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Entscheidung 3 Ob 163/07b×

Entscheidung 3 Ob 163/07b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob163/07b

Entscheidungsdatum

23.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Jaksch und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Tina Eviani F*****, wegen 262.781,32 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei und des Fruchtgenussberechtigten Dr. Christian F*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Mai 2007, GZ 46 R 332/07z-173, womit der Rekurs der verpflichteten Partei und des Fruchtgenussberechtigten gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 28. März 2007, GZ 4 E 38/03i-167, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Exekutionsgericht wies mit seinem Beschluss vom 28. März 2007 zahlreiche gemeinsam eingebrachte Anträge, Rechtsmittel und Mitteilungen der Verpflichteten und des Fruchtgenussberechtigten mit der Begründung zurück, die Eingaben seien rechtsmissbräuchlich zur Verfahrensverzögerung gestellt worden.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht wegen fehlender Anwaltsunterschrift unter Hinweis auf die in dieser Exekutionssache am 13. September 2006 ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, AZ 3 Ob 185/06m, zurück. Nach der Aktenlage sei von einer rechtsmissbräuchlichen Vorgangsweise der Rekurswerber auszugehen, denen aufgrund rechtskräftig abgewiesener Verfahrenshilfeanträge die Anwaltspflicht ebenso bekannt habe sein müssen wie der Umstand, dass neuerlich gestellte Verfahrenshilfeanträge nur bei geänderten Verhältnissen Aussicht auf Erfolg haben könnten. Die absichtliche Verletzung prozessualer Formvorschriften sei als Mutwilligkeit zu qualifizieren, sodass der Rekurs ohne vorherigen Verbesserungsversuch zurückzuweisen sei. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte, erkennbar nur vom Fruchtgenussberechtigten gefertigte „außerordentliche Revision" (richtig: außerordentlicher Revisionsrekurs) der Verpflichteten und des Fruchtgenussberechtigten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig:

Für das Revisionsrekursverfahren gelten dieselben Erwägungen wie sie in der zitierten Vorentscheidung des erkennenden Senats und in der angefochtenen Rekursentscheidung angestellt wurden. Die Rechtsmittelwerber ignorieren beharrlich die im Rechtsmittelverfahren bestehende Anwaltspflicht. Die angefochtene Rekursentscheidung ist daher zu bestätigen, ohne dass zuvor ein Verbesserungsverfahren einzuleiten wäre.

Anmerkung

E85675 3Ob163.07b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00163.07B.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20071023_OGH0002_0030OB00163_07B0000_000