundlagen zu veranlassen und bei der Errichtung grundbuchsfähiger Vertragsurkunden mitzuwirken. Der Ersteher wird zwar gemäß Paragraph 237, EO durch Zuschlag Eigentümer jener Grundfläche werden, auf der das Hofgebäude L*****gasse 24a in der Natur errichtet ist, allein aufgrund eines solchen Eigentumserwerbs erledigt sich jedoch noch nicht das auf zwei Grundbuchskörper bezogene Richtigstellungsproblem.
In der Ansicht des Rekursgerichts, die Einschreiterin sei im vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren zur Erhebung von Rechtsmitteln nicht berechtigt, ist somit kein Rechtsirrtum zu erblicken, sind doch die in der Entscheidung EvBl 1993/53 = WBl 1993, 161 = RPflSlgE 1993/85 für die Rechtsmittellegitimation einer Person, die nicht Partei des Exekutionsverfahrens ist, beschriebenen Voraussetzungen - wegen der bereits dargestellten Gründe - hier nicht erfüllt.
2) Zum Rekurs:
Die Entscheidung zu Punkt 1) diente der Klärung der Frage, ob die Einschreiterin berechtigt ist, im vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren Rechtsmittel zu erheben. Da deren Rechtsmittelbefugnis verneint wurde, ist sie auch nicht legitimiert, die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz in ihrem Punkt II. zu bekämpfen.Die Entscheidung zu Punkt 1) diente der Klärung der Frage, ob die Einschreiterin berechtigt ist, im vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren Rechtsmittel zu erheben. Da deren Rechtsmittelbefugnis verneint wurde, ist sie auch nicht legitimiert, die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz in ihrem Punkt römisch zwei. zu bekämpfen.
Der gegen die Aufhebung des erstgerichtlichen Einstellungsbeschlusses gerichtete Rekurs ist demnach als unzulässig zurückzuweisen.