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Entscheidung 3 Ob 163/17t×

Entscheidung 3 Ob 163/17t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob163/17t

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C*****, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Juni 2017, GZ 39 R 116/17y-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, sodass sie als nicht zulässig zurückzuweisen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):

Der Vorwurf der Revision, es seien Verfahrensergebnisse (konkret: Zeugenaussagen) nicht entsprechend (rechtlich) gewürdigt worden, stellt nichts anderes, als die unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar.

Inhaltlich zieht der Beklagte nicht in Zweifel, dass der geltend gemachte Kündigungsgrund gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG im – grundsätzlich maßgeblichen – Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung erfüllt war.

Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Berechtigung der Aufkündigung wesentlich, ob der Tatbestand zur Zeit der Aufkündigung erfüllt war. Allerdings kann eine Einstellung eines dem Mieter zum Vorwurf gemachten Verhaltens nach der Aufkündigung bei der Beurteilung, ob das Gesamtverhalten die Aufkündigung im Einzelfall rechtfertigte, mitberücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0070378). Verhaltensänderungen nach Einbringung der Aufkündigung haben aber nur dann Einfluss auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (RIS-Justiz RS0070340; RS0067534). Ob dies der Fall ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0042790, RS0070340 [T3]).

Die Vorinstanzen verneinten hier eine positive Zukunftsprognose in jedenfalls vertretbarer Weise. Denn aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beklagte das kündigungsrelevante Verhalten jedenfalls über etwa sechs Monate nach der Zustellung der Aufkündigung am 29. Februar 2016 aufrecht erhielt und sich erst seit September 2016 „etwas ruhiger“ verhält. Auch angesichts ihres Verhaltens bei der Streitverhandlung vom 7. Oktober 2016 besteht daher weder für die Annahme der Einstellung noch für eine Prognose des Inhalts, die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, ein vernünftiger Grund.

Schlagworte

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Textnummer

E119961

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00163.17T.1025.000

Im RIS seit

06.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Dokumentnummer

JJT_20171025_OGH0002_0030OB00163_17T0000_000