Demnach widerspricht die Vorgangsweise des Erstgerichts bei der Rechtsmittelvorlage der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden und hier gemäß Art XXXII Z 14 dieser Novelle (Datum der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz nach dem 31. Dezember 1997) längst anwendbaren Rechtslage, wurde doch die Rekursentscheidung am 15. Jänner 1999 gefällt.Demnach widerspricht die Vorgangsweise des Erstgerichts bei der Rechtsmittelvorlage der seit Inkrafttreten der WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 geltenden und hier gemäß Artikel römisch 32 , Ziffer 14, dieser Novelle (Datum der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz nach dem 31. Dezember 1997) längst anwendbaren Rechtslage, wurde doch die Rekursentscheidung am 15. Jänner 1999 gefällt.
Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - abgesehen vom Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG - wie hier - aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - abgesehen vom Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG - wie hier - aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 14a Abs 1 und 2 AußStrG binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abzuändern, daß ein solches Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum dieses Rechtsmittel als zulässig angesehen wird.Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abzuändern, daß ein solches Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum dieses Rechtsmittel als zulässig angesehen wird.
Hier brachte der Rechtsmittelwerber seinen "außerordentlichen Revisionsrekurs" rechtzeitig beim Erstgericht ein. Er begründet, weshalb er dieses Rechtsmittel - entgegen dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz - für zulässig hält. Der "außerordentliche Revisionsrekurs" enthält indes keinen Antrag im Sinne des § 14a Abs 1 AußStrG.Hier brachte der Rechtsmittelwerber seinen "außerordentlichen Revisionsrekurs" rechtzeitig beim Erstgericht ein. Er begründet, weshalb er dieses Rechtsmittel - entgegen dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz - für zulässig hält. Der "außerordentliche Revisionsrekurs" enthält indes keinen Antrag im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG.
Aufgrund dieser Rechtslage durfte das Erstgericht den "außerordentlichen Revisionsrekurs" jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorlegen, ist doch bei einem insgesamt 260.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand das Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Rekursgerichts, in dem gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen wurde, gemäß § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel keinen Antrag gemäß § 14a Abs 1 AußStrG auf Änderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses enthält, weil dann gemäß § 84 Abs 3 ZPO (der auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden ist: 1 Ob 268/98p; 1 Ob 115/98p; 4 Ob 73/98b; 3 Ob 139/99h; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45; Fucik, AußStrG MTA Anm V zu § 2), ein Verbesserungsverfahren eingeleitet werden muß.Aufgrund dieser Rechtslage durfte das Erstgericht den "außerordentlichen Revisionsrekurs" jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorlegen, ist doch bei einem insgesamt 260.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand das Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Rekursgerichts, in dem gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen wurde, gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel keinen Antrag gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG auf Änderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses enthält, weil dann gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO (der auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden ist: 1 Ob 268/98p; 1 Ob 115/98p; 4 Ob 73/98b; 3 Ob 139/99h; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45; Fucik, AußStrG MTA Anmerkung römisch fünf zu Paragraph 2,), ein Verbesserungsverfahren eingeleitet werden muß.
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.